Begründung:
Der Bescheid der Beklagten vom 13.1.1993, mit dem die Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles, den der Kläger am 29.8.1991 im Betrieb der E. u. M. M***** Gesellschaft mbH in ***** erlitt, abgelehnt wurde, wurde dem Kläger am 14.1.1993, einem Donnerstag, durch Ersatzzustellung zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Belehrung über das Klagerecht: "Dieser Bescheid wird gemäß § 67 Abs 2 des Arbeits- und Sozialgerichsgesetzes (ASGG) rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Klage erheben bei dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- uns Sozialgericht in Graz, Nelkengasse 2. Nähere Angaben zum Klagerecht enthält das diesem Bescheid angeschlossenen Informationsblatt."Der Bescheid der Beklagten vom 13.1.1993, mit dem die Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles, den der Kläger am 29.8.1991 im Betrieb der E. u. M. M***** Gesellschaft mbH in ***** erlitt, abgelehnt wurde, wurde dem Kläger am 14.1.1993, einem Donnerstag, durch Ersatzzustellung zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Belehrung über das Klagerecht: "Dieser Bescheid wird gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichsgesetzes (ASGG) rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Klage erheben bei dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- uns Sozialgericht in Graz, Nelkengasse 2. Nähere Angaben zum Klagerecht enthält das diesem Bescheid angeschlossenen Informationsblatt."
Die Klage des von einem Rechtsanwalt vertretenen Klägers wurde am 15.2.1993 (Montag) verfaßt und an das Erstgericht zur Post gegeben.
Die Beklagte wies in der Klagebeantwortung darauf hin, daß der Bescheid vom Kläger am 14.1.1993 übernommen worden sei. Die nicht innerhalb der Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhobene Klage sei daher zurückzuweisen.
Das Erstgericht wies die verspätete Klage nach § 73 ASGG zurück. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 5.3.1993 zugestellt.Das Erstgericht wies die verspätete Klage nach Paragraph 73, ASGG zurück. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 5.3.1993 zugestellt.
In einem am 12.3.1993 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist. Zur Begründung führte er an, der Bescheid sei am 14.1.1993 nicht von ihm persönlich, sondern von einem Angestellten der E. u. M. M***** GesmbH übernommen worden. Da es sich nicht um Geschäftspost gehandelt habe, sei das Schriftstück nicht mit einem Posteingangsstempel versehen und dem Kläger mit der Geschäftspost von seinem Büro am 18.1.1993 (Montag) vorgelegt worden. Der Kläger sei davon ausgegangen, daß der Bescheid am letztgenannten Tag zugestellt worden sei. Am 29.1.1993 (Freitag) habe er den Bescheid dem Klagevertreter in dessen Kanzlei übergeben und mitgeteilt, daß die Zustellung seiner Erinnerung nach am 18.1.1993, jedenfalls "vergangene Woche" erfolgt sei. Darauf sei im Fristenvormerk der Kanzlei des Klagevertreters der 15.2.1993 als letzter Tag für die Einbringung der Klage eingetragen worden. An diesem Tag sei die Klage auch zur Post gegeben worden. Daraus ergebe sich, daß der Kläger infolge seiner irrigen Annahme eines späteren Beginnes des Fristenlaufes, also durch ein unvorhergesehenes Ereignis, an der rechtzeigigen Einbringung der Klage gehindert gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ohne mündliche Verhandlung ab.
Der Kläger hätte als Akademiker die Bedeutung des Fristenlaufes erkennen und sich wenigstens über das tatsächliche Einlangen des Bescheides informieren müssen, zumal dieser keinen Eingangsstempel aufgewiesen habe. Deshalb sei ihm ein grobes Verschulden an der Versäumung anzulasten, das der Bewilligung der Wiedereinsetzung eintgegenstehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Dem Kläger als Diplomkaufmann und Unternehmer hätte die Bedeutung des Zustelltages für den Fristenlauf, über den er im Bescheid belehrt worden sei, klar sein müssen. Zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten wäre ihm sein Rechtsanwalt zur Verfügung gestanden. Ein diesem unterlaufener Fehler stünde einem Fehler des Klägers gleich. Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages habe der Kläger entgegen den Gepflogenheiten bei der Geschäftspost über keinen Nachweis des Zustelltages verfügt. Er sei daher diesbezüglich auf seine Erinnerung angewiesen gewesen, als er dem Klagevertreter den Zustelltag mitteilte. Daß dieser besonders dann für die Rechtzeitigkeit der Klageeinbringung von entscheidender Bedeutung sei, wenn diese erst am letzten Tag der Frist eingebracht werde, hätten die Beteiligten wissen müssen. Es könne daher nicht mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit des bereits anwaltlich vertretenen Klägers angesehen werden, wenn er sich hinsichtlich des entscheidenden Zustelltages auf seine Erinnerung verlassen habe, obwohl ihm am 29.1.1993 noch ausreichend Zeit für Nachforschungen über den wahren Zustellzeitpunkt zur Verfügung gestanden wäre.
Im Revisionsrekurs macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluß durch Bewilligung der Wiedereinsetzung abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und Abs 2 Z ... 2 ZPO nach § 47 Abs 1 ASGG nicht anzuwenden sind und an deren Stelle die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß gelten. Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer Punkt Punkt 2, ZPO nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht anzuwenden sind und an deren Stelle die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß gelten. Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig.