Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die gerügten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen allerdings nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den diesbezüglichen Revisionsausführungen kurz zu erwidern:Die gerügten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen allerdings nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den diesbezüglichen Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Da sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin auseinandergesetzt hat, ist auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben. Aktenwidrigkeiten liegen schon deshalb nicht vor, weil sich schon aus den Revisionsausführungen ergibt, dass die bekämpften Feststellungen jeweils durch Schlussfolgerungen gewonnen wurden (Kodek in Rechberger Rz 3 und 4 zu § 503 ZPO).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Da sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin auseinandergesetzt hat, ist auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben. Aktenwidrigkeiten liegen schon deshalb nicht vor, weil sich schon aus den Revisionsausführungen ergibt, dass die bekämpften Feststellungen jeweils durch Schlussfolgerungen gewonnen wurden (Kodek in Rechberger Rz 3 und 4 zu Paragraph 503, ZPO).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im Zeitraum 1. 6. 1997 bis 31. 12. 1998 nicht erfüllte, und dass die Nachzahlungen der Beklagten nicht zu verzinsen sind, ist ebenfalls zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revision ist insoweit nur noch Folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im Zeitraum 1. 6. 1997 bis 31. 12. 1998 nicht erfüllte, und dass die Nachzahlungen der Beklagten nicht zu verzinsen sind, ist ebenfalls zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revision ist insoweit nur noch Folgendes entgegenzuhalten:
Den Revisionsausführungen, die sich gegen die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen wenden ("diese Feststellungen werden zur Gänze angefochten [S 8 drittletzter Absatz der Revision]), entgeht, dass die getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 ZPO). Davon ausgehend ist aber - wie bereits das Berufungsgericht festhält - "geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nur für die ersten fünf Monate des Jahres 1997, nicht aber darüber hinaus bestanden hat (S 19 der Berufungsentscheidung), und dass auch gegen die Annahme einer (erst) mit 1. 1. 1999 eingetretenen Verschlechterung keine Bedenken bestehen (S 18 der Berufungsentscheidung); auf - feststellungsfremde - Prognosen zur Frage der Berufungsunfähigkeit ("voraussichtliche" Dauer) kann nicht zurückgegriffen werden. Aber auch zur "Verweisungsfrage" ist nicht von den Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht angeblich zu treffen gehabt hätte (S 10 der Revision), sondern von dem vom Berufungsgericht selbst bzw von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, den das Gericht zweiter Instanz übernommen hat. Der unzulässige Versuch, die zum Leistungskalkül der Klägerin und zur Verweisbarkeit getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben.Den Revisionsausführungen, die sich gegen die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen wenden ("diese Feststellungen werden zur Gänze angefochten [S 8 drittletzter Absatz der Revision]), entgeht, dass die getroffenen Feststellungen - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO). Davon ausgehend ist aber - wie bereits das Berufungsgericht festhält - "geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nur für die ersten fünf Monate des Jahres 1997, nicht aber darüber hinaus bestanden hat (S 19 der Berufungsentscheidung), und dass auch gegen die Annahme einer (erst) mit 1. 1. 1999 eingetretenen Verschlechterung keine Bedenken bestehen (S 18 der Berufungsentscheidung); auf - feststellungsfremde - Prognosen zur Frage der Berufungsunfähigkeit ("voraussichtliche" Dauer) kann nicht zurückgegriffen werden. Aber auch zur "Verweisungsfrage" ist nicht von den Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht angeblich zu treffen gehabt hätte (S 10 der Revision), sondern von dem vom Berufungsgericht selbst bzw von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, den das Gericht zweiter Instanz übernommen hat. Der unzulässige Versuch, die zum Leistungskalkül der Klägerin und zur Verweisbarkeit getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben.
Auch wenn die Revisionswerberin (zu Punkt V der Revisionsausführungen) weiterhin die Auffassung vertritt, es stünden ihr gegen die Beklagte Zinsenansprüche zu, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (S 22 der Berufungsentscheidung). Zu ergänzen ist lediglich, dass die zitierte Entscheidung (SSV-NF 4/131) keineswegs - wie man nach den Revisionsausführungen annehmen könnte - vereinzelt geblieben ist. Der erkennende Senat hat vielmehr in zahlreichen Folgeentscheidungen ausdrücklich daran festgehalten, dass der Ersatz eines "Verschleppungsschadens" nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG ist, und dem Versicherten kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistungen des Sozialversicherungsträgers zusteht (zuletzt: 10 ObS 112/98p; ARD 4843/31/97 mwN; SSV-NF 8/51 und 4/131; RIS-Justiz RS0031982 und RS0031997). In der Entscheidung SSV-NF 8/51 hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend nicht nur mit den Ausführungen Schrammels (in Tomandl, SV-System, 7. ErgLfg 177), sondern auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb der Oberste Gerichtshof eine planwidrige Unvollständigkeit des ASVG, das eine Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsieht, verneint. Da die Revision keine wesentlichen neuen, in der bisherigen Rechtsprechung nicht beachteten Argumente vorbringt, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen (vgl ARD 4843/31/97).Auch wenn die Revisionswerberin (zu Punkt römisch fünf der Revisionsausführungen) weiterhin die Auffassung vertritt, es stünden ihr gegen die Beklagte Zinsenansprüche zu, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (S 22 der Berufungsentscheidung). Zu ergänzen ist lediglich, dass die zitierte Entscheidung (SSV-NF 4/131) keineswegs - wie man nach den Revisionsausführungen annehmen könnte - vereinzelt geblieben ist. Der erkennende Senat hat vielmehr in zahlreichen Folgeentscheidungen ausdrücklich daran festgehalten, dass der Ersatz eines "Verschleppungsschadens" nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG ist, und dem Versicherten kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistungen des Sozialversicherungsträgers zusteht (zuletzt: 10 ObS 112/98p; ARD 4843/31/97 mwN; SSV-NF 8/51 und 4/131; RIS-Justiz RS0031982 und RS0031997). In der Entscheidung SSV-NF 8/51 hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend nicht nur mit den Ausführungen Schrammels (in Tomandl, SV-System, 7. ErgLfg 177), sondern auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb der Oberste Gerichtshof eine planwidrige Unvollständigkeit des ASVG, das eine Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen nicht vorsieht, verneint. Da die Revision keine wesentlichen neuen, in der bisherigen Rechtsprechung nicht beachteten Argumente vorbringt, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen vergleiche ARD 4843/31/97).
Revisionswerberin wendet sich aber zu Recht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Klägerin - trotz festgestellter Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Monaten des Jahres 1997 - auch in diesem Zeitraum keine Pension zustehe. Richtig ist nämlich, dass dabei zu prüfen gewesen wäre, ob die Paranoia der Klägerin nicht bereits vor dem 1. 1. 1997 vorlag und daher - zum Stichtag oder allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der ersten fünf Monate des Jahres 1997 - bereits über 6 Monate andauerte. Diese Frage ist weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht (trotz der durchgeführten Beweiswiederholung) geklärt worden, weil die Vorinstanzen offenbar nur die Zeit ab der Antragstellung bzw ab dem Stichtag untersucht haben. Hätte die mangelnde Fähigkeit zur Verrichtung von in Frage kommenden Tätigkeiten aber bereits davor (schon im Jahr 1996) bestanden, so könnte das Begehren für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 5. 1997 (allenfalls zum Teil) berechtigt sein.
Das Verfahren erweist sich daher in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.