Rechtssatz RS0113474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113474
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Rechtssatz
Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes des ASVG kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gegen die Gattin durch fortlaufende Leistungen oder durch eine fortwirkende einmalige Abfindung nachkommt. Die bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des § 294 Abs 1 ASVG nicht mehr anwendbar wäre.Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes des ASVG kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gegen die Gattin durch fortlaufende Leistungen oder durch eine fortwirkende einmalige Abfindung nachkommt. Die bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nicht mehr anwendbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113474
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00035_00W0000_001