Rechtssatz RS0089213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089213
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Der Feststellung, ob bei einem Versicherten die geminderte Arbeitsfähigkeit dauernd oder nur vorübergehend ist, kommt für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles und der Möglichkeit der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Leistung Bedeutung zu. Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bereits bestand, gebührt die Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (so bereits OLG Wien SSV 17/110 = SVSlg 24.491).
Schlagworte
Ergangen zu § 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz
1996
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089213
Dokumentnummer
JJR_19951031_OGH0002_010OBS00197_9500000_003