Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF ASGG-Nov 1993 BGBl 624 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung ASGG-Nov 1993 Bundesgesetzblatt 624 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt.
Nach § 253 Abs 2 ASVG in der vor der 51. ASVGNov (SRÄG 1993) BGBl 335
geltenden Fassung (aF) gebührte die Invaliditätspension, wenn bis zur
Vollendung des ... 60. Lebensjahres (der Versicherten) Anspruch auf
Invaliditätspension ... bestand, ab diesem Zeitpunkt als
Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen
Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Invaliditätspension ....
keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Bestand
bis zur Vollendung des ... 60. Lebensjahres Anspruch auf
Invaliditätspension ... und hatte die Versicherte während des Bezuges
.. dieser Leistung mindestens einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung erworben, gebührte die Invaliditätspension .. als
Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt
bestandenen Ausmaß (§ 253 Abs 3 leg cit aF).
Unter den zit Voraussetzungen des § 253 Abs 2 und 3 ASVG aF galten daher ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherten die sekundären Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension, etwa die Wartezeit, als erfüllt (4.10.1994, 10 Ob S 197/94; Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 385f). Die Vollendung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkte bei einem bis dahin bestehenden Anspruch auf Invaliditätspension ... nur, daß diese Pension nahtlos als Alterspension gebührte, ohne daß es eines Antrages bedurfte und ohne Auslösung eines neuen Stichtages (10 Ob S 197/94).Unter den zit Voraussetzungen des Paragraph 253, Absatz 2 und 3 ASVG aF galten daher ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherten die sekundären Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension, etwa die Wartezeit, als erfüllt (4.10.1994, 10 Ob S 197/94; Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 385f). Die Vollendung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkte bei einem bis dahin bestehenden Anspruch auf Invaliditätspension ... nur, daß diese Pension nahtlos als Alterspension gebührte, ohne daß es eines Antrages bedurfte und ohne Auslösung eines neuen Stichtages (10 Ob S 197/94).
Da die Klägerin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit 23.6.1993 Anspruch auf Invaliditätspension hatte, gebührte ihr diese nach § 253 Abs 3 ASVG aF ab 23.6.1993 als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, weil die Versicherte während des Bezuges der Invaliditätspension im Juni 1993 einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hatte.Da die Klägerin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit 23.6.1993 Anspruch auf Invaliditätspension hatte, gebührte ihr diese nach Paragraph 253, Absatz 3, ASVG aF ab 23.6.1993 als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, weil die Versicherte während des Bezuges der Invaliditätspension im Juni 1993 einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hatte.
Durch Art I Z 51 SRÄG 1993 (51. ASVGNov) BGBl 335 wurde § 227 Abs 1 Z 4 ASVG ua dahin geändert, daß als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 auch die Zeit der Erziehung des Kindes der Versicherten im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes galt. Durch Art I Z 53 SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurde dem § 228 Abs 1 ASVG die Z 10 angefügt, nach der als Ersatzzeit vor dem 1.1.1956 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt galt. Nach § 253 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) gebührt ab dem Tag, ab dem die Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz ... begründende Erwerbstätigkeit ausübt, die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. § 227 Abs 1 Z 4, § 228 Abs 1 Z 10 und § 253 ASVG idF des SRÄG 1993 traten nach § 551 Abs 1 Z 2 ASVG in der genannten Fassung mit 1.7.1993 in Kraft. Diese Bestimmungen waren jedoch nach Abs 6 der zit Übergangsbestimmung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Nach § 551 Abs 9 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) ist bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen § 253 in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG DRdA 1993, 196 (199) führt aus, eine antragsgemäße Umwandlung einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in eine vorzeitige bzw normale Alterspension mit Neuberechnung sei zwar auch weiterhin möglich, schütze (aber) die bisherige Leistung nicht, weil die Abs 2 und 3 des § 253 aF im neuen Dauerrecht fehlten. Das Übergangsrecht bestimme allerdings, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liege, bei Vollendung des 60. ... Lebensjahres § 253 in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Auf S 204 weist Ivansits ausdrücklich darauf hin, daß der überwiegende Teil des Leistungsrechtes (der 51. Nov) nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sei, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.Durch Artikel römisch eins, Ziffer 51, SRÄG 1993 (51. ASVGNov) Bundesgesetzblatt 335 wurde Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ua dahin geändert, daß als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 auch die Zeit der Erziehung des Kindes der Versicherten im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes galt. Durch Artikel römisch eins, Ziffer 53, SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurde dem Paragraph 228, Absatz eins, ASVG die Ziffer 10, angefügt, nach der als Ersatzzeit vor dem 1.1.1956 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt galt. Nach Paragraph 253, Absatz 2, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) gebührt ab dem Tag, ab dem die Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz ... begründende Erwerbstätigkeit ausübt, die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 261, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 253, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 traten nach Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der genannten Fassung mit 1.7.1993 in Kraft. Diese Bestimmungen waren jedoch nach Absatz 6, der zit Übergangsbestimmung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Nach Paragraph 551, Absatz 9, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) ist bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen Paragraph 253, in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG DRdA 1993, 196 (199) führt aus, eine antragsgemäße Umwandlung einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in eine vorzeitige bzw normale Alterspension mit Neuberechnung sei zwar auch weiterhin möglich, schütze (aber) die bisherige Leistung nicht, weil die Absatz 2 und 3 des Paragraph 253, aF im neuen Dauerrecht fehlten. Das Übergangsrecht bestimme allerdings, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liege, bei Vollendung des 60. ... Lebensjahres Paragraph 253, in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Auf S 204 weist Ivansits ausdrücklich darauf hin, daß der überwiegende Teil des Leistungsrechtes (der 51. Nov) nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sei, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.
