Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht einem Revisionswerber nicht zu, weshalb der primär darauf abzielende Antrag zurückzuweisen war (SSV-NF 4/153, SSV-NF 6/51, SSV-NF 7/66, SSV-NF 7/78, SSV-NF 7/122).
Nach § 238 Abs 2 ASVG in der Fassung der 40.ASVG Novelle waren grundsätzlich, abhängig vom Stichtag, die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach § 238 Abs 1 ASVG in der Fassung der 51.ASVG Novelle = SRÄG 1993 sind jedoch zur Bildung der Bemessungsgrundlage die sogenannten 180 "besten Monate", das sind die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Ende des letzten Kalenderjahres vor dem Stichtag maßgeblich (Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung11, 109; 12119). Nach § 551 Abs 6 ASVG ist § 238 ASVG nF nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.Nach Paragraph 238, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 40.ASVG Novelle waren grundsätzlich, abhängig vom Stichtag, die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 51.ASVG Novelle = SRÄG 1993 sind jedoch zur Bildung der Bemessungsgrundlage die sogenannten 180 "besten Monate", das sind die 180 höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Ende des letzten Kalenderjahres vor dem Stichtag maßgeblich (Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung11, 109; 12119). Nach Paragraph 551, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 238, ASVG nF nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.
Gemäß § 253 Abs 2 ASVG aF gebührt die dem Kläger ab 1.9.1988 zuerkannte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des 65.Lebensjahres, also am 6.2.1993 als Alterspension. Es gelten somit mit diesem Zeitpunkt die sekundären Vorausetzungen für den Anspruch auf Alterspension, wie beispielsweise die Wartezeit, als erfüllt (Teschner in Tomandl SV-System 5.Ergänzungslieferung 285 f). Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach § 270 ASVG (der wieder auf die Bestimmungen des Abschnittes II des ASVG für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und somit auch auf § 253 ASVG verweist) nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des § 253 ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.Gemäß Paragraph 253, Absatz 2, ASVG aF gebührt die dem Kläger ab 1.9.1988 zuerkannte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des 65.Lebensjahres, also am 6.2.1993 als Alterspension. Es gelten somit mit diesem Zeitpunkt die sekundären Vorausetzungen für den Anspruch auf Alterspension, wie beispielsweise die Wartezeit, als erfüllt (Teschner in Tomandl SV-System 5.Ergänzungslieferung 285 f). Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach Paragraph 270, ASVG (der wieder auf die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des ASVG für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und somit auch auf Paragraph 253, ASVG verweist) nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 253, ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.
Bei Weitergewährung der bisher zuerkannten Berufsunfähigkeitspension oder der vorzeitigen Alterspension als Alterspension bedarf es nicht mehr der vom Stichtag abhängigen Feststellung und Prüfung, ob und in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß die Leistung zusteht (Teschner aaO 7.ErgLfg 386; vgl 10 Ob S 43/94). Ein lückenloses Weiterbestehen der schon zum Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension oder die vorzeitige Alterspension vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen ist anzunehmen (vgl 10 Ob S 43/94).Bei Weitergewährung der bisher zuerkannten Berufsunfähigkeitspension oder der vorzeitigen Alterspension als Alterspension bedarf es nicht mehr der vom Stichtag abhängigen Feststellung und Prüfung, ob und in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß die Leistung zusteht (Teschner aaO 7.ErgLfg 386; vergleiche 10 Ob S 43/94). Ein lückenloses Weiterbestehen der schon zum Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension oder die vorzeitige Alterspension vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen ist anzunehmen vergleiche 10 Ob S 43/94).
Durch den Antrag des Klägers vom 18.6.1993 auf Umwandlung seiner vorzeitigen Alterspension in eine Alterspension ab dem von ihm gewünschten Stichtag 1.7.1993, die bereits kraft Gesetzes mit Erreichung des 65.Lebensjahres erfolgt ist, wurde daher kein neuer Stichtag ausgelöst, noch ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten. Eine neuerliche Prüfung der bereits bei Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension bzw. der vorzeitigen Alterspension festgestellten Bemessungsgrundlage ohne Änderung im tatsächlichen Belang hat daher nicht zu erfolgen.
Da keine neue Bemessungsgrundlage zu bilden war, ein neuer Versicherungsfall nicht eingetreten ist, kommen weder § 238 aF noch § 238 nF ASVG zur Anwendung, sodaß die verfassungsmäßigen Bedenken des Revisionswerbers gegen diese Bestimmungen keiner Erörterung bedürfen. Im übrigen steht es in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat. Wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheint die Einschränkung der Geltung der Bestimmung des § 551 Abs 6 ASVG ab einem objektiv bestimmten, für alle Versicherten geltenden antragsabhängigen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles sachgerecht (SSV-NF 6/54, 7/78).Da keine neue Bemessungsgrundlage zu bilden war, ein neuer Versicherungsfall nicht eingetreten ist, kommen weder Paragraph 238, aF noch Paragraph 238, nF ASVG zur Anwendung, sodaß die verfassungsmäßigen Bedenken des Revisionswerbers gegen diese Bestimmungen keiner Erörterung bedürfen. Im übrigen steht es in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat. Wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheint die Einschränkung der Geltung der Bestimmung des Paragraph 551, Absatz 6, ASVG ab einem objektiv bestimmten, für alle Versicherten geltenden antragsabhängigen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles sachgerecht (SSV-NF 6/54, 7/78).
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.