Der Rekurs ist berechtigt. Es kann sogleich in der Sache selbst erkannt werden, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs 2 ZPO).Der Rekurs ist berechtigt. Es kann sogleich in der Sache selbst erkannt werden, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht mehr gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass § 294 Abs 5 ASVG grundsätzlich auch auf Versicherungsfälle mit Stichtag vor dem 1. 7. 1993 anzuwenden sei. Sie vertritt aber die Ansicht, dass im Sinne dieser Bestimmung der Stichtag der ersten Pension der Klägerin (Berufsunfähigkeitspension) der maßgebende Stichtag sei. Nach der im vorliegenden Fall gemäß § 551 Abs 10 ASVG weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 253 Abs 2 und 3 ASVG idF 44. ASVG-Novelle habe sich die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres (7. 3. 1987) ohne Antragstellung von Gesetzeswegen in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt (Konversion). Regelungszweck der Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG sei es, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in denjenigen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Unterhaltsverzicht bereits solange vor der späteren Pensionierung vorgenommen worden sei, dass er typischerweise in keinem näheren Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüchen stehe. Im vorliegenden Fall liege der Stichtag der Berufsunfähigkeitspension in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verzicht auf die Unterhaltsleistung, weshalb die Klägerin diese begünstigende Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne.Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht mehr gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass Paragraph 294, Absatz 5, ASVG grundsätzlich auch auf Versicherungsfälle mit Stichtag vor dem 1. 7. 1993 anzuwenden sei. Sie vertritt aber die Ansicht, dass im Sinne dieser Bestimmung der Stichtag der ersten Pension der Klägerin (Berufsunfähigkeitspension) der maßgebende Stichtag sei. Nach der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 551, Absatz 10, ASVG weiterhin anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 253, Absatz 2 und 3 ASVG in der Fassung 44. ASVG-Novelle habe sich die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres (7. 3. 1987) ohne Antragstellung von Gesetzeswegen in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt (Konversion). Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG sei es, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in denjenigen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Unterhaltsverzicht bereits solange vor der späteren Pensionierung vorgenommen worden sei, dass er typischerweise in keinem näheren Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüchen stehe. Im vorliegenden Fall liege der Stichtag der Berufsunfähigkeitspension in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verzicht auf die Unterhaltsleistung, weshalb die Klägerin diese begünstigende Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne.
Diesen Ausführungen ist zu folgen.
Es hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verzicht des Versicherten auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos ist, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde (10 ObS 275/98h mwN ua; RIS-Justiz RS0084862). Davon statuiert lediglich der mit der 51. Novelle zum ASVG eingeführte § 294 Abs 5 ASVG eine Ausnahme. Danach hat eine Anrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG nicht zu erfolgen, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 932 BlgNR 18. GP, 52) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn der Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. Zweck der Regelung des § 294 Abs 5 ASVG ist es offenkundig, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen nicht Platz greifen zu lassen, in denen der Unterhaltsverzicht so lange vor der späteren Pensionierung abgegeben worden ist, dass er typischerweise eines Zusammenhanges mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen entbehrt und daher dessen Unbeachtlichkeit für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Diese Privilegierung soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers allerdings nur Fälle erfassen, in denen der Unterhaltsverzicht "spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag" abgegeben worden ist.Es hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verzicht des Versicherten auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos ist, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde (10 ObS 275/98h mwN ua; RIS-Justiz RS0084862). Davon statuiert lediglich der mit der 51. Novelle zum ASVG eingeführte Paragraph 294, Absatz 5, ASVG eine Ausnahme. Danach hat eine Anrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nicht zu erfolgen, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 52) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn der Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. Zweck der Regelung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG ist es offenkundig, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen nicht Platz greifen zu lassen, in denen der Unterhaltsverzicht so lange vor der späteren Pensionierung abgegeben worden ist, dass er typischerweise eines Zusammenhanges mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen entbehrt und daher dessen Unbeachtlichkeit für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Diese Privilegierung soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers allerdings nur Fälle erfassen, in denen der Unterhaltsverzicht "spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag" abgegeben worden ist.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass im § 294 Abs 5 ASVG auf den durch einen Pensionsantrag ausgelösten Stichtag abgestellt wird. Strittig ist lediglich, ob darunter im Falle der Klägerin der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension oder ein allfälliger späterer "Stichtag" für die Alterspension zu verstehen ist.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass im Paragraph 294, Absatz 5, ASVG auf den durch einen Pensionsantrag ausgelösten Stichtag abgestellt wird. Strittig ist lediglich, ob darunter im Falle der Klägerin der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension oder ein allfälliger späterer "Stichtag" für die Alterspension zu verstehen ist.
Bezüglich des Überganges von vorzeitigen Alterspensionen, Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen (§ 270 ASVG) auf Alterspensionen sah die bis 30. 6. 1993 in Geltung gestandene Regelung des § 253 Abs 2 und 3 ASVG idF der 44. ASVG-Nov (BGBl 1987/609) grundsätzlich vor, dass im Falle des Bestandes eines Anspruches auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw vorzeitige Alterspension bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende frühzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gebührt, und zwar (mindestens) in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Es handelte sich dabei somit um eine mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzeswegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Die Vollendung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkte somit bei einem bis dahin bestehenden Anspruch auf Invaliditätspension nur, dass diese Pension nahtlos als Alterspension gebührte, ohne dass es eines Antrages bedurfte und ohne Auslösung eines neuen Stichtages (SSV-NF 9/91; 4/7 mwN; RIS-Justiz RS0084244; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 364 f). Durch die 51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, dass seither eine Umwandlung der Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist auf Grund des Übergangsrechtes (§ 551 Abs 10 ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem 1. 7. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden (Teschner aaO 365).Bezüglich des Überganges von vorzeitigen Alterspensionen, Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen (Paragraph 270, ASVG) auf Alterspensionen sah die bis 30. 6. 1993 in Geltung gestandene Regelung des Paragraph 253, Absatz 2 und 3 ASVG in der Fassung der 44. ASVG-Nov (BGBl 1987/609) grundsätzlich vor, dass im Falle des Bestandes eines Anspruches auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw vorzeitige Alterspension bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende frühzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gebührt, und zwar (mindestens) in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Es handelte sich dabei somit um eine mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzeswegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Die Vollendung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkte somit bei einem bis dahin bestehenden Anspruch auf Invaliditätspension nur, dass diese Pension nahtlos als Alterspension gebührte, ohne dass es eines Antrages bedurfte und ohne Auslösung eines neuen Stichtages (SSV-NF 9/91; 4/7 mwN; RIS-Justiz RS0084244; Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg 364 f). Durch die 51. ASVG-Novelle (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, dass seither eine Umwandlung der Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist auf Grund des Übergangsrechtes (Paragraph 551, Absatz 10, ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem 1. 7. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden (Teschner aaO 365).
Da der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin vor dem 1. 7. 1993 liegt, war bei Vollendung ihres 60. Lebensjahres § 253 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin ihre Berufsunfähigkeitspension ohne Antragstellung von Gesetzeswegen in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt hat. Gemäß § 100 Abs 2 erster Satz ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG. Nach § 292 Abs 13 ASVG bleibt in den Fällen des § 100 Abs 2 erster Satz ASVG für die Anwendung der Absätze 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. § 292 Abs 8 ASVG sieht eine mit der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 294 Abs 1 ASVG über die Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen durchaus vergleichbare Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingleistungen bei Ausgleichszulagen vor. Auch in diesem Fall hat eine Anrechnung von Ausgedingleistungen auf den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht stattzufinden, wenn die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Dabei ist Stichtag gemäß § 292 Abs 13 ASVG der für die erste Pension maßgebende Stichtag (vgl SSV-NF 4/145).Da der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin vor dem 1. 7. 1993 liegt, war bei Vollendung ihres 60. Lebensjahres Paragraph 253, ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin ihre Berufsunfähigkeitspension ohne Antragstellung von Gesetzeswegen in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt hat. Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG. Nach Paragraph 292, Absatz 13, ASVG bleibt in den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz ASVG für die Anwendung der Absätze 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Paragraph 292, Absatz 8, ASVG sieht eine mit der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG über die Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen durchaus vergleichbare Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingleistungen bei Ausgleichszulagen vor. Auch in diesem Fall hat eine Anrechnung von Ausgedingleistungen auf den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht stattzufinden, wenn die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Dabei ist Stichtag gemäß Paragraph 292, Absatz 13, ASVG der für die erste Pension maßgebende Stichtag vergleiche SSV-NF 4/145).
Der den Bestimmungen der §§ 292 Abs 8 und 294 Abs 5 ASVG gemeinsame Regelungszweck besteht darin, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen, in denen der Unterhaltsverzicht bzw die Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bereits so lange vor der späteren Pensionierung vorgenommen wurden, dass sie typischerweise in keinem näheren Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüchen stehen und daher für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr schädlich sein sollen, nicht zur Anwendung zu bringen. Dieser gemeinsame Regelungszweck gebietet daher auch für die hier anzuwendende Regelung eine Auslegung im Sinne des § 292 Abs 13 ASVG, sodass der für die erste Pension der Klägerin (Berufsunfähigkeitspension) maßgebende Stichtag, also der 31. 1. 1972, auch der für die Ausnahmeregelung des § 294 Abs 5 ASVG maßgebende Stichtag bleibt (vgl 10 ObS 167/99b). Daraus folgt, dass der von der Klägerin im Vergleich vom 10. 5. 1972 erklärte (teilweise) Unterhaltsverzicht erst nach ihrer Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung dieser Leistung erfolgt ist, weshalb die Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG keine Anwendung findet.Der den Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 8 und 294 Absatz 5, ASVG gemeinsame Regelungszweck besteht darin, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen, in denen der Unterhaltsverzicht bzw die Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bereits so lange vor der späteren Pensionierung vorgenommen wurden, dass sie typischerweise in keinem näheren Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüchen stehen und daher für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr schädlich sein sollen, nicht zur Anwendung zu bringen. Dieser gemeinsame Regelungszweck gebietet daher auch für die hier anzuwendende Regelung eine Auslegung im Sinne des Paragraph 292, Absatz 13, ASVG, sodass der für die erste Pension der Klägerin (Berufsunfähigkeitspension) maßgebende Stichtag, also der 31. 1. 1972, auch der für die Ausnahmeregelung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG maßgebende Stichtag bleibt vergleiche 10 ObS 167/99b). Daraus folgt, dass der von der Klägerin im Vergleich vom 10. 5. 1972 erklärte (teilweise) Unterhaltsverzicht erst nach ihrer Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung dieser Leistung erfolgt ist, weshalb die Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG keine Anwendung findet.
Gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG sind bei Anwendung des § 292 dieses Gesetzes, also bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage, Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschalanrechnung, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte Unterhalt erhält. Voraussetzung ist allein, dass er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch hat (SSV-NF 5/104 mwN ua).Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, dieses Gesetzes, also bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage, Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschalanrechnung, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte Unterhalt erhält. Voraussetzung ist allein, dass er nach dem Gesetz einen Unterhaltsanspruch hat (SSV-NF 5/104 mwN ua).
Durch das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil wurde zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bindend festgestellt, dass dieser die Zerrüttung der Ehe, die gemäß § 49 EheG Voraussetzung für den Erfolg des Scheidungsbegehrens der Klägerin war, allein verschuldet hatte. Die Klägerin hat daher gemäß § 66 EheG und somit auf Grund des Gesetzes gegen ihren früheren Ehemann Anspruch auf Unterhalt. Davon sind auch die Klägerin und ihr Ehemann bei Abschluss des Vergleiches am 10. 5. 1972 ausgegangen. Gemäß § 70 EheG ist nach Scheidung der Ehegatten ein Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist dabei monatlich im Voraus zu entrichten. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Die Kapitalabfindung kann auch in Teilbeträgen und Raten geleistet und von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie vereinbart werden. Die Höhe der Kapitalabfindung richtet sich nach Dauer und Umfang einer bisherigen Unterhaltsrente im Zusammenhang mit dem Alter, der Lebenserwartung und den Bedürfnissen des Berechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten andererseits. Die Kapitalabfindung ist insofern endgültig, als sie die Unterhaltspflicht - mangels gegenteiliger Vereinbarung - für immer beendet und somit auch nicht der clausula rebus sic stantibus unterliegt (Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 4 ff zu § 70 EheG mwN).Durch das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil wurde zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bindend festgestellt, dass dieser die Zerrüttung der Ehe, die gemäß Paragraph 49, EheG Voraussetzung für den Erfolg des Scheidungsbegehrens der Klägerin war, allein verschuldet hatte. Die Klägerin hat daher gemäß Paragraph 66, EheG und somit auf Grund des Gesetzes gegen ihren früheren Ehemann Anspruch auf Unterhalt. Davon sind auch die Klägerin und ihr Ehemann bei Abschluss des Vergleiches am 10. 5. 1972 ausgegangen. Gemäß Paragraph 70, EheG ist nach Scheidung der Ehegatten ein Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist dabei monatlich im Voraus zu entrichten. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Die Kapitalabfindung kann auch in Teilbeträgen und Raten geleistet und von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie vereinbart werden. Die Höhe der Kapitalabfindung richtet sich nach Dauer und Umfang einer bisherigen Unterhaltsrente im Zusammenhang mit dem Alter, der Lebenserwartung und den Bedürfnissen des Berechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten andererseits. Die Kapitalabfindung ist insofern endgültig, als sie die Unterhaltspflicht - mangels gegenteiliger Vereinbarung - für immer beendet und somit auch nicht der clausula rebus sic stantibus unterliegt (Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 4 ff zu Paragraph 70, EheG mwN).
Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau durch fortlaufende Leistungen oder eine fortwirkende einmalige Kapitalabfindung nachkommt. Pensionisten mit abgefertigten Rentenansprüchen dürfen daher gegenüber jenen mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen ausgleichszulagenrechtlich nicht besser gestellt werden (DRdA 1998/17 mit Anm Binder; SSV 14/59; SVSlg 24.747; 23.580; Teschner/Widlar, MGA-ASVG 56. Erg-Lfg 1450/2c). Es kann daher eine bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des § 294 Abs 1 ASVG nicht mehr anwendbar wäre (SSV 14/59; Binder aaO; ders, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage in ZAS 1981, 89 ff [97]). Die Entscheidung DRdA 1998/17 betraf nicht den Fall eines gesetzlichen sondern eines vertraglichen Unterhaltsanspruches nach einer Scheidung gemäß § 55a EheG, bei dem nach der Rechtsprechung bei der Berechnung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG vorzunehmen ist (vgl SSV-NF 2/15).Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau durch fortlaufende Leistungen oder eine fortwirkende einmalige Kapitalabfindung nachkommt. Pensionisten mit abgefertigten Rentenansprüchen dürfen daher gegenüber jenen mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen ausgleichszulagenrechtlich nicht besser gestellt werden (DRdA 1998/17 mit Anmerkung Binder; SSV 14/59; SVSlg 24.747; 23.580; Teschner/Widlar, MGA-ASVG 56. Erg-Lfg 1450/2c). Es kann daher eine bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nicht mehr anwendbar wäre (SSV 14/59; Binder aaO; ders, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage in ZAS 1981, 89 ff [97]). Die Entscheidung DRdA 1998/17 betraf nicht den Fall eines gesetzlichen sondern eines vertraglichen Unterhaltsanspruches nach einer Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG, bei dem nach der Rechtsprechung bei der Berechnung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG vorzunehmen ist vergleiche SSV-NF 2/15).
Wenn auch der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann anlässlich der Scheidung abgeschlossene Unterhaltsvergleich keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, welchen konkreten Zeitraum die für den Unterhaltsanspruch der Klägerin vereinbarte einmalige Abfindung von S 50.000 abdecken soll, lässt sich aus der gleichzeitig vereinbarten monatlichen Ratenzahlung von S 1.000 ab 1. 6. 1972 jedenfalls de facto entnehmen, dass diese vereinbarte Unterhaltszahlung nach dem Willen der Parteien zu einer Befriedigung des Unterhaltsbedarfes der Klägerin für einen Zeitraum von 50 Monaten, somit also bis Ende Juli 1976, dienen sollte. Keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann damals die Zahlung eines Unterhaltes auch für einen ca 20 Jahre später liegenden Zeitraum, nämlich für den zur Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage maßgebenden Zeitraum ab 1. 3. 1997, vereinbaren wollten. Allfällige nach der Antragstellung der Klägerin auf Ausgleichszulage von ihrem früheren Ehemann im Rahmen von Zwangsmaßnahmen geleistete Unterhaltsbeträge könnten daher nicht dem hier allein strittigen Zeitraum ab der Antragstellung der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage zugerechnet werden, sodass selbst eine im Sinn des § 294 Abs 3 ASVG offenbar aussichtslose oder unzumutbare Exekutionsführung der Klägerin ohne Einfluss auf die Beurteilung ihres Anspruches auf Ausgleichszulage bliebe. Der Umstand, dass die Klägerin in dem von ihrer Klage betroffenen Zeitraum keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann hat, ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie anlässlich der Scheidung im Jahr 1972 gegenüber ihrem Ehemann auf einen den Abfindungsbetrag von S 50.000 übersteigenden Unterhalt verzichtet hat. Ohne diesen Unterhaltsverzicht müsste von einem aktuellen Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen werden. Es entspricht zwar den im Unterhaltsrecht bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen üblichen Sätzen, wenn dem wirtschaftlich Schwächeren einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40 % des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens ausgemessen wird. Bei beiderseits sehr niedrigen Einkommen - wie im vorliegenden Fall - ist jedoch nach der Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst auch der Ehefrau ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG zusteht (MGA, ABGB35 ENr 186, 190f, 193b zu § 94 mwN; Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 94 mwN ua).Wenn auch der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann anlässlich der Scheidung abgeschlossene Unterhaltsvergleich keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, welchen konkreten Zeitraum die für den Unterhaltsanspruch der Klägerin vereinbarte einmalige Abfindung von S 50.000 abdecken soll, lässt sich aus der gleichzeitig vereinbarten monatlichen Ratenzahlung von S 1.000 ab 1. 6. 1972 jedenfalls de facto entnehmen, dass diese vereinbarte Unterhaltszahlung nach dem Willen der Parteien zu einer Befriedigung des Unterhaltsbedarfes der Klägerin für einen Zeitraum von 50 Monaten, somit also bis Ende Juli 1976, dienen sollte. Keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann damals die Zahlung eines Unterhaltes auch für einen ca 20 Jahre später liegenden Zeitraum, nämlich für den zur Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage maßgebenden Zeitraum ab 1. 3. 1997, vereinbaren wollten. Allfällige nach der Antragstellung der Klägerin auf Ausgleichszulage von ihrem früheren Ehemann im Rahmen von Zwangsmaßnahmen geleistete Unterhaltsbeträge könnten daher nicht dem hier allein strittigen Zeitraum ab der Antragstellung der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage zugerechnet werden, sodass selbst eine im Sinn des Paragraph 294, Absatz 3, ASVG offenbar aussichtslose oder unzumutbare Exekutionsführung der Klägerin ohne Einfluss auf die Beurteilung ihres Anspruches auf Ausgleichszulage bliebe. Der Umstand, dass die Klägerin in dem von ihrer Klage betroffenen Zeitraum keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann hat, ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie anlässlich der Scheidung im Jahr 1972 gegenüber ihrem Ehemann auf einen den Abfindungsbetrag von S 50.000 übersteigenden Unterhalt verzichtet hat. Ohne diesen Unterhaltsverzicht müsste von einem aktuellen Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen werden. Es entspricht zwar den im Unterhaltsrecht bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen üblichen Sätzen, wenn dem wirtschaftlich Schwächeren einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40 % des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens ausgemessen wird. Bei beiderseits sehr niedrigen Einkommen - wie im vorliegenden Fall - ist jedoch nach der Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst auch der Ehefrau ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zusteht (MGA, ABGB35 ENr 186, 190f, 193b zu Paragraph 94, mwN; Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 94, mwN ua).
Nach den Feststellungen betrug das Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin zuletzt S 9.962,20. Der monatliche Zurechnungsbetrag betrug daher S 1.245,27 (= 12,5 % von S 9.962,20). Da das dem Verpflichteten somit fiktiv verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit b ASVG (für 1997: S 7.887 bzw für 1998: S 7.992) nicht unterschreitet, kommt es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch zu keiner Verminderung des Zurechnungsbetrages gemäß § 294 Abs 1 letzter Satz ASVG (vgl SSV-NF 9/107). Dass aber die Klägerin ausgehend von der von der beklagten Partei somit zu Recht vorgenommenen Pauschalanrechnung keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.Nach den Feststellungen betrug das Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin zuletzt S 9.962,20. Der monatliche Zurechnungsbetrag betrug daher S 1.245,27 (= 12,5 % von S 9.962,20). Da das dem Verpflichteten somit fiktiv verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG (für 1997: S 7.887 bzw für 1998: S 7.992) nicht unterschreitet, kommt es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch zu keiner Verminderung des Zurechnungsbetrages gemäß Paragraph 294, Absatz eins, letzter Satz ASVG vergleiche SSV-NF 9/107). Dass aber die Klägerin ausgehend von der von der beklagten Partei somit zu Recht vorgenommenen Pauschalanrechnung keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Die Streitsache ist daher ohne die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen zur Entscheidung reif. Deshalb kann der Oberste Gerichtshof nach § 519 Abs 2 ZPO über den Rekurs in der Sache selbst durch Wiederherstellung des das Klagebegehren abweisenden Urteiles des Erstgerichtes erkennen.Die Streitsache ist daher ohne die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen zur Entscheidung reif. Deshalb kann der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO über den Rekurs in der Sache selbst durch Wiederherstellung des das Klagebegehren abweisenden Urteiles des Erstgerichtes erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.