Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) wurde das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung, das zuvor (über § 148 BSVG alt) seine Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, grundlegend neu geordnet. Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts (Riedl, Die bäuerliche Unfallversicherung 1). Vor allem wurde das Versehrtengeld im Zusammenhang mit der Betriebshilfe und der - in einem engen Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden - Betriebsrente neu gestaltet (Rudda, Die neue Unfallversicherung der Bauern im Lichte der österreichischen Sozialpolitik, SozSi 1999, 96 [99]). Eckpunkte der Reform sind - neben anderen - das Element der Unterstützung von Betrieben und der spätere Anfall der Direktrenten. Nach § 149d BSVG besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 148h BSVG) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an (§ 149d Abs 3 BSVG). In den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR 20. GP 47) wird dieser gegenüber der Parallelbestimmung im ASVG "verzögerte" Anfall mit der berufsspezifischen Situation der Land- und Forstwirtschaft begründet, die das gesamte wirtschaftliche Handeln auf ein Arbeits- bzw ein Wirtschaftsjahr auslege. Während dieser Zeitspanne müssten in erster Linie Maßnahmen gesetzt werden, um die Erträge zu erwirtschaften, die sich aus den im Produktionszyklus bereits gesetzten Maßnahmen ergeben. Mögliches Einkommen soll gesichert und der Entfall des Einkommens verhindert werden. Sei die beabsichtigte Einkommenssicherung nicht erreichbar, sollten die sich ergebenden nachteiligen Folgen durch Ersatzarbeitskräfte (§ 148u BSVG) und das Versehrtengeld (§ 149g BSVG) ausgeglichen werden können.Mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/140) wurde das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung, das zuvor (über Paragraph 148, BSVG alt) seine Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, grundlegend neu geordnet. Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts (Riedl, Die bäuerliche Unfallversicherung 1). Vor allem wurde das Versehrtengeld im Zusammenhang mit der Betriebshilfe und der - in einem engen Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden - Betriebsrente neu gestaltet (Rudda, Die neue Unfallversicherung der Bauern im Lichte der österreichischen Sozialpolitik, SozSi 1999, 96 [99]). Eckpunkte der Reform sind - neben anderen - das Element der Unterstützung von Betrieben und der spätere Anfall der Direktrenten. Nach Paragraph 149 d, BSVG besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 148 h, BSVG) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an (Paragraph 149 d, Absatz 3, BSVG). In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1236 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 47) wird dieser gegenüber der Parallelbestimmung im ASVG "verzögerte" Anfall mit der berufsspezifischen Situation der Land- und Forstwirtschaft begründet, die das gesamte wirtschaftliche Handeln auf ein Arbeits- bzw ein Wirtschaftsjahr auslege. Während dieser Zeitspanne müssten in erster Linie Maßnahmen gesetzt werden, um die Erträge zu erwirtschaften, die sich aus den im Produktionszyklus bereits gesetzten Maßnahmen ergeben. Mögliches Einkommen soll gesichert und der Entfall des Einkommens verhindert werden. Sei die beabsichtigte Einkommenssicherung nicht erreichbar, sollten die sich ergebenden nachteiligen Folgen durch Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u, BSVG) und das Versehrtengeld (Paragraph 149 g, BSVG) ausgeglichen werden können.
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung gebührt nach § 149g Abs 1 BSVG unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 vH zu erwarten ist, in dem Jahr zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dies nötig ist, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte, besondere Unterstützung und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation) kompensierbaren kausalen Einkommensausfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden.Versehrtengeld aus der Unfallversicherung gebührt nach Paragraph 149 g, Absatz eins, BSVG unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 vH zu erwarten ist, in dem Jahr zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dies nötig ist, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte, besondere Unterstützung und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation) kompensierbaren kausalen Einkommensausfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden.
Aus dem der Reform zugrunde liegenden Ansatz, den Leistungsfluss zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen zu lassen, um die zeitliche Adäquanz von Leistungsbedarf und Leistungserbringung zu optimieren (Figl, Die neue bäuerliche Unfallversicherung, SozSi 1999, 102 [108]), ist abzuleiten, dass nicht erst nach Ablauf des ersten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beurteilen ist, ob noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest von 30 vH zu erwarten ist, sondern dass diese Einschätzung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt innerhalb des ersten Jahres prognostisch - unter der Prämisse eines komplikationsfreien Heilungsprozesses - vorzunehmen ist (Figl, Reform der bäuerlichen Unfallversicherung zum 1. Jänner 1999, ASoK 1999, 55 [65 f]).
Theoretisch könnte das Versehrtengeld bereits unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls einsetzen; weshalb auf eine gesetzliche Anfallsregel verzichtet wude, um die Flexibilität in der Leistungserbringung zu unterstützen (RV 1236 BlgNR 20. GP 48).Theoretisch könnte das Versehrtengeld bereits unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls einsetzen; weshalb auf eine gesetzliche Anfallsregel verzichtet wude, um die Flexibilität in der Leistungserbringung zu unterstützen Regierungsvorlage 1236 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 48).
