Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat am 21. 9. 1963 mit Johann S***** die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. 8. 1984, 3 Cg 282/84-4, gemäß § 49 EheG (idF vor dem EheRÄG 1999, BGBl I 1999/125) aus dem Alleinverschulden des damals beklagten Johann S***** geschieden. Dieser wurde in der Folge im Verfahren 21 C 142/84 des Bezirksgerichts Salzburg schuldig erkannt, der Klägerin ab 2. 11. 1984 einen monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu leisten. Johann S***** hat sodann bis zu seinem Tod am 25. 8. 2000 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 600,-- (EUR 43,60) an die Klägerin bezahlt.Die Klägerin hat am 21. 9. 1963 mit Johann S***** die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. 8. 1984, 3 Cg 282/84-4, gemäß Paragraph 49, EheG in der Fassung vor dem EheRÄG 1999, BGBl römisch eins 1999/125) aus dem Alleinverschulden des damals beklagten Johann S***** geschieden. Dieser wurde in der Folge im Verfahren 21 C 142/84 des Bezirksgerichts Salzburg schuldig erkannt, der Klägerin ab 2. 11. 1984 einen monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu leisten. Johann S***** hat sodann bis zu seinem Tod am 25. 8. 2000 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 600,-- (EUR 43,60) an die Klägerin bezahlt.
Mit Bescheid vom 21. 9. 2000 hat die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach Johann S***** ab 1. 9. 2000 anerkannt und ihr unter Hinweis auf die §§ 86, 258 Abs 4, 264 und 292 ASVG diese Pension im Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich zuerkannt. Das Erstgericht sprach der Klägerin die Witwenpension lediglich in der bescheidmäßigen Höhe von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich ab 1. 9. 2000 zu und wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer höheren Witwenpension ab. Gemäß § 264 Abs 8 ASVG dürfe die Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit des Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen. Diese Bestimmung sei nach § 264 Abs 10 ASVG zwar nicht anzuwenden, wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthalte, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet habe. Das auf Scheidung der Ehe der Ehegatten S***** lautende Urteil enthalte jedoch den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht, sodass § 264 Abs 8 ASVG über die Berechnung der Witwenpension anzuwenden sei. Die Witwenpension sei daher mit dem bezahlten monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu begrenzen und der Klage nur in Höhe des außer Kraft getretenen Bescheides stattzugeben.Mit Bescheid vom 21. 9. 2000 hat die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach Johann S***** ab 1. 9. 2000 anerkannt und ihr unter Hinweis auf die Paragraphen 86, 258, Absatz 4, 264 und 292 ASVG diese Pension im Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich zuerkannt. Das Erstgericht sprach der Klägerin die Witwenpension lediglich in der bescheidmäßigen Höhe von S 600,-- (EUR 43,60) monatlich ab 1. 9. 2000 zu und wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer höheren Witwenpension ab. Gemäß Paragraph 264, Absatz 8, ASVG dürfe die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit des Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen. Diese Bestimmung sei nach Paragraph 264, Absatz 10, ASVG zwar nicht anzuwenden, wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthalte, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet habe. Das auf Scheidung der Ehe der Ehegatten S***** lautende Urteil enthalte jedoch den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht, sodass Paragraph 264, Absatz 8, ASVG über die Berechnung der Witwenpension anzuwenden sei. Die Witwenpension sei daher mit dem bezahlten monatlichen Unterhalt von S 600,-- (EUR 43,60) zu begrenzen und der Klage nur in Höhe des außer Kraft getretenen Bescheides stattzugeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es ua Folgendes aus:
„Die Rechtsrüge der Berufungswerberin beschränkt sich darauf, die Verfassungswidrigkeit des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles unter Zugrundelegung der geltenden Gesetzeslage (§ 264 Abs 8 und 10 ASVG) ist zutreffend (§ 500a ZPO) und wird als richtig zugestanden.„Die Rechtsrüge der Berufungswerberin beschränkt sich darauf, die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles unter Zugrundelegung der geltenden Gesetzeslage (Paragraph 264, Absatz 8 und 10 ASVG) ist zutreffend (Paragraph 500 a, ZPO) und wird als richtig zugestanden.
................
Verfassungsrechtliche Bedenken an der im vorliegenden Fall
anzuwendenden Bestimmung des § 264 Abs 10 ASVG bestehen .... nicht.
