Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abgewichen sei, wozu es übrigens ohne Beweiswiederholung gar nicht berechtigt gewesen wäre (SSV-NF 6/10). Soweit sich in den erstgerichtlichen Feststellungen die Aussage findet, ab dem 1.Juli 1990 sei eine Verweisung eines Einzelhandelskaufmannes auf den Beruf des Großhandels- oder Industriekaufmannes nicht mehr möglich, handelt es sich in Wahrheit um Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abgewichen sei, wozu es übrigens ohne Beweiswiederholung gar nicht berechtigt gewesen wäre (SSV-NF 6/10). Soweit sich in den erstgerichtlichen Feststellungen die Aussage findet, ab dem 1.Juli 1990 sei eine Verweisung eines Einzelhandelskaufmannes auf den Beruf des Großhandels- oder Industriekaufmannes nicht mehr möglich, handelt es sich in Wahrheit um Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, sie sei als Verkäuferin nicht mehr verweisbar und daher berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG. Sie beachtet dabei zuwenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt, sondern daß darunter vielmehr Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe verstanden werden, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht (15.September 1992, 10 Ob S 160/92 = SSV-NF 6/87 - in Druck). Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl 1990/378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs, der Kundenberatung und der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern unter anderem auch in der Verwaltung: einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnis über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen; aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen: Kostenrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung.In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, sie sei als Verkäuferin nicht mehr verweisbar und daher berufsunfähig nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. Sie beachtet dabei zuwenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt, sondern daß darunter vielmehr Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe verstanden werden, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht (15.September 1992, 10 Ob S 160/92 = SSV-NF 6/87 - in Druck). Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl 1990/378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs, der Kundenberatung und der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern unter anderem auch in der Verwaltung: einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnis über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen; aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen: Kostenrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung.
Ein Vergleich mit den zuletzt mit Verordnung BGBl 1990/376 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Bürokaufmann" zeigt, daß zu dessen Berufsbild viele die Verwaltung, die Beschaffung und das Anbot und das betriebliche Rechnungswesen betreffende Fertigkeiten und Kenntnisse gehören, die etwa auch im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" zu vermitteln sind. Dazu kommt, daß die bürokaufmännischen Elemente der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im dualen System nicht nur in der Praxis des konkreten Lehrbetriebs vermittelt, sondern auch in der Berufsschule gelehrt werden. Berücksichtigt man dazu noch, daß der erfolgreiche Abschluß der nicht nach einzelnen kaufmännischen Berufen differenzierten, sondern eine allgemeine kaufmännische Grundausbildung vermittelten Handelsschule die Lehrabschlußprüfung unter anderem in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Bürokaufmann, aber auch Großhandelskaufmann und Industriekaufmann ersetzt und daß die Lehrzeiten in den verwandten kaufmännischen Lehrberufen in verschiedenem Maß gegenseitig angerechnet werden, dann bestätigen diese gesetzlichen Regelungen die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß die in diesen verwandten Berufen tätigen Angestellten über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören (ebenso 10 Ob S 160/92 = SSV-NF 6/87 - in Druck).
Der Hinweis der Klägerin auf fehlende Kenntnisse in den einzelnen kaufmännischen Berufen schlägt nicht durch. Verfügt nämlich die Klägerin nicht über jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angestellte üblicherweise besitzen, die in den Verwendungsgruppen 4 und 5 des genannten Kollektivvertrags eingestuft sind, kann sie auch nicht den Berufsschutz solcher Angestellten in Anspruch nehmen (vgl SSV-NF 4/17). Wenn sie aber tatsächlich so qualifiziert war, daß sie zu Recht die Beschäftigungsgruppe 5 eingestuft wurde, dann besteht an ihrer Verweisbarkeit auf kaufmännische Tätigkeiten, die über mittelschwere, körperliche Beanspruchung nicht hinausgehen und vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, überhaupt kein Zweifel. Das medizinische Leistungskalkül erlaubt zwischenzeitiges Gehen und erfordert, daß die Klägerin nach Bedarf alle ein bis zwei Stunden aufstehen kann, ohne dadurch die Arbeit länger unterbrechen zu müssen. Wenngleich der Klägerin aufgrund dieser Einschränkung der vorwiegend im Stehen auszuübende Beruf eines Verkäufers verwehrt sein mag, so stehen ihr doch eine ganze Reihe der im Kollektivvertrag aufgezählten kaufmännischen Tätigkeiten offen, die vorwiegend im Sitzen auszuüben sind. Der Einwand der Klägerin, ihr Blutdruckleiden ändere das medizinische Leistungskalkül für die Zeit vor dem 1. September 1991, stellt den unzulässigen Versuch dar, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden rechtlichen Ergebnis gelangt, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt.Der Hinweis der Klägerin auf fehlende Kenntnisse in den einzelnen kaufmännischen Berufen schlägt nicht durch. Verfügt nämlich die Klägerin nicht über jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angestellte üblicherweise besitzen, die in den Verwendungsgruppen 4 und 5 des genannten Kollektivvertrags eingestuft sind, kann sie auch nicht den Berufsschutz solcher Angestellten in Anspruch nehmen vergleiche SSV-NF 4/17). Wenn sie aber tatsächlich so qualifiziert war, daß sie zu Recht die Beschäftigungsgruppe 5 eingestuft wurde, dann besteht an ihrer Verweisbarkeit auf kaufmännische Tätigkeiten, die über mittelschwere, körperliche Beanspruchung nicht hinausgehen und vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, überhaupt kein Zweifel. Das medizinische Leistungskalkül erlaubt zwischenzeitiges Gehen und erfordert, daß die Klägerin nach Bedarf alle ein bis zwei Stunden aufstehen kann, ohne dadurch die Arbeit länger unterbrechen zu müssen. Wenngleich der Klägerin aufgrund dieser Einschränkung der vorwiegend im Stehen auszuübende Beruf eines Verkäufers verwehrt sein mag, so stehen ihr doch eine ganze Reihe der im Kollektivvertrag aufgezählten kaufmännischen Tätigkeiten offen, die vorwiegend im Sitzen auszuüben sind. Der Einwand der Klägerin, ihr Blutdruckleiden ändere das medizinische Leistungskalkül für die Zeit vor dem 1. September 1991, stellt den unzulässigen Versuch dar, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden rechtlichen Ergebnis gelangt, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nach dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nach dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.