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Entscheidung 10 ObS 200/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS200/97b

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ilija D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1997, GZ 8 Rs 11/97i-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Oktober 1996, GZ 10 Cgs 16/96d-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Angemerkt sei lediglich, daß die vom Revisionswerber beanstandete Stelle im Urteil des Erstgerichtes ("Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Kläger ab 1.10.1993 arbeitsfähig ...") auf einen offenbaren Schreibfehler bei der Herstellung der Urteilsausfertigungen zurückzuführen ist und im Sinne der Urschrift dieses Urteils richtig " ... war der Kläger ab 1.10.1993 arbeitsunfähig" lauten muß. Auch das Berufungsgericht hat diesen offenbaren Schreibfehler als solchen erkannt und ausgeführt, daß der Leidenszustand des Klägers erst mit 1.10.1993 eingesetzt hat.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend und im Einklang mit der im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 197/95 = SSV-NF 9/92). Da der Versicherungsfall des Klägers nach den Feststellungen erst am 1.10.1993 eingetreten ist, hatte er Anspruch auf Invaliditätspension erst ab der 27. Woche des Bestandes der vorübergehenden Invalidität, also erst ab dem 1.4.1994 (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der damals geltenden Fassung).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47177 10C02007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00200.97B.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_010OBS00200_97B0000_000