Die von der Berufungswerberin (zunächst) hervorgehobene strenge Koppelung mit dem Unterhaltsanspruch der (des) geschiedenen gegenüber dem früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zeigt, dass es dem Sozialversicherungsrecht gar nicht so sehr um die Versorgung Geschiedener an sich geht, sondern vor allem um die Substituierung ihrer Unterhaltsansprüche: Sofern ein Unterhaltsanspruch gar nicht besteht - und gerade deshalb ein Versorgungsbedürfnis vorliegt - kommt es zu keinen Sozialversicherungsleistungen (vgl. Krejci, Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung, JBl 1979, 169 f). Demgemäß ist der Anspruch des geschiedenen Versicherten auf Witwen(Witwer-)pension gemäß § 258 Abs 4 ASVG an die dort in lit a bis d genannten, der Unterhaltsleistung zugrunde liegenden Voraussetzungen gebunden und die Höhe der Witwen(Witwer-)pension gemäß § 264 Abs 8 und 9 - grundsätzlich - mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hingegen richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Witwen(Witwer-)pension nach § 258 Abs 1 bis 3 ASVG allein nach den - nicht durch einen Unterhaltsanspruch begrenzten - Bemessungskriterien des § 264 Abs 1 bis 7 ASVG. Diese grundsätzliche Konzeption würde verlassen, wollte man für alle nach § 258 Abs 4 ASVG anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, deren Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hatten (§ 264 Abs 10 Z 2 und 3 mit den Ausnahmen der lit a und b ASVG), annehmen, dass § 264 Abs 8 und 9 ASVG nicht anzuwenden seien, wie dies die Berufungswerberin anstrebt. Wenn die Berufungswerberin meint, eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsansprüche je nach Art des vorangegangenen Scheidungsverfahrens sei nicht mehr sachgerecht, legt sie zugrunde, dass die unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Folgen von Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung bedenklich seien. Wollte man dieser - vom Berufungsgericht nicht geteilten (die Unterhaltsregelung des § 69 Abs 2 EheG blieb unverändert) - Ansicht folgen, müsste allenfalls an der weiteren sachlichen Rechtfertigung der Ausnahme des § 264 Abs 10 für die nach der bestehenden Regelung davon begünstigten Versicherten gezweifelt werden, nicht jedoch an der nach § 264 Abs 8 und 9 normierten grundsätzlichen Begrenzung des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des Unterhaltsanspruches. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von der Berufungswerberin bezogenen Entscheidung vom 3. 3. 1989, G 138/88, nicht nur ausgeführt, dass die Verschuldensscheidung nach den §§ 47 ff EheG und die Zerrüttungsscheidung gemäß § 55 EheG auf derart unterschiedlichen Rechtsgedanken beruhen, dass der Gesetzgeber auch die unterschiedlichen unterhalts- und pensionsrechtlichen Konsequenzen anordnen kann, sondern auch darauf hingewiesen, es müsse dem Gesetzgeber - im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit - gestattet sein, nach einer Zerrüttungsscheidung dem in der Beklagtenrolle befindlichen, geschiedenen Eheteil die unterhalts- und pensionsrechtliche Stellung zu belassen, die er bei aufrechter Ehe genießen würde, weil es ihm auch unbenommen sei, von einer Zerrüttungsscheidung im Falle des Widerspruchs eines Ehegatten überhaupt abzusehen. Dieser Gesichtspunkt ist nach wie vor tragend. Bei der Scheidung nach § 55 mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG gebührt dem beklagten Ehegatten weiterhin auch nach der Scheidung der Unterhalt gemäß § 94 ABGB, sodass der schuldlos gegen seinen Willen geschiedene Ehegatte unterhaltsrechtlich so gestellt wird, als ob die Ehe nicht geschieden wäre. Seine pensionsrechtliche Stellung erfährt demgegenüber - abgesehen vom hier strittigen Entfall der Begrenzung der Höhe des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des bestandenen Unterhaltsanspruches - ohnehin nicht unerhebliche Einschränkungen. Selbst in den Fällen, in denen die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde, kann nämlich § 264 Abs 10 ASVG nach ständiger Rechtsprechung zunächst nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich wäre (SSV-NF 13/99 mwN). Außerdem muss die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet gehabt haben. Abgesehen von diesen Einschränkungen, die wohl darauf abzielen, dass nur Fälle erfasst werden, in denen das weitere Festhalten an der zerrütteten Ehe im Regelfall auch durch die Lebensumstände gerechtfertigt ist (bereits lange dauernde eheliche Bindung, altersbedingte Erschwernisse in Bezug auf die Beteiligung am Erwerbsleben, sowie bestandene und bestehende Einkommensunterschiede, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch gegeben ist), wird insoferne eine der sonst aufrechten Ehe erfolgte Gleichstellung erzielt, als durch die Anordnung, die Absätze 8 und 9 seien nicht anzuwenden, das Ausmaß der Witwenpension jenem entspricht, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich so zu stellen, als ob die Ehe nicht geschieden wäre (vgl. Teschner-Fürböck ASVG, 64. Erg.