Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Bezirkshauptmannschaft wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
1. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Die Rechtsmittelwerberin macht hier neuerlich Nichtigkeit geltend, a) weil ihr als bloße Behörde die Parteifähigkeit mangle und b) weil der Rechtsweg für den Zeitraum Juli 1993 bis Dezember 1994 mangels bescheidmäßiger Erledigung unzulässig sei. Dabei wird außer acht gelassen, daß Nichtigkeitsgründe, die schon vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können, weil insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vorliegt, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (Fasching ZPR Rz 1905; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519 jeweils mit Hinweisen auf die stRspr). Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Rechtsmittelwerberin macht hier neuerlich Nichtigkeit geltend, a) weil ihr als bloße Behörde die Parteifähigkeit mangle und b) weil der Rechtsweg für den Zeitraum Juli 1993 bis Dezember 1994 mangels bescheidmäßiger Erledigung unzulässig sei. Dabei wird außer acht gelassen, daß Nichtigkeitsgründe, die schon vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können, weil insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vorliegt, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (Fasching ZPR Rz 1905; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 519, jeweils mit Hinweisen auf die stRspr). Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu dem Einwand, der gerügte Mangel der Parteifähigkeit schlage auch auf das Revisionsverfahren durch, hat der Senat folgendes erwogen:
Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. Dies ergibt sich in den einzelnen Landesrechten zum Teil aus ausdrücklichen Klarstellungen (vgl § 19 Abs 3 BgldPGG, § 18 Abs 3 SbgPGG, § 19 Abs 2 WrPGG) bzw aus den allgemeinen Verweisungen auf das ASGG, insbesondere auch auf dessen § 66 (siehe dazu Pfeil, BPGG Kommentar 253; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 410). Das StPGG enthält zwar einen ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG (§ 19 Abs 2 letzter Satz), doch nennt § 18 als Träger des Pflegegeldes sowohl das Land wie auch die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut. Dennoch muß man auch in der Steiermark eine Parteistellung des Landes im Gerichtsverfahren annehmen: Dafür spricht vor allem, daß die Regelung in § 18 StPGG offenbar nur getroffen wurde, um die Gemeinden und Statutarstädte - wie bisher - zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Land aufgewendeten Kosten heranziehen zu können. Aus § 20 StPGG wird nun deutlich, daß die Kostenüberwälzung immer erst im nachhinein erfolgt. Gemeinden und Statutarstädte treten im Pflegegeldverfahren nach dem StPGG in der Regel gar nicht in Erscheinung. Das Land hat vielmehr vorläufig alle Kosten, und zwar auch jene für gerichtliche Verfahren zu tragen (§ 20 Abs 1). Ein derartiger "Vorrang" des Landes als Pflegegeldträger läßt sich zuletzt auch auf die Pflege-Vereinbarung (BGBl 1993/866) stützen, die lediglich eine Verpflichtung des jeweiligen Landes enthält (Pfeil, Pflegevorsorge 411 f mwN). Für die Vollziehung des StPGG sind nach § 19 Abs 1 die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut zuständig, weshalb an sich denkbar wäre, daraus iVm § 66 ASGG eine (Formal-)Parteistellung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Stadt mit eigenem Statut) abzuleiten (so Pfeil, Kommentar 254 mit dem Hinweis, daß dies offenbar der Praxis entspreche). Der Senat erachtet eine solche Konstruktion (ungeachtet der E 10 ObS 139/95 = SSV-NF 9/75, in der das vorliegende Problem nicht thematisiert wurde) als unnotwendig und teilt die - auch in der Revision vertretene - Auffassung, daß nach dem StPGG als Pflegegeldträger und damit Beklagter im Gerichtsverfahren das Land selbst in Betracht kommt, das allerdings durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde als Vollziehungsorgan, die auch den Bescheid erlassen hat, gemäß § 19 Abs 1 StPGG vertreten werden kann.Beklagter in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten ist regelmäßig der jeweilige Pflegegeldträger. Dies ergibt sich in den einzelnen Landesrechten zum Teil aus ausdrücklichen Klarstellungen vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, BgldPGG, Paragraph 18, Absatz 3, SbgPGG, Paragraph 19, Absatz 2, WrPGG) bzw aus den allgemeinen Verweisungen auf das ASGG, insbesondere auch auf dessen Paragraph 66, (siehe dazu Pfeil, BPGG Kommentar 253; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 410). Das StPGG enthält zwar einen ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASGG (Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz), doch nennt Paragraph 18, als Träger des Pflegegeldes sowohl das Land wie auch die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut. Dennoch muß man auch in der Steiermark eine Parteistellung des Landes im Gerichtsverfahren annehmen: Dafür spricht vor allem, daß die Regelung in Paragraph 18, StPGG offenbar nur getroffen wurde, um die Gemeinden und Statutarstädte - wie bisher - zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Land aufgewendeten Kosten heranziehen zu können. Aus Paragraph 20, StPGG wird nun deutlich, daß die Kostenüberwälzung immer erst im nachhinein erfolgt. Gemeinden und Statutarstädte treten im Pflegegeldverfahren nach dem StPGG in der Regel gar nicht in Erscheinung. Das Land hat vielmehr vorläufig alle Kosten, und zwar auch jene für gerichtliche Verfahren zu tragen (Paragraph 20, Absatz eins,). Ein derartiger "Vorrang" des Landes als Pflegegeldträger läßt sich zuletzt auch auf die Pflege-Vereinbarung (BGBl 1993/866) stützen, die lediglich eine Verpflichtung des jeweiligen Landes enthält (Pfeil, Pflegevorsorge 411 f mwN). Für die Vollziehung des StPGG sind nach Paragraph 19, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut zuständig, weshalb an sich denkbar wäre, daraus in Verbindung mit Paragraph 66, ASGG eine (Formal-)Parteistellung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Stadt mit eigenem Statut) abzuleiten (so Pfeil, Kommentar 254 mit dem Hinweis, daß dies offenbar der Praxis entspreche). Der Senat erachtet eine solche Konstruktion (ungeachtet der E 10 ObS 139/95 = SSV-NF 9/75, in der das vorliegende Problem nicht thematisiert wurde) als unnotwendig und teilt die - auch in der Revision vertretene - Auffassung, daß nach dem StPGG als Pflegegeldträger und damit Beklagter im Gerichtsverfahren das Land selbst in Betracht kommt, das allerdings durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde als Vollziehungsorgan, die auch den Bescheid erlassen hat, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StPGG vertreten werden kann.
Im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO kann die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werden, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen ist es angebracht, die Parteibezeichnung der Beklagten vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark) zu berichtigen, dies um so mehr, als der Klägerin das von der Beklagten übrigens nicht in erster Instanz, sondern erst im Rechtsmittelverfahren eingewendete Fehlen der Parteifähigkeit nicht unbedingt auffallen mußte: Der angefochtene Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft erlassen und enthielt in seiner Rechtsbelehrung keinen Hinweis darauf, wer bei Gericht zu klagen sei.Im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO kann die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werden, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen ist es angebracht, die Parteibezeichnung der Beklagten vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark) zu berichtigen, dies um so mehr, als der Klägerin das von der Beklagten übrigens nicht in erster Instanz, sondern erst im Rechtsmittelverfahren eingewendete Fehlen der Parteifähigkeit nicht unbedingt auffallen mußte: Der angefochtene Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft erlassen und enthielt in seiner Rechtsbelehrung keinen Hinweis darauf, wer bei Gericht zu klagen sei.
2. Zur Rechtsrüge:
Die hier neuerlich erörterte Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen Verletzung des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz wurde bereits vom Berufungsgericht durch Verwerfung der Nichtigkeitsberufung abschließend beantwortet (§ 519 ZPO). Daß aber bereits im Juli 1993 ein gültiger, wenn auch verbesserungsfähiger Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, so daß auf dessen Rechtsausführungen verwiesen werden kann (§ 48 ASGG). Nach § 7 Abs 1 StPGG gebührt das Pflegegeld mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Daraus folgt, daß der Gewährung des Pflegegeldes ab 1.7.1993 kein Rechtsirrtum anhaftet.Die hier neuerlich erörterte Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen Verletzung des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz wurde bereits vom Berufungsgericht durch Verwerfung der Nichtigkeitsberufung abschließend beantwortet (Paragraph 519, ZPO). Daß aber bereits im Juli 1993 ein gültiger, wenn auch verbesserungsfähiger Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, so daß auf dessen Rechtsausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG). Nach Paragraph 7, Absatz eins, StPGG gebührt das Pflegegeld mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Daraus folgt, daß der Gewährung des Pflegegeldes ab 1.7.1993 kein Rechtsirrtum anhaftet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.