Die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger nur Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat und bekämpft die Vollständigkeit und Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 ua). Die Frage aber, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Eine Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (EvBl. 1959/160; Fasching IV 336). Solche Verstöße aber werden in der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger nur Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat und bekämpft die Vollständigkeit und Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 ua). Die Frage aber, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Eine Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (EvBl. 1959/160; Fasching römisch vier 336). Solche Verstöße aber werden in der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.
Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß. Gesund im Sinne der §§ 255 Abs.1 und 273 Abs.1 ASVG ist daher ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben (SSV-NF 1/37). Dies aber ist beim Kläger der Fall. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß. Gesund im Sinne der Paragraphen 255, Absatz eins und 273 Absatz eins, ASVG ist daher ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben (SSV-NF 1/37). Dies aber ist beim Kläger der Fall. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.d ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ASGG.
Der in der Revision enthaltene Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes war zurückzuweisen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO unzulässig sind.Der in der Revision enthaltene Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes war zurückzuweisen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig sind.