-Lfg. Rz 5 zu § 264 ASVG, 1360/17) findet daher - pensionsrechtlich - seine Entsprechung im Wegfall der Begrenzung auf die Höhe des Unterhaltes. Es ist daran festzuhalten, dass im einen Fall das Verschulden des dann unterhaltspflichtigen Ehepartners, im anderen Fall die Zerrüttung den maßgeblichen, auf ganz anderen Rechtsgedanken und damit unterschiedliche gesetzliche Rechtsfolgeanordnungen sachlich rechtfertigenden Entscheidungsgrund bildet. Das Verschulden tritt zur Zerrüttung lediglich als zusätzlicher, modifizierender Tatbestand zur Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft hinzu. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der ehevertragstreue Ehepartner, der ungeachtet der Zerrüttung an der Ehe festhält, sich letztlich (nach sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) nicht mehr gegen die Scheidung wehren kann, selbst wenn den diese begehrenden Ehegatten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft. Kann ihm die Scheidung in der oben dargestellten typischen Situation (nach mindestens 15-jähriger Ehe und entsprechendem Alter bzw. Erfüllung der Voraussetzungen des § 264 Abs 10 Z 3 lit a und b ASVG) noch aufgezwungen werden, erscheint es weiterhin sachgerecht, ihn jedenfalls bezüglich der Höhe des Anspruches so zu stellen, als wäre die Ehe aufrecht gewesen.Die von der Berufungswerberin (zunächst) hervorgehobene strenge Koppelung mit dem Unterhaltsanspruch der (des) geschiedenen gegenüber dem früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Todes zeigt, dass es dem Sozialversicherungsrecht gar nicht so sehr um die Versorgung Geschiedener an sich geht, sondern vor allem um die Substituierung ihrer Unterhaltsansprüche: Sofern ein Unterhaltsanspruch gar nicht besteht - und gerade deshalb ein Versorgungsbedürfnis vorliegt - kommt es zu keinen Sozialversicherungsleistungen vergleiche Krejci, Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung, JBl 1979, 169 f). Demgemäß ist der Anspruch des geschiedenen Versicherten auf Witwen(Witwer-)pension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG an die dort in Litera a bis d genannten, der Unterhaltsleistung zugrunde liegenden Voraussetzungen gebunden und die Höhe der Witwen(Witwer-)pension gemäß Paragraph 264, Absatz 8 und 9 - grundsätzlich - mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hingegen richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Witwen(Witwer-)pension nach Paragraph 258, Absatz eins bis 3 ASVG allein nach den - nicht durch einen Unterhaltsanspruch begrenzten - Bemessungskriterien des Paragraph 264, Absatz eins bis 7 ASVG. Diese grundsätzliche Konzeption würde verlassen, wollte man für alle nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, deren Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hatten (Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer 2 und 3 mit den Ausnahmen der Litera a und b ASVG), annehmen, dass Paragraph 264, Absatz 8 und 9 ASVG nicht anzuwenden seien, wie dies die Berufungswerberin anstrebt. Wenn die Berufungswerberin meint, eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsansprüche je nach Art des vorangegangenen Scheidungsverfahrens sei nicht mehr sachgerecht, legt sie zugrunde, dass die unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Folgen von Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung bedenklich seien. Wollte man dieser - vom Berufungsgericht nicht geteilten (die Unterhaltsregelung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG blieb unverändert) - Ansicht folgen, müsste allenfalls an der weiteren sachlichen Rechtfertigung der Ausnahme des Paragraph 264, Absatz 10, für die nach der bestehenden Regelung davon begünstigten Versicherten gezweifelt werden, nicht jedoch an der nach Paragraph 264, Absatz 8 und 9 normierten grundsätzlichen Begrenzung des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des Unterhaltsanspruches. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von der Berufungswerberin bezogenen Entscheidung vom 3. 3. 