Rechtssatz RS0089950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089950
Entscheidungsdatum
31.10.1995
Norm
ASVG §227a
ASVG §228a
ASVG §253
ASVG §255 A
ASVG idF 51.ASVGNov §551 Abs9
ASVG idF 52.ASVG §551 Abs10
Rechtssatz
Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Frauen, bei Vollendung des 60. Lebensjahres § 253 ASVG in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die erst ab 1. Juli 1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor und nach dem 1. Jänner 1956 sind dabei nicht zu berücksichtigen.Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Frauen, bei Vollendung des 60. Lebensjahres Paragraph 253, ASVG in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die erst ab 1. Juli 1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor und nach dem 1. Jänner 1956 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089950
Dokumentnummer
JJR_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_002