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Entscheidung 10 ObS 2/08d×

Entscheidung 10 ObS 2/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2/08d

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasan Ö*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2007, GZ 12 Rs 66/07y-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, können Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Zeiten des Bezugs von Krankengeld nicht als Zeiten der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gewertet werden und sind daher nicht auf die nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Mindestdauer der Ausübung der Tätigkeit von 120 Kalendermonaten anzurechnen (SSV-NF 17/74; 18/15; 18/70; 10 ObS 79/04x; 10 ObS 91/07s; RIS-Justiz RS0117787 [T1 und T2]). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits näher dargelegt hat vergleiche 10 ObS 20/06y), ist es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sachlich durchaus gerechtfertigt, Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs nicht als Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu werten. Der vom Revisionswerber im Rahmen einer „verfassungskonformen Interpretation" vorgeschlagenen gegenteiligen Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden.

Anmerkung

E86416 10ObS2.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5883/7/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00002.08D.0115.000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080115_OGH0002_010OBS00002_08D0000_000

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