§ 227 Abs 1 Z 4 und § 228 Abs 1 Z 10 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurden durch die Z 24 bzw 27 der 52. ASVGNov BGBl 1994/20 aufgehoben; diese Aufhebung trat nach § 553 Abs 1 Z 2 ASVG idF derParagraph 227, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurden durch die Ziffer 24, bzw 27 der 52. ASVGNov BGBl 1994/20 aufgehoben; diese Aufhebung trat nach Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung der
52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Z 26 der 52. ASVGNov wurde § 227 a eingefügt. Nach dessen Abs 1 gilt als Ersatzzeit aus der Zeit nach dem 31.12.1955 überdies bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48. Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Nach § 228a Abs 1 ASVG idF der Z 28 der 52. ASVGNov gilt als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 überdies .. bei einer Versicherten, 1. die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, und 2. die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Die § 227 a und § 228 a traten nach § 553 Abs 1 Z 2 ASVG idF der 52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Z 71 der 52. ASVGNov wurde § 551 Abs 6 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) dahin geändert, daß die §§ 227a, 228a und 253 ASVG in der letztg Fassung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. § 551 Abs 9 ASVG idF des SRÄG 1993 erhielt durch Z 75 der 52. ASVGNov folgende Fassung: "Eine Pension, die gemäß Abs 8 nach dem am 30.6.1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: 1. der Pension, die auf Grund der ab 1.7.1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und 2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs 8 und der Pension gemäß Z 1 ergibt. Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1.7.1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 108h. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1". Nach § 551 Abs 10 idF der Z 76 und 77 der 52. ASVGNov ist bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder § 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder § 276, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung .. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, ist das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden. Die Einfügung des Abs 10 durch die 52. ASVGNov wurde in der RV 1375 BlgNR 18. GP wie folgt begründet: "§ 253 Abs 3 und 3 ASVG ist mit der 51. Nov zum ASVG aufgehoben worden. Das bedeutet, daß es ab 1.7.1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gibt. § 551 Abs 9 ASVG (idF der 51. ASVGNov) sah vor, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des ... 60. Lebensjahres bei Frauen § 253 ASVG in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Nunmehr soll klargestellt werden, daß in einem solchen Fall unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen ist. Dasselbe muß auch für Anträge auf eine vorzeitige Alterspension gelten. Damit ist auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Pension mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden kann." In dem die 52. Novelle zum ASVG behandelnden Beitrag in der SozSi 1994, 15 (22) wird im Zusammenhang mit § 551 Abs 9 ASVG (idF der 51. Nov) ausgeführt, durch § 551 Abs 10 idF der 52. Nov werde klargestellt, daß in den Fällen des Abs 9 - unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werde oder nicht - immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen sei. Damit sei auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Eigenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden könne.52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Ziffer 26, der 52. ASVGNov wurde Paragraph 227, a eingefügt. Nach dessen Absatz eins, gilt als Ersatzzeit aus der Zeit nach dem 31.12.1955 überdies bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48. Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Nach Paragraph 228 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung der Ziffer 28, der 52. ASVGNov gilt als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 überdies .. bei einer Versicherten, 1. die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, und 2. die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Die Paragraph 227, a und Paragraph 228, a traten nach Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung der 52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Ziffer 71, der 52. ASVGNov wurde Paragraph 551, Absatz 6, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) dahin geändert, daß die Paragraphen 227 a, 228 a und 253 ASVG in der letztg Fassung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Paragraph 551, Absatz 9, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 erhielt durch Ziffer 75, der 52. ASVGNov folgende Fassung: "Eine Pension, die gemäß Absatz 8, nach dem am 30.6.1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: 1. der Pension, die auf Grund der ab 1.7.1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und 2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 8 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt. Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1.7.1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins, Nach Paragraph 551, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 76 und 77 der 52. ASVGNov ist bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 c,, Paragraph 253 d,, Paragraph 276 c, oder Paragraph 276 d, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276,, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b,, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b,, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung .. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, gestellt, ist das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden. Die Einfügung des Absatz 10, durch die 52. ASVGNov wurde in der Regierungsvorlage 1375 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wie folgt begründet: "§ 253 Absatz 3 und 3 ASVG ist mit der 51. Nov zum ASVG aufgehoben worden. Das bedeutet, daß es ab 1.7.1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gibt. Paragraph 551, Absatz 9, ASVG in der Fassung der 51. ASVGNov) sah vor, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des ... 60. Lebensjahres bei Frauen Paragraph 253, ASVG in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Nunmehr soll klargestellt werden, daß in einem solchen Fall unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen ist. Dasselbe muß auch für Anträge auf eine vorzeitige Alterspension gelten. Damit ist auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Pension mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden kann." In dem die 52. Novelle zum ASVG behandelnden Beitrag in der SozSi 1994, 15 (22) wird im Zusammenhang mit Paragraph 551, Absatz 9, ASVG in der Fassung der 51. Nov) ausgeführt, durch Paragraph 551, Absatz 10, in der Fassung der 52. Nov werde klargestellt, daß in den Fällen des Absatz 9, - unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werde oder nicht - immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen sei. Damit sei auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Eigenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden könne.
Aus den dargestellten Übergangsbestimmungen insbes aus § 551 Abs 10 idF der 52. Nov, ergibt sich, daß sowohl § 227 Abs 1 Z 4, § 228 Abs 1 Z 10 und § 253 ASVG idF der 51. ASVGNov als auch die §§ 227a, 228a ASVG idF der 52. ASVGNov im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind.Aus den dargestellten Übergangsbestimmungen insbes aus Paragraph 551, Absatz 10, in der Fassung der 52. Nov, ergibt sich, daß sowohl Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 253, ASVG in der Fassung der 51. ASVGNov als auch die Paragraphen 227 a, 228 a, ASVG in der Fassung der 52. ASVGNov im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind.
Nach dem am 23.6.1993 geltenden und nach § 551 Abs 9 ASVG idF der 51. ASVGNov und § 551 Abs 10 leg cit idF der 52. ASVGNov in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiter geltenden Recht gebührt der Klägerin zwar die Invalidiätspension ab 23.6.1993 als Alterspension mindestens in dem bis dahin bestandenen Ausmaß weiter; dabei sind jedoch die erst ab 1.7.1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor und nach dem 1.1.1956 nicht zu berücksichtigen.Nach dem am 23.6.1993 geltenden und nach Paragraph 551, Absatz 9, ASVG in der Fassung der 51. ASVGNov und Paragraph 551, Absatz 10, leg cit in der Fassung der 52. ASVGNov in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiter geltenden Recht gebührt der Klägerin zwar die Invalidiätspension ab 23.6.1993 als Alterspension mindestens in dem bis dahin bestandenen Ausmaß weiter; dabei sind jedoch die erst ab 1.7.1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor und nach dem 1.1.1956 nicht zu berücksichtigen.
Der Klägerin steht daher ab 1.8.1993 nur die Alterspension in dem Ausmaß zu, das dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und daher nach § 71 Abs 2 ASGG idF ASGG-Nov 1994 als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist. Das Mehrbegehren ist jedoch abzuweisen.Der Klägerin steht daher ab 1.8.1993 nur die Alterspension in dem Ausmaß zu, das dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und daher nach Paragraph 71, Absatz 2, ASGG in der Fassung ASGG-Nov 1994 als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist. Das Mehrbegehren ist jedoch abzuweisen.
Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens ist der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revisionsbeantwortung zuzubilligen.Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens ist der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revisionsbeantwortung zuzubilligen.