Vorauzuschicken ist, daß die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig ist, weil es sich hier um ein Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG).Vorauzuschicken ist, daß die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig ist, weil es sich hier um ein Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, welche Ansprüche dem Kläger nach dem Pensionsvertrag vom 20.11.1958 zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, welche Ansprüche dem Kläger nach dem Pensionsvertrag vom 20.11.1958 zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin, es gebe nach wie vor verschiedene Auslegungsvarianten, ist ergänzend entgegenzuhalten.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur Auslegung des gegenständlichen Pensionsvertrages ausgeführt hat, ist vor allem der Vertragszweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards der Pensionisten zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten jedenfalls diejenige auszuscheiden ist, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Werts der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt, wobei sich die Reduktion der (nominellen) Betriebspension mit dem Ansteigen der Inflationsrate noch beschleunigt. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt daher vorrangig dazu, daß die erstmalig ermittelte Betriebspension der Wertsicherung zu unterwerfen ist, zumal sich der Kläger im vorliegenden Fall auf eine Anspruchsberechtigung nach Punkt 2 des Pensionsvertrages stützen kann (vgl 9 ObA 111/87 in ZAS 1989/9 [Kerschner] mwH). Erörterungen über Probleme der Lückenschließung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers (Errechnung eines fiktiven letzten Jahresaktivbezuges und einer fiktiven Berufsunfähigkeitspension) sind daher entbehrlich.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur Auslegung des gegenständlichen Pensionsvertrages ausgeführt hat, ist vor allem der Vertragszweck einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards der Pensionisten zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten jedenfalls diejenige auszuscheiden ist, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Werts der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt, wobei sich die Reduktion der (nominellen) Betriebspension mit dem Ansteigen der Inflationsrate noch beschleunigt. Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt daher vorrangig dazu, daß die erstmalig ermittelte Betriebspension der Wertsicherung zu unterwerfen ist, zumal sich der Kläger im vorliegenden Fall auf eine Anspruchsberechtigung nach Punkt 2 des Pensionsvertrages stützen kann vergleiche 9 ObA 111/87 in ZAS 1989/9 [Kerschner] mwH). Erörterungen über Probleme der Lückenschließung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers (Errechnung eines fiktiven letzten Jahresaktivbezuges und einer fiktiven Berufsunfähigkeitspension) sind daher entbehrlich.
Soweit bei einer Invaliditätsrente nach Punkt 4 des Vertrages überhaupt die 90 % Grenze des Punktes 3 einzuhalten ist, könnte diese nach dem Wortlaut ("monatliche Pension bei Erreichen der Altersgrenze") nur für die erste Gegenüberstellung von Bedeutung sein, bei der aber dieser Plafond ohnehin noch nicht erreicht wurde. Da die "Fehljahre" nach Beendigung des Dienstverhältnisses (30.9.1984) des am 12.9.1929 geborenen Klägers ("tatsächliche Arbeitseinstellung .......... aus den unter a) genannten Gründen") bis zur Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren den Zeitraum von 10 Jahren noch nicht erreicht haben und Punkt 4 des Vertrages andererseits von jedem fehlenden "Jahr" ausgeht, ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß bei der Pensionsermittlung eben nur 9 Fehljahre zu berücksichtigen sind. Daß dieses Ergebnis nicht "denkunmöglich" ist, wie die Revisionswerberin meint, zeigt allein der Umstand, daß die beklagte Partei die Pension des Klägers vier Jahre auf dieser Grundlage berechnet und vorbehaltlos überwiesen hat.
Die Höhe des Zuspruches ergibt sich aus der dementsprechenden Außerstreitstellung (S 93 f). Soweit die Revisionswerberin weiterhin auf ihrer in erster Instanz unsubstantiiert eingewendeten Gegenforderung (Möglichkeit einseitiger Vertragsänderungen; S 115) besteht, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie in der Revision nicht einen neuen Rechtsgrund geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.