Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, ....., bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, ....., in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht. Nach den auch in der RV zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl 1987/609, 324 BlgNR 17. GP wiedergegebenen Materialien zum ASVG sollen durch diese Gesetzesstelle Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. In den in MGA ASVG 47. ErgLfg 954 Anm 2 zitierten Materialien wurde auch zum Ausdruck gebracht, warum die Rettung eines Menschen nicht nur aus tatsächlicher, sondern auch aus vermuteter Lebensgefahr den vorgesehenen Schutz genießen soll. Es werde oft für den zur Rettung bereiten Menschen im Augenblick, in dem er sich zur Tat entschließe, schwer sein, zu beurteilen, ob eine tatsächliche Lebensgefahr vorliegt. Es solle bei solchen hochherzigen Handlungen nicht etwa dazu kommen, daß der verunglückte Lebensretter bloß deshalb aus dem Schutz der Unfallversicherung ausscheiden muß, weil eine wirkliche Lebensgefahr nicht bestanden habe, obwohl diese nach der Lage der Dinge anzunehmen gewesen wäre. Tomandl betont in seinem System 3. ErgLfg 294, daß der Unfallversicherungsschutz von Handlungen im Fremdinteresse noch relativ jungen Datums sei, was legistische Schwächen erkläre. Der Gesetzestext verhülle eher als deutlich werden zu lassen, daß der Unfallversicherung auf diesem Gebiet neben verschiedenen Einzelregelungen zwei Prinzipien zugrundelägen: a) der Schutz jedes Menschen, der in Notfällen Hilfe leiste oder zu holen versuche, undNach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, ....., bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, ....., in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht. Nach den auch in der Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl 1987/609, 324 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode wiedergegebenen Materialien zum ASVG sollen durch diese Gesetzesstelle Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. In den in MGA ASVG 47. ErgLfg 954 Anmerkung 2 zitierten Materialien wurde auch zum Ausdruck gebracht, warum die Rettung eines Menschen nicht nur aus tatsächlicher, sondern auch aus vermuteter Lebensgefahr den vorgesehenen Schutz genießen soll. Es werde oft für den zur Rettung bereiten Menschen im Augenblick, in dem er sich zur Tat entschließe, schwer sein, zu beurteilen, ob eine tatsächliche Lebensgefahr vorliegt. Es solle bei solchen hochherzigen Handlungen nicht etwa dazu kommen, daß der verunglückte Lebensretter bloß deshalb aus dem Schutz der Unfallversicherung ausscheiden muß, weil eine wirkliche Lebensgefahr nicht bestanden habe, obwohl diese nach der Lage der Dinge anzunehmen gewesen wäre. Tomandl betont in seinem System 3. ErgLfg 294, daß der Unfallversicherungsschutz von Handlungen im Fremdinteresse noch relativ jungen Datums sei, was legistische Schwächen erkläre. Der Gesetzestext verhülle eher als deutlich werden zu lassen, daß der Unfallversicherung auf diesem Gebiet neben verschiedenen Einzelregelungen zwei Prinzipien zugrundelägen: a) der Schutz jedes Menschen, der in Notfällen Hilfe leiste oder zu holen versuche, und
b) der Schutz der Mitglieder von Hilfseinrichtungen, die dem Schutz von Menschen und der Sicherung der Bevölkerung dienten, im Einsatzfall und bei der Teilnahme an Ausbildungen und Übungen. Nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG leiste die Unfallversicherung für einen Unfall, den ein Mensch bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not erleide. Um dieses Prinzip ranke der Gesetzgeber einige Beispiele (Rettung aus Lebensgefahr, ....), deren Ausformung zeige, daß der Schutz bei tatsächlicher wie bloß vermuteter Gefahr sowie bei wirksamer wie nur versuchter Hilfeleistung bestehe. Weil nach der zit Gesetzesstelle nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, dürfen sie bzw die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, noch nicht beendet sein (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 53. Nachtrag 473c; OLG Wien SVSlg 13.915 = SozSi 1964, 394). Davon kann solange nicht gesprochen werden, als die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnlich wird auch in der BSozGE 35, 140 ausgeführt, daß ein weiterer drohender Schaden und damit eine Bejahung des Versicherungsschutzes des Hilfeleistenden anzunehmen sei, wenn ein Kraftfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle oder nachts ohne Beleuchtung auf der Straße liegengeblieben und deswegen der Eintritt eines weiteren Schadens für Personen oder Sachwerte unmittelbar zu befürchten sei (ähnlich auch SSV-NF 2/63 = JBl 1988, 666). Alle Fälle des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG setzen die Unmittelbarkeit der Gefahrensituation voraus. Eine Gefälligkeitsleistung ohne unmittelbar drohende Gefahr fällt nicht unter diese Bestimmung (OLG Wien SVSlg 31.266). Die Meinung, daß ein Schaden bereits eingetreten sein muß, findet im Gesetz keine Stütze. Eine tatsächliche oder vernünftig vermutete Gefahr reicht aus (OLG Wien SVSlg 6.793). Auch das bloße Verweilen bei einem Sterbenden nach einem Verkehrsunfall kann eine Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen sein (OLG Wien SVSlg 13.915). Janda, Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Lebensrettung SozSi 1964, 409 bemerkt zu dieser Entscheidung insoweit zutreffend: "Wenn das bloße Verweilen bei einem Sterbenden als Hilfeleistung beurteilt würde, käme jedem Neugierigen, der erfahrungsgemäß bedauerlicherweise einen Teil des bei Unglücksfällen so häufigen Umstand(s) bildet, der Versicherungsschutz zu. Das bloße Verweilen allein kann nicht als Hilfeleistung angesehen werden, weil ein Verweilen nur durch die Absicht zu helfen zur potentiellen Hilfeleistung werden kann. Es kann wohl die Ansicht vertreten werden, daß hiebei nicht die Tat, sondern die Absicht zu helfen entscheiden muß. Sicher ist eine nachträglich festgestellte Zwecklosigkeit der beabsichtigten oder erbrachten Hilfeleistung rechtlich nicht relevant" (410). "Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist daher ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen" (410). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist der Unfall des Klägers vom 10. August 1986 als Unfall zu qualifizieren, der sich, wenn schon nicht bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, so doch bei der Hilfeleistung in einem sonstigen Unglücksfall, nämlich bei einem in der Küche eines von Menschen bewohnten Hauses ausgebrochenen Brand, ereignet hat. Dieser Brand, der mit einer etwa 50 cm hohen Feuersäule und einer starken Rauchentwicklung verbunden war, war keineswegs harmlos, sondern hatte bereits den oberhalb der Elektroplatte befindlichen Gläserschrank angeschmort (Aussage der Zeugin Irma S*** Bl 1 verso des Protokolls ON 16 AS 60; Aussage der Zeugin Dagmar S*** Bl 2 verso dieses Protokolls AS 62), die Scheiben des Küchenkastens waren gesprungen, die Decke der Küche war ganz schwarz, die Küchenmaschine und die Kaffeemaschine, die sich nur etwa 30 cm neben der Kochplatte befanden, waren verschmort. Dagmar S*** befürchtete, daß allenfalls die Küche zu brennen anfangen könnte und eilte deshalb in den Keller, um den Feuerlöscher zu holen (Aussage der Zeugin Dagmar S*** Bl 2 verso und Bl 3 und 3 verso des genannten Protokolls AS 62 bis 64). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Kläger bei diesem Unglücksfall (Brandfall) bloß zugeschaut und keine auf Hilfeleistung zweckbestimmt ausgerichtete Tätigkeit entwickelt hätte. Er eilte sofort, nachdem er den Schrei der Tochter der Vermieterin "es brennt" gehört hatte, unmittelbar nach der Vermieterin vom Dachgeschoß in das Erdgeschoß zur vermuteten und tatsächlichen Brandstelle und versuchte auch, die Vermieterin durch einen sinnvollen Zuruf davor zu warnen, den Topf mit dem brennenden Fett mit bloßen Händen anzufassen und aus der Küche ins Freie zu schaffen. Daß er als Hausfremder der Hausfrau nicht sofort in die verqualmte Küche nacheilte, sondern an der Küchentür stehenblieb, um sinnvolle Schritte zur Beseitigung der Gefahr zu überlegen, machte ihn nicht zum nichtgeschützten untätigen Zuschauer, weil die Gefahr ja noch keinesfalls gebannt war und noch immer die Möglichkeit einer sinnvollen Hilfeleistung des Klägers, zB der Bedienung eines Feuerlöschers udgl bestand, die durch die gefährliche Handlungsweise der Hausfrau verhindert wurde. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß zwischen dem Beginn des Hinuntereilens vom Dachgeschoß zum Brandort und der Verletzung des Klägers nur eine ganz kurze Zeitspanne lag, von der das Verweilen bei der Küchentür wieder nur einen Bruchