Rechtssatz RS0116506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116506
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG.Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (Paragraph 49, EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach Paragraph 55, EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2/02w
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 2/02w
- 10 ObS 46/15k
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 46/15k
Beisatz: Dies gilt für Ehegatten auch nach dem Inkrafttreten des EPG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116506
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00002_02W0000_001