1989, G 138/88, nicht nur ausgeführt, dass die Verschuldensscheidung nach den Paragraphen 47, ff EheG und die Zerrüttungsscheidung gemäß Paragraph 55, EheG auf derart unterschiedlichen Rechtsgedanken beruhen, dass der Gesetzgeber auch die unterschiedlichen unterhalts- und pensionsrechtlichen Konsequenzen anordnen kann, sondern auch darauf hingewiesen, es müsse dem Gesetzgeber - im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit - gestattet sein, nach einer Zerrüttungsscheidung dem in der Beklagtenrolle befindlichen, geschiedenen Eheteil die unterhalts- und pensionsrechtliche Stellung zu belassen, die er bei aufrechter Ehe genießen würde, weil es ihm auch unbenommen sei, von einer Zerrüttungsscheidung im Falle des Widerspruchs eines Ehegatten überhaupt abzusehen. Dieser Gesichtspunkt ist nach wie vor tragend. Bei der Scheidung nach Paragraph 55, mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gebührt dem beklagten Ehegatten weiterhin auch nach der Scheidung der Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB, sodass der schuldlos gegen seinen Willen geschiedene Ehegatte unterhaltsrechtlich so gestellt wird, als ob die Ehe nicht geschieden wäre. Seine pensionsrechtliche Stellung erfährt demgegenüber - abgesehen vom hier strittigen Entfall der Begrenzung der Höhe des Witwenpensionsanspruches mit der Höhe des bestandenen Unterhaltsanspruches - ohnehin nicht unerhebliche Einschränkungen. Selbst in den Fällen, in denen die Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden wurde, kann nämlich Paragraph 264, Absatz 10, ASVG nach ständiger Rechtsprechung zunächst nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich wäre (SSV-NF 13/99 mwN). Außerdem muss die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet gehabt haben. Abgesehen von diesen Einschränkungen, die wohl darauf abzielen, dass nur Fälle erfasst werden, in denen das weitere Festhalten an der zerrütteten Ehe im Regelfall auch durch die Lebensumstände gerechtfertigt ist (bereits lange dauernde eheliche Bindung, altersbedingte Erschwernisse in Bezug auf die Beteiligung am Erwerbsleben, sowie bestandene und bestehende Einkommensunterschiede, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch gegeben ist), wird insoferne eine der sonst aufrechten Ehe erfolgte Gleichstellung erzielt, als durch die Anordnung, die Absätze 8 und 9 seien nicht anzuwenden, das Ausmaß der Witwenpension jenem entspricht, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich so zu stellen, als ob die Ehe nicht geschieden wäre vergleiche Teschner-Fürböck ASVG, 64. Erg.-Lfg. Rz 5 zu Paragraph 264, ASVG, 1360/17) findet daher - pensionsrechtlich - seine Entsprechung im Wegfall der Begrenzung auf die Höhe des Unterhaltes. Es ist daran festzuhalten, dass im einen Fall das Verschulden des dann unterhaltspflichtigen Ehepartners, im anderen Fall die Zerrüttung den maßgeblichen, auf ganz anderen Rechtsgedanken und damit unterschiedliche gesetzliche Rechtsfolgeanordnungen sachlich rechtfertigenden Entscheidungsgrund bildet. Das Verschulden tritt zur Zerrüttung lediglich als zusätzlicher, modifizierender Tatbestand zur Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft hinzu. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der ehevertragstreue Ehepartner, der ungeachtet der Zerrüttung an der Ehe festhält, sich letztlich (nach sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) nicht mehr gegen die Scheidung wehren kann, selbst wenn den diese begehrenden Ehegatten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft. Kann ihm die Scheidung in der oben dargestellten typischen Situation (nach mindestens 15-jähriger Ehe und entsprechendem Alter bzw. Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a und b ASVG) noch aufgezwungen werden, erscheint es weiterhin sachgerecht, ihn jedenfalls bezüglich der Höhe des Anspruches so zu stellen, als wäre die Ehe aufrecht gewesen.
Aus all diesen Gründen besteht kein Anlass für die angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf § 264 Abs 10 ASVG, keinesfalls bloß bezüglich des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG."Aus all diesen Gründen besteht kein Anlass für die angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf Paragraph 264, Absatz 10, ASVG, keinesfalls bloß bezüglich des Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Angeregt wird ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG (BGBl 1955/189 idF BGBl I 2000/67).Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Angeregt wird ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG (BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl römisch eins 2000/67).
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.