Rechtssatz RS0084244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084244
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Rechtssatz
Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach § 270 ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des § 253 ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach Paragraph 270, ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 253, ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 197/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 197/94
- 10 ObS 80/95
Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 ObS 80/95
- 9 ObA 419/97a
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 419/97a
Beisatz: Hier: Betriebspension (T1)
- 10 ObS 35/00w
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 35/00w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084244
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00197_9400000_003