Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Daß die Vorinstanzen dem Kläger trotz der Feststellung, daß er seit 28.9.1993 arbeitsunfähig sei, die Invaliditätspension nur für den Monat April 1994 gewährten, beruht nämlich nicht auf aktenwidrigen Annahmen, sondern auf einer rechtlichen Beurteilung, zu der weiter unten Stellung genommen werden wird.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben, weil insoweit nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht werden.
Soweit die Rechtsrüge geltend macht, daß der Kläger auch ab 1.5.1994 die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension erfülle, ist sie nicht berechtigt. Daß der Kläger keinen angelernten Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG ausübte, weil er auf Grund seiner Tätigkeit nicht die Kenntnisse erwarb, die ein Berufskraftfahrer besitzt (vgl SSV-NF 8/17 mwN), ist im vorliegenden Fall ganz unzweifelhaft. Daher ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, und es kommt nicht darauf an, ob ihm etwa Be- und Entladetätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lenken von Lastkraftwagen noch möglich sind. Ob er seine Tätigkeit als Kraftfahrer in der bisherigen Form weiterhin ausüben kann, ist rechtlich unerheblich.Soweit die Rechtsrüge geltend macht, daß der Kläger auch ab 1.5.1994 die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension erfülle, ist sie nicht berechtigt. Daß der Kläger keinen angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausübte, weil er auf Grund seiner Tätigkeit nicht die Kenntnisse erwarb, die ein Berufskraftfahrer besitzt vergleiche SSV-NF 8/17 mwN), ist im vorliegenden Fall ganz unzweifelhaft. Daher ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, und es kommt nicht darauf an, ob ihm etwa Be- und Entladetätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lenken von Lastkraftwagen noch möglich sind. Ob er seine Tätigkeit als Kraftfahrer in der bisherigen Form weiterhin ausüben kann, ist rechtlich unerheblich.
Berechtigt ist die Rechtsrüge im Ergebnis nur insoweit, als sie die Abweisung des Leistungsbegehrens für den Zeitraum 1.10.1993 bis 30.3.1994 bekämpft.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität (§§ 254 Abs 1 Z 2, 256 ASVG) bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (SSV-NF 7/8, 8/100 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall steht das Ende der Invalidität mit dem 30.4.1994 fest, so daß der Kläger wegen vorübergehender Invalidität nach § 256 ASVG Anspruch auf zeitlich begrenzte Invaliditätspension hat. Dies wurde an sich vom Erstgericht zutreffend erkannt, doch ging es ohne nähere Begründung davon aus, daß eine solche Invaliditätspension für die ersten sechs Monate ab Antragstellung nicht zugesprochen werden könne. Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung, ohne sich mit dem Wortlaut des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG auseinanderzusetzen, wonach Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes gebührt. Diese 27 Wochen beginnen nur dann ab dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was praktisch fast nie der Fall sein wird. Bei vorübergehender Invalidität gilt nämlich der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihre Bestandes als eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Vom Eintritt des Versicherungsfalles ist jedoch einerseits das Entstehen der Leistungsansprüche (§ 85 ASVG) und andererseits der Anfall der Leistungen (§ 86 ASVG) zu unterscheiden. Mit dem Vorliegen aller materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen ist das Leistungsverhältnis entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung einer Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt gebührt, wie z.B. eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht; das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Leistungsanfall. Er kann vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 147; SSV-NF 7/8). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§ 86 Abs 1 ASVG). Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG; Schrammel aaO 148; SSV-NF 7/8 mwN). Der Feststellung, ob bei einem Versicherten die geminderte Arbeitsfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist, kommt für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles und der Möglichkeit der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Leistung Bedeutung zu. Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensiosantrag bereits bestand, gebührt die Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (so bereits OLG Wien SSV 17/110 = SVSlg 24.491).Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität (Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer 2, 256, ASVG) bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen ist, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (SSV-NF 7/8, 8/100 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall steht das Ende der Invalidität mit dem 30.4.1994 fest, so daß der Kläger wegen vorübergehender Invalidität nach Paragraph 256, ASVG Anspruch auf zeitlich begrenzte Invaliditätspension hat. Dies wurde an sich vom Erstgericht zutreffend erkannt, doch ging es ohne nähere Begründung davon aus, daß eine solche Invaliditätspension für die ersten sechs Monate ab Antragstellung nicht zugesprochen werden könne. Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung, ohne sich mit dem Wortlaut des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auseinanderzusetzen, wonach Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes gebührt. Diese 27 Wochen beginnen nur dann ab dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was praktisch fast nie der Fall sein wird. Bei vorübergehender Invalidität gilt nämlich der Versicherungsfall mit dem Ablauf der 26. Woche ihre Bestandes als eingetreten (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG). Vom Eintritt des Versicherungsfalles ist jedoch einerseits das Entstehen der Leistungsansprüche (Paragraph 85, ASVG) und andererseits der Anfall der Leistungen (Paragraph 86, ASVG) zu unterscheiden. Mit dem Vorliegen aller materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen ist das Leistungsverhältnis entstanden. Dieses ist die Grundlage für die Gewährung einer Leistung. Soweit eine Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt gebührt, wie z.B. eine Pension, bedarf es noch der Festlegung, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht; das Gesetz bezeichnet diesen Zeitpunkt als Leistungsanfall. Er kann vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 147; SSV-NF 7/8). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (Paragraph 86, Absatz eins, ASVG). Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; Schrammel aaO 148; SSV-NF 7/8 mwN). Der Feststellung, ob bei einem Versicherten die geminderte Arbeitsfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist, kommt für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles und der Möglichkeit der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Leistung Bedeutung zu. Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensiosantrag bereits bestand, gebührt die Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (so bereits OLG Wien SSV 17/110 = SVSlg 24.491).
Den Tatsacheninstanzen unterliefen insoweit Feststellungsmängel, als nicht erörtert und festgestellt wurde, ob bzw wie lange der Kläger auch schon vor dem durch den Pensionsantrag vom 28.9.1993 ausgelösten Stichtag wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden, die möglicherweise nicht plötzlich aufgetreten sind, nicht in der Lage war, noch entsprechende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Erst auf Grund solcher Feststellungen wird beurteilt werden können, wann der Versicherungsfall der vorübergehenden Invalidität eingetreten ist (vgl auch SSV-NF 5/29 und 5/42 = SZ 64/43).Den Tatsacheninstanzen unterliefen insoweit Feststellungsmängel, als nicht erörtert und festgestellt wurde, ob bzw wie lange der Kläger auch schon vor dem durch den Pensionsantrag vom 28.9.1993 ausgelösten Stichtag wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden, die möglicherweise nicht plötzlich aufgetreten sind, nicht in der Lage war, noch entsprechende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Erst auf Grund solcher Feststellungen wird beurteilt werden können, wann der Versicherungsfall der vorübergehenden Invalidität eingetreten ist vergleiche auch SSV-NF 5/29 und 5/42 = SZ 64/43).
Da es zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, war die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im übrigen - Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum ab 1.5.1994 - war der Revision des Klägers hingegen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.