Rechtssatz RS0087670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087670
Entscheidungsdatum
19.09.1995
Rechtssatz
§ 4 stmkEinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist, weshalb die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Paragraph 4, stmkEinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist, weshalb die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087670
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00139_9500000_001