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Rechtssatz RS0113474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113474

Geschäftszahl

10ObS35/00w; 10ObS31/05i

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Rechtssatz

Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes des ASVG kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gegen die Gattin durch fortlaufende Leistungen oder durch eine fortwirkende einmalige Abfindung nachkommt. Die bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG nicht mehr anwendbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113474

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_010OBS00035_00W0000_001