Rechtssatz RS0086026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086026
Entscheidungsdatum
30.11.1999
Rechtssatz
Der im § 90 Abs 1 B-KUVG geforderte Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis fehlt, wenn sich ein Landeslehrer an einem Sonntag in ein Schigebiet begibt, um in seiner Freizeit Sport zu treiben; daß er bei dieser Gelegenheit auch über einen Hang abfuhr, (wobei der Unfall geschah) den er für den mehr als eine Woche später geplanten Schinachmittag ins Auge gefaßt hatte tritt neben der Freizeitgestaltung so weit zurück, daß die im dienstlichen Interesse gelegene Erkundung eines für Schinachmittage geeigneten Geländes für jene Abfahrt, bei welcher der Unfall geschah nur eine unbedeutende Nebenursache war.Der im Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG geforderte Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis fehlt, wenn sich ein Landeslehrer an einem Sonntag in ein Schigebiet begibt, um in seiner Freizeit Sport zu treiben; daß er bei dieser Gelegenheit auch über einen Hang abfuhr, (wobei der Unfall geschah) den er für den mehr als eine Woche später geplanten Schinachmittag ins Auge gefaßt hatte tritt neben der Freizeitgestaltung so weit zurück, daß die im dienstlichen Interesse gelegene Erkundung eines für Schinachmittage geeigneten Geländes für jene Abfahrt, bei welcher der Unfall geschah nur eine unbedeutende Nebenursache war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 204/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 204/92
- 10 ObS 324/99s
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 324/99s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilnahme an der Fußball-Europameisterschaft des Justizvollzuges in Deutschland ist kein Ausfluss eines die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 90 B-KUVG. (T1) Beisatz: Die Gewährung von Sonderurlaub reicht jedoch nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086026
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00204_9200000_001