Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 4 EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (im folgenden kurz EinstV) ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Diese Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung.... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall ist die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Gemäß Paragraph 4, EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (im folgenden kurz EinstV) ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Diese Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung.... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall ist die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.
Die Klägerin kann Nahrungsmittel und Medikamente aufgrund ihrer körperlichen Fähigkeiten zwar selbst herbeischaffen und die Wohnung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände reinigen. Sie bedarf aber, damit sie die erstere Hilfsverrichtung zweckmäßig und den Erfordernissen des Haushalts und des Bedarfes gemäß durchführt, der Erstellung einer Einkaufsliste und des Hinweises, wieviel Geld sie benötigt. Zur zweiten Hilfsverrichtung muß sie zu 10 vH des zeitlichen Aufwandes fallweise angeleitet werden.
Diese Betreuungsmaßnahmen entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich vielmehr als eine Form der psychischen Betreuung dar. Sie dienen dazu, der Klägerin, bei der eine verminderte intellektuelle Leistungsbreite (Debilität) besteht, den Rahmen der notwendigen Tätigkeiten vorzugeben, wobei der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu dem für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwand relativ gering ist. § 4 EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar.Diese Betreuungsmaßnahmen entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 4, EinstV, sondern stellen sich vielmehr als eine Form der psychischen Betreuung dar. Sie dienen dazu, der Klägerin, bei der eine verminderte intellektuelle Leistungsbreite (Debilität) besteht, den Rahmen der notwendigen Tätigkeiten vorzugeben, wobei der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu dem für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwand relativ gering ist. Paragraph 4, EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar.
Die Landesregierung ist gemäß § 4 Abs 5 StPGG ermächtigt, nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf....Die Landesregierung ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StPGG ermächtigt, nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf....
Diese Bestimmung gibt der Landesregierung den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus, was aus dem Wort "insbesondere" abzuleiten ist, nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnungsregelung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. So führt etwa auch Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 183) dazu aus, daß für die meisten Verrichtungen im Rahmen der Betreuung und für alle Hilfsverrichtungen Vorgaben hinsichtlich des dafür jeweils zu veranschlagenden zeitlichen Ausmaßes bestimmt wurden; er räumt damit ein, daß Betreuungsmaßnahmen denkbar sind, die von der Regelung der Verordnung nicht erfaßt sind und diese damit nicht erschöpfend ist. Die Gesetzesmaterialien (776 BlgNR 18.GP, 26) weisen darauf hin, daß die Festlegung von Pauschalwerten für den Zeitaufwand unbedingt erforderlich sei, da eine Prüfung im Einzelfall verwaltungstechnisch zu aufwendig und damit kaum administrierbar wäre. Da das Pflegegeld außerdem nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes diene, erscheine überdies schon aus diesem Grunde eine Pauschalierung sachlich gerechtfertigt. Durch die Pauschalierung solle auch eine einheitliche Entscheidungspraxis im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Auch die Gesetzesmaterialien bieten daher keinen Hinweis dafür, daß die EinstV eine abschließende Regelung für alle Betreuungsfälle vorzunehmen hätte. Die dort dargestellten Motive für die getroffene Regelung lassen eher den Schluß zu, daß nur die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden sollten, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.
Wurden durch die EinstV für eine bestimmte Betreuungsverrichtung Pauschalwerte nicht festgelegt, so ist der tatsächlich notwendige Zeitaufwand im Einzelfall zu ermitteln und in Anschlag zu bringen (10 ObS 91/95).
Im vorliegenden Fall wird durch die festgestellten erforderlichen Anleitungen insgesamt ein Pflegeaufwand von 10 Stunden nicht überschritten. Die Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs 2 StPGG von mehr als 50 Stunden Pflegebedarf zur Begründung des Anspruches auf Pflegegeld nach der Stufe 1 ist sohin nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall wird durch die festgestellten erforderlichen Anleitungen insgesamt ein Pflegeaufwand von 10 Stunden nicht überschritten. Die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, StPGG von mehr als 50 Stunden Pflegebedarf zur Begründung des Anspruches auf Pflegegeld nach der Stufe 1 ist sohin nicht erfüllt.
Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld daher zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.