Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten endete durch Dienstgeberkündigung zum 30.9.1984, da der Kläger infolge mehrerer Herzinfarkte nicht mehr in der Lage war, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Mit Schreiben vom 30.11.1958 wurde er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Kreis der Begünstigten nach dem Pensionsvertrag vom 20.11.1958 aufgenommen. Er bezog neben der mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 20.4.1984 zuerkannten Berufsunfähigkeitspension gemäß diesem Pensionsvertrag Invaliditätspension und hat mittlerweile das 65. Lebensjahr überschritten. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 2.1.1995 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1.10.1994 anstelle der Berufsunfähigkeitspension nunmehr eine Alterspension zuerkannt.
Mündliche oder schriftliche Erörterungen zum Pensionsvertrag gab es mit dem Kläger nicht. Bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger wurde nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Firmenpension bei einem Steigen der ASVG-Pension geringer werde und nur die sich aus den Berechnungen ergebende Differenz wertgesichert werden sollte. Gespräche über eine Abänderung des Pensionsvertrages gab es zwischen den Streitteilen auch nicht anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die wesentlichen Punkte des Pensionsvertrages lauten:
....2. Anspruchsberechtigung:
Aufgrund dieses Vertrages erhalten die in der Anlage genannten Personen eine monatliche Pension.
Voraussetzung für diese ist:
a) Erreichung der Altersgrenze nach der jeweils geltenden Fassung des ASVG oder auch, wenn diese nicht erreicht ist, Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Bestimmungen des ASVG.
b) Tatsächliche Arbeitseinstellung..... aus den unter a) genannten Gründen.
c) Die Anspruchsberechtigung auf eine Alters- oder Invaliditätsrente nach dem ASVG.
3. Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze:
Die Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG wird bestimmt durch die Höhe des letzten Jahresaktivbezuges und zwar beträgt sie:
a) 1/13 von 60 % des letzten Jahresaktivbezuges,
b) soll jedoch der Jahresbezug der Firmenpension zusammen mit dem Jahresbezug der Altersrente nach dem ASVG nicht mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen.
Würden Firmenpension zusammen mit Altersrente mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen, wird die Firmenpension entsprechend gekürzt. Letzter Jahresaktivbezug ist die Summe der während der letzten 12 Monate vor Eintritt der Anspruchsberechtigung gemäß Punkt 2) bezogenen Entgelte.
4. Invaliditätsrente
Wenn vor Erreichung der Altersgrenze gemäß Punkt 2) die Arbeitsunfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG einsetzt und die Anspruchsberechtigung auf die Invaliditätsrente gemäß ASVG besteht, wird auch von der Firma eine Invaliditätsrente gewährt. Deren Höhe ermittelt sich in der Weise, daß von der gemäß Punkt 3) bei Erreichung der nach der jeweiligen Fassung des ASVG geltenden Altersgrenze (derzeit 65 bzw 60 Jahre) zu ermittelnden Alterspension für jedes zur Erreichung des vorstehend genannten Alters fehlende Jahr 1,5 % (1 1/2 %) des letzten Jahresaktivbezuges von der in Punkt
3) genannten Basis von 60 % des Jahresaktivbezuges in Abzug gebracht werden.
Erläuterung zu Punkt 4.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit bei einem den derzeit geltenden Bestimmungen des ASVG entsprechenden Alter von 65 bzw 60 Jahren ein, so beträgt die Höhe der Invaliditätsrente pro Jahr (60 x 1 1/2 %) des letzten Jahresaktivbezuges.
....10. Beendigung der Pensions- bzw Rentenbezüge
Der Bezug der Alters- und Invaliditätsrente wird mit Ende des Monats eingestellt, das dem Ableben des Begünstigten folgt.
Die Invaliditätsrente wird eingestellt, sofern vor Erreichung der Altersgrenze die volle Arbeitsfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG wiederhergestellt ist......
11. Wertsicherung
Die Pension bzw Rente ist wertgesichert, und zwar ist hiefür der Verbraucher-Index oder ein diesem entsprechender, von einer Behörde veröffentlichter Index maßgebend.
Die Pension oder Rente wird erhöht oder ermäßigt, sofern sich der Verbraucher- oder ein diesem entsprechender Index gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pension oder Rente um mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt.
.....
Der letzte Jahresaktivbezug des Klägers laut Punkt des 3 des Pensionsvertrages beträgt 476.459 S brutto. Die Höhe der ASVG-Alterspension betrug ab 1.10.1994 S 20.921,14 14 x jährlich, ab 1.1.1995 S 21.507,20 14 x jährlich, ab dem 1.1.1996 S 22.001,90 bis laufend 14 x jährlich.
Der Kläger nahm während seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten gemäß den Weisungen des Dienstgebers die Abrechnungen der Firmenpension von ausgeschiedenen Mitarbeitern vor. Er berechnete die Firmenpension auf Anweisung der Geschäftsleitung so, daß sich eine Kürzung bei angestiegener ASVG-Pension ergab. Anfangs war er der Meinung, daß diese Berechnungsmethode richtig sei und änderte erst im Jahr 1979 diese Meinung, hatte aber der Firmenlinie gemäß weiterhin die vorgegebene Berechnungsmethode anzuwenden.
Der Kläger begehrt aus diesem Pensionsvertrag zuletzt S 238.487,50 brutto sA als Differenz zu den von der Beklagten geleisteten Firmenpensionszahlungen seit Oktober 1994 bis August 1996. Die Differenz ergebe sich aufgrund der nach dem Pensionsvertrag vorzunehmenden Valorisierung der Pension. Die dem Kläger bereits zustehende Invaliditätsrente nach dem Vertrag sei gemäß Punkt 11 des Pensionsvertrages aufzuwerten.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und führte aus, daß dem Kläger ab Erreichen der Altersgrenze nur die Alterspension gemäß Punkt 3 des Pensionsvertrages zustehe. Von den Pensionsvertragsparteien sei gewollt gewesen, daß sich eine Plafondierung der betrieblichen Pensionsansprüche mit jenem Betrag ergebe, der sich aus 90 % des nominellen letzten Aktivbezuges abzüglich der jeweiligen gesetzlichen Alterspension berechne. Dies bedeute, daß sich mit nomineller Erhöhung der gesetzlichen Pension bzw bei gleichbleibender nomineller Obergrenze (Plafondierung) eine Reduktion der betrieblichen Pensionsansprüche ergebe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es führte in Anlehnung an eine diesen Pensionsvertrag betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ZAS 1989/9 = JBl 1988, 467) aus, daß bei Auslegung des Pensionsvertrages unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten jene auszuscheiden seien, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führen. Auch für die Berechnung der fiktiven ASVG-Pension bei Erreichung des 65. Lebensjahres bilde sich kein Anhaltspunkt, weil eine derartige Berechnung zwar theoretisch möglich, aber der Vertrag, abgesehen von der Schwierigkeit bei der praktischen Durchführung, keinerlei Anhaltspunkte liefere, daß die Parteien mit der Betriebspension nicht die tatsächlich gewährte, sondern eine theoretisch gerechtfertigte Pension nach dem ASVG ergänzen wollten. Es sei bei der Auslegung jene Variante vorzuziehen, die mit dem Vertragstext eher in Einklang zu bringen sei. Es sei davon auszugehen, daß die vertragsschließenden Parteien jenen Sachverhalt, wie er beim Kläger gegeben war (Eintritt der Berufsunfähigkeit und Bezug der Berufsunfähigkeits- und der Vertragsinvaliditätspension im Zeitraum vor Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG) und anschließend erst die Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG als Normalfall regeln wollten, weil der Tod eines Berufsunfähigkeitspensionisten vor Erreichen der Altersgrenze bzw die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit wohl eher die Ausnahme darstellten. Im Sinne der bereits ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 2068/96z zum Problem der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension des Klägers sei die erstmalig ermittelte Betriebspension der Wertsicherung zu unterwerfen. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach dem ASVG sei die Invaliditätsrente gemäß Punkt 4 des Pensionsvertrages zu ermitteln, wobei die in Punkt 3 genannte Plafondierung mit 60 % des letzten Jahresaktivbezuges sowie die 90 %-Grenze zu beachten seien. Die Limitierung gemäß Punkt 3 a) und b) sollte daher bei Gegenüberstellung unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses greifen. Eine Neuberechnung der Betriebspension und eine zweite Gegenüberstellung ließe sich aus Punkt 3. des Vertrages hingegen nicht ableiten. Der Regelungszweck des Vertrages stelle vielmehr auf den direkten Übertritt aus dem Aktivstand in den Ruhestand ab. Eine zweite Gegenüberstellung und Neuberechnung anläßlich der Erreichung des ASVG-Pensionsalters, die auch zu einem Absinken oder einer Verringerung des Gesamteinkommens des Pensionisten führen könnte, wäre mit dem Zweck des Pensionsvertrages, nämlich der Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer des Ruhestandes nicht in Einklang zu bringen. Außerdem nenne Punkt 10. des Vertrages als Einstellungsgrund der Invaliditätsrente nicht die Erreichung des 65.Lebensjahres. Auch Punkt 11 des Pensionsvertrages, der die Wertsicherung regelt, spreche für die "Fortschreibung" der Invaliditätspension, weil nur die Pension bzw Rente wertgesichert sei. Es sei daher die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit errechnete Invaliditätspension laut Vertrag unter Berücksichtigung des Bezuges der nunmehrigen Alters-ASVG-Pension fortzuzahlen, auch wenn sich bei einer Neuberechnung der "Altersbetriebspension" ein niederer Betrag ergeben würde.
Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil dahin ab, daß es ein Mehrbegehren von S 30.102,61 brutto sA sowie das Zinsenmehrbegehren abwies und die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger S 208.384,89 brutto sA zu zahlen.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß bei Erreichen der Altersgenze eine Betriebspension auf der Grundlage des Punktes 3 des Pensionsvertrages zu leisten sei. Betriebspension und Alterspension nach dem ASVG sollten 90 % des (allerdings aufgewerteten) Jahresaktivbezuges erreichen. Würde dieser Prozentsatz überschritten, käme es zu einer Reduktion der Betriebspension. Daher sei bei Erreichen der Altersgrenze, ungeachtet der bisher geleisteten Invaliditätspension, die Pensionsberechnung nach Punkt 3 (neu) vorzunehmen, bei der die Plafondierung mit 90 % einzuhalten sei. Die Weiterleistung einer Invaliditätspension, die diese betragliche Begrenzung nicht berücksichtige, entspreche nicht dem Willen der Vertragsparteien, die davon ausgegangen seien, daß bei Erreichen der Alterspension eine Pensionsleistung in dem aus Punkt 3 des Pensionsvertrages sich ergebenden Umfang vorgesehen ist.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien mit den Anträgen des Klägers, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, und der Beklagten, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen beide Parteien Aufhebungsanträge.
Beide Streitteile beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist nicht, die des Klägers hingegen berechtigt.