Die Revision ist entgegen der Meinung des Revisionsgegners zulässig (SSV-NF 2/143); sie ist auch berechtigt.
Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ... ereignen (§ 90 Abs 1 B-KUVG).Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ... ereignen (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG).
Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen (dienstlichen) Interesse liegen (sog gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen (dienstlichen) Interessen wesentlich zu dienen. Waren für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend, dann ist der Unfall kein Arbeits(Dienst)unfall; die auch vorhandenen betrieblichen (dienstlichen) Interessen waren in einem solchen Fall nur Nebenzweck des Handelns und bildeten nur eine Gelegenheitsursache des Unfalls (SSV-NF 5/10 und 106 jeweils mwN; 25.2.1992 10 Ob S 33/92 ARD 1992/4367; 25.2.1992 10 Ob S 43/92; zuletzt 28.4.1992 10 Ob S 61/92; jeweils zu dem § 90 Abs 1 B-KUVG vergleichbaren § 175 Abs 1Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen (dienstlichen) Interesse liegen (sog gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen (dienstlichen) Interessen wesentlich zu dienen. Waren für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend, dann ist der Unfall kein Arbeits(Dienst)unfall; die auch vorhandenen betrieblichen (dienstlichen) Interessen waren in einem solchen Fall nur Nebenzweck des Handelns und bildeten nur eine Gelegenheitsursache des Unfalls (SSV-NF 5/10 und 106 jeweils mwN; 25.2.1992 10 Ob S 33/92 ARD 1992/4367; 25.2.1992 10 Ob S 43/92; zuletzt 28.4.1992 10 Ob S 61/92; jeweils zu dem Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG vergleichbaren Paragraph 175, Absatz eins
ASVG).
Der Unfall des Klägers ereignete sich an einem Sonntag, also an einem schulfreien Tag, an dem für einen Landeslehrer nach § 56 Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 BGBl 302 keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen, und während dessen der Landeslehrer nur aus wichtigen Gründen zur Dienstleistung zurückberufen werden kann (Abs 5 leg cit). Letzteres gilt auch für die Schulferien, während der der Landeslehrer nach Abs 1 der zit Gesetzesstelle vom Dienst beurlaubt ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen udgl) entgegenstehen.Der Unfall des Klägers ereignete sich an einem Sonntag, also an einem schulfreien Tag, an dem für einen Landeslehrer nach Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 Bundesgesetzblatt 302 keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen, und während dessen der Landeslehrer nur aus wichtigen Gründen zur Dienstleistung zurückberufen werden kann (Absatz 5, leg cit). Letzteres gilt auch für die Schulferien, während der der Landeslehrer nach Absatz eins, der zit Gesetzesstelle vom Dienst beurlaubt ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen udgl) entgegenstehen.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Tatschenfeststellungen begab sich der Kläger an einem Sonntag, - an dem, wie ausgeführt, keine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand - in erster Linie deshalb in das Schigebiet des Polsters auf dem Präbichl, um in seiner Freizeit Sport zu treiben (Schi zu fahren). Es handelte sich daher in erster Linie um die Ausübung des Schisports während der Freizeit, die grundsätzlich - eine Ausnahme wäre zB der Betriebssport - zum nicht geschützten persönlichen Lebensbereich zählt.
Daß der Kläger bei dieser Gelegenheit, nachdem er zwei Tiefschneeabfahrten über das Polsterkar durchgeführt hatte, von der Bergstation des Polstersesselliftes über den Leobner Hang abfuhr, den er für den mehr als eine Woche später geplanten Schinachmittag ins Auge gefaßt hatte, mag zwar auch der dem Turnlehrer obliegenden sorgfältigen Auswahl eines für die geplante Unterrichtsveranstaltung geeigneten Schigeländes gedient haben, tritt aber neben der Freizeitgestaltung weit zurück. Auch die letztgenannte Schiabfahrt diente nämlich in erster Linie der im persönlichen Interesse des Klägers gelegenen sportlichen Betätigung. Daß er die bei dieser Abfahrt gewonnenen Eindrücke vom Gelände, aber auch von den - bis zu den geplanten Schinachmittag möglicherweise wesentlich geänderten - Schneeverhältnissen für die Auswahl eines für diese Unterrichtsveranstaltungen geeigneten Schigebietes verwerten wollte, bildete nur ein Nebenmotiv für seinen dem sportlichen Schilauf dienenden Aufenthalt im Polsterschigebiet.
Daß die Abfahrt vom Leobner Hang aus mit dem dienstlichen Interesse zusammenhängenden Gründen gefährlicher gewesen wäre, als wenn sie der Kläger ausschließlich im eigenen Interesse unternommen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Insbesondere deshalb unterscheidet sich der vorliegene Fall wesentlich von dem vom Oberlandesgericht Wien als damals letzter Instanz in Leistungsstreitsachen am 27.12.1985 SSV 25/167 entschiedenen.
Daß die Abfahrt über den Leobner Hang, bei der sich der Unfall ereignete, ausschließlich dem dienstlichen Interesse gewidmet gewesen wäre, wurde im vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt - entgegen den Behauptungen des Revisionsgegners - nicht festgestellt.
Weil die im dienstlichen Interesse gelegene Erkundung eines für Schinachmittage geeigneten Geländes gegenüber dem im Vordergrund stehenden persönlichen Interesse am Freizeitsport so weit in den Hintergrund trat, daß sie auch für die Abfahrt vom Leobner Hang nur eine unbedeutende Nebenursache war, fehlt der im § 90 Abs 1 B-KUVG geforderte Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis.Weil die im dienstlichen Interesse gelegene Erkundung eines für Schinachmittage geeigneten Geländes gegenüber dem im Vordergrund stehenden persönlichen Interesse am Freizeitsport so weit in den Hintergrund trat, daß sie auch für die Abfahrt vom Leobner Hang nur eine unbedeutende Nebenursache war, fehlt der im Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG geforderte Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis.
Deshalb war das Teilurteil des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung des das Feststellungsbegehren abweisenden Punktes 1 des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens wird das Erstgericht auf Grund des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nach § 499 Abs 3 ZPO vorzugehen haben.Hinsichtlich des Leistungsbegehrens wird das Erstgericht auf Grund des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nach Paragraph 499, Absatz 3, ZPO vorzugehen haben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.