Die Individualität und der Ausnahmecharakter der Pflichtleistung Versehrtengeld zeigen sich in der beschriebenen Voraussetzung des die wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdenden Einkommensausfalls, weiters in der Subsidiarität gegenüber sonstigen Leistungen der Unfallversicherung und in der in § 149g Abs 4 BSVG vorgesehenen Einkommensanrechnung.Die Individualität und der Ausnahmecharakter der Pflichtleistung Versehrtengeld zeigen sich in der beschriebenen Voraussetzung des die wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdenden Einkommensausfalls, weiters in der Subsidiarität gegenüber sonstigen Leistungen der Unfallversicherung und in der in Paragraph 149 g, Absatz 4, BSVG vorgesehenen Einkommensanrechnung.
Ab dem ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls soll - bei Vorliegen der dafür aufgestellten Voraussetzungen (§ 149d Abs 1 BSVG) - die Betriebsrente den Einkommensausfall ausgleichen und die Betriebsfortführung in ökonomischer Hinsicht sicherstellen. Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, ist die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren (§ 149k BSVG).Ab dem ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls soll - bei Vorliegen der dafür aufgestellten Voraussetzungen (Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG) - die Betriebsrente den Einkommensausfall ausgleichen und die Betriebsfortführung in ökonomischer Hinsicht sicherstellen. Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, ist die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren (Paragraph 149 k, BSVG).
Die Konsequenzen des Zusammentreffens mehrerer Versicherungsfälle sind in § 149l BSVG in der Form geregelt, dass - parallel zu § 210 Abs 1 ASVG - spätestens ab dem dritten Jahr nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls eine Gesamtrente zu bilden ist; bis dahin ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, sofern das rentenbegründende Ausmaß erreicht wird (§ 149l Abs 4 BSVG).Die Konsequenzen des Zusammentreffens mehrerer Versicherungsfälle sind in Paragraph 149 l, BSVG in der Form geregelt, dass - parallel zu Paragraph 210, Absatz eins, ASVG - spätestens ab dem dritten Jahr nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls eine Gesamtrente zu bilden ist; bis dahin ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, sofern das rentenbegründende Ausmaß erreicht wird (Paragraph 149 l, Absatz 4, BSVG).
Eine vergleichbare Regelung enthält das BSVG zum Versehrtengeld nicht, was aber auch nicht verwunderlich ist, ist es doch als rasche Geldaushilfe in einer Sonderkonstellation im ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls angelegt. Die Textierung des § 149g BSVG stellt dementsprechend auf den Versicherungsfall in der Einzahl ab. Auch wenn die beschriebene Sonderkonstellation durchaus denkbar ist, wenn erst durch die Kombination von Unfallfolgen aus zwei oder mehr knapp hintereinander stattgefundenen Unfällen zu einer Gefährdung iSd § 149g Abs 1 Z 1 BSVG führen kann, sprechen doch die eingeschränkte Leistungsdauer und der Ausnahmecharakter gegen eine planwidrige Lücke, die eine analoge Heranziehung der Wertung des § 149l BSVG erst ermöglichen würde. Aus § 149l BSVG geht hervor, dass beim Zusammentreffen der Folgen mehrerer Unfälle eine Einschätzung der Gesamt-MdE erst zu einem relativ späten Zeitpunkt möglich sein wird. Dem steht beim Versehrtengeld das Ziel einer möglichst frühen Prognoseentscheidung gegenüber. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist (vgl auch Riedl aaO 147).Eine vergleichbare Regelung enthält das BSVG zum Versehrtengeld nicht, was aber auch nicht verwunderlich ist, ist es doch als rasche Geldaushilfe in einer Sonderkonstellation im ersten Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls angelegt. Die Textierung des Paragraph 149 g, BSVG stellt dementsprechend auf den Versicherungsfall in der Einzahl ab. Auch wenn die beschriebene Sonderkonstellation durchaus denkbar ist, wenn erst durch die Kombination von Unfallfolgen aus zwei oder mehr knapp hintereinander stattgefundenen Unfällen zu einer Gefährdung iSd Paragraph 149 g, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG führen kann, sprechen doch die eingeschränkte Leistungsdauer und der Ausnahmecharakter gegen eine planwidrige Lücke, die eine analoge Heranziehung der Wertung des Paragraph 149 l, BSVG erst ermöglichen würde. Aus Paragraph 149 l, BSVG geht hervor, dass beim Zusammentreffen der Folgen mehrerer Unfälle eine Einschätzung der Gesamt-MdE erst zu einem relativ späten Zeitpunkt möglich sein wird. Dem steht beim Versehrtengeld das Ziel einer möglichst frühen Prognoseentscheidung gegenüber. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist vergleiche auch Riedl aaO 147).
Die ursprünglich in § 149l Abs 1 BSVG vorgesehene Einschränkung der stützenden Wirkung einer Vorschädigung bei der Versehrtenrente (s dazu RV 1236 BlgNR 20. GP 49; Riedl aaO 156) wurde mit der 24. BSVG-Novelle (BGBl I 2001/101), mit der § 149l BSVG an § 210 ASVG idF der 58. ASVG-Novelle angepasst wurde, beseitigt.Die ursprünglich in Paragraph 149 l, Absatz eins, BSVG vorgesehene Einschränkung der stützenden Wirkung einer Vorschädigung bei der Versehrtenrente (s dazu Regierungsvorlage 1236 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 49; Riedl aaO 156) wurde mit der 24. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 2001/101), mit der Paragraph 149 l, BSVG an Paragraph 210, ASVG in der Fassung der 58. ASVG-Novelle angepasst wurde, beseitigt.
Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871).