Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.Februar 1990 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 20.Juli 1989 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Mit der hiegegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag 1.August 1989.
Das Erstgericht gab er Klage - im dritten Rechtsgang, nachdem es in den beiden vorangegangenen das Klagebegehren jeweils abgewiesen hatte - statt und verpflichtete die beklagte Partei weiters zur Zahlung einer vorläufigen Leistung von S 5.000,-- monatlich. Es ging dabei - zusammengefaßt - von folgenden Feststellungen aus:
Der am 19.September 1936 geborene Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, d.i. der Zeitraum 1.August 1974 bis 30.Juli 1989, unter Berücksichtigung in Deutschland erworbener Versicherungszeiten insgesamt 73 Beitragsmonate erworben, davon 37 in seinem erlernten Beruf als Metallschleifer und Galvaniseur. Ab dem Stichtag 1.August 1989 gilt folgendes Kalkül:
Alle leichten halbzeitig auch mittelschweren Arbeiten jeder Lage unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und Pausen (zu ergänzen: sind möglich). Auszuschließen sind Arbeiten an exponierten Stellen sowie Tätigkeiten, die mit gehäuftem Bücken (mehr als 5 x pro Stunde) verbunden sind und Arbeiten in Zwangshaltung. Der Kläger muß die Möglichkeit haben, einen Lagewechsel vorzunehmen, er ist unterweisbar und kann eingeordnet werden; die Fingerfertigkeit für Feinarbeiten an der linken Hand ist auszuschließen. Eine Einschränkung der Anmarschwege besteht nicht.
Ab 1.April 1994 ist der Kläger imstande, leichte, halbzeitig auch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne langes Gehen und Stehen, sowie ohne häufiges Bücken unter Ausschluß von exponierten Stellen und Arbeiten unter Nässe und Kälte und Vermeidung der Durchnässung und/oder Unterkühlung des Stammes und der Beine zu verrichten. Er muß die Möglichkeit haben, die Harnblase innerhalb eines Zeitraumes von 2 Stunden einmal zu entleeren. Auszuschließen ist weiters besonderer Zeitdruck.
Ab dem Stichtag ist er nicht mehr imstande, den von ihm erlernten Beruf auszuüben (Heben schwerer Werkstücke). Ab 1.Jänner 1994 ist er auch nicht mehr imstande, die von ihm durchgeführte Tätigkeit eines Bewachungsorgans bzw eines Industrieportiers durchzuführen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß beim Kläger aufgrund der festgestellten 37 Beitragsmonate in seinem erlernten Beruf Galvaniseur und Metallschneider ein Überwiegen derselben (bezogen auf die festgestellten 73 Gesamtbeitragsmonate) im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG gegeben und damit Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG zu bejahen sei. Ab 1.Jänner 1994 liege auch Invalidität im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG vor.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß beim Kläger aufgrund der festgestellten 37 Beitragsmonate in seinem erlernten Beruf Galvaniseur und Metallschneider ein Überwiegen derselben (bezogen auf die festgestellten 73 Gesamtbeitragsmonate) im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG gegeben und damit Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu bejahen sei. Ab 1.Jänner 1994 liege auch Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vor.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der beklagten Partei, welche es bloß im Umfang der Invaliditätspensionsgewährung vom 1.August 1989 bis 31.Dezember 1993 anfocht, im Sinne einer Abweisung des auf diese Zeitspanne entfallenden Klagebegehrens ab. Nach Verlesung des Anstaltsaktes in der mündlichen Berufungsverhandlung stellte es ergänzend fest, daß - abweichend noch von seiner Rechtsmeinung im zweiten Rechtsgang - zufolge des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 1. bis 19.Februar und vom 1. bis 17.August 1975 diese beiden Monate bereits gemäß § 231 Abs 1 lit a iVm § 227 Abs 1 Z 5 ASVG als Versicherungs(ersatz)monate zu werten seien, eine Zuzählung derselben als Resttage nach § 231 Z 1 lit b ASVG nicht in Frage komme und sich die Gesamtzahl der Beitragsmonate ausgehend vom Stichtag 1.August 1989 im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre somit auf 72 Monate reduziere, wovon der Kläger durch 36 Beitragsmonate den Beruf eines Metallschneiders und Galvaniseurs ausgeübt habe. Damit habe er diesen Beruf aber nicht überwiegend im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt, sodaß die Frage der Invalidität nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle zu beurteilen sei. Mit dem bis zum 30.März 1994 geltenden medizinischen Leistungskalkül habe der Kläger aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden können. Zum durch die Vollendung des 55. Lebensjahres am 19.September 1991 ausgelösten neuen Stichtag 1. Oktober 1991 habe noch die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF der 39. Novelle gegolten.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der beklagten Partei, welche es bloß im Umfang der Invaliditätspensionsgewährung vom 1.August 1989 bis 31.Dezember 1993 anfocht, im Sinne einer Abweisung des auf diese Zeitspanne entfallenden Klagebegehrens ab. Nach Verlesung des Anstaltsaktes in der mündlichen Berufungsverhandlung stellte es ergänzend fest, daß - abweichend noch von seiner Rechtsmeinung im zweiten Rechtsgang - zufolge des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 1. bis 19.Februar und vom 1. bis 17.August 1975 diese beiden Monate bereits gemäß Paragraph 231, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG als Versicherungs(ersatz)monate zu werten seien, eine Zuzählung derselben als Resttage nach Paragraph 231, Ziffer eins, Litera b, ASVG nicht in Frage komme und sich die Gesamtzahl der Beitragsmonate ausgehend vom Stichtag 1.August 1989 im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre somit auf 72 Monate reduziere, wovon der Kläger durch 36 Beitragsmonate den Beruf eines Metallschneiders und Galvaniseurs ausgeübt habe. Damit habe er diesen Beruf aber nicht überwiegend im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt, sodaß die Frage der Invalidität nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle zu beurteilen sei. Mit dem bis zum 30.März 1994 geltenden medizinischen Leistungskalkül habe der Kläger aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden können. Zum durch die Vollendung des 55. Lebensjahres am 19.September 1991 ausgelösten neuen Stichtag 1. Oktober 1991 habe noch die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 39. Novelle gegolten.
Im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor diesem Stichtag (1.Oktober 1976 bis 30.September 1991) habe der Kläger nur 33 Beitragsmonate als Bewachungsmann und 25 Beitragsmonate als Metallschneider und Galvaniseur erworben, also die Tätigkeit als Bewachungsmann im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübt. Diese Tätigkeit habe er aber jedenfalls bis zum 30.März 1994 noch ausüben können, weil die Einschränkung des Leistungskalküls, wonach er nur für Tätigkeiten überwiegend im Sitzen geeignet sei, erst ab dem 1. April 1994 gelte.
Ob die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab dem 1.1.1994 gerechtfertigt wäre, sei nicht zu prüfen, weil das Ersturteil für diesen Zeitraum unbekämpft geblieben sei.