Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0036755×

Rechtssatz RS0036755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036755

Geschäftszahl

10ObS201/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Rechtssatz

Ein sorgfältiger Rechtsanwalt darf sich nicht auf die unbestimmten Angaben des Klienten über das die Klagefrist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG auslösende Zustelldatum des Bescheides verlassen und die Klage nicht erst am letzten Tag der nach dem nicht sicheren Zustelltag berechneten Frist erheben. Er ist vielmehr verpflichtet, entweder das richtige Zustelldatum zB durch eine telefonische Anfrage beim Versicherungsträger zu ermitteln oder - wenn schon aus dem Bescheiddatum zu erkennen ist, daß die Klagefrist bis zu einem bestimmten Tag jedenfalls offen sein muß, - die Klage in dieser Frist zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036755

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00201_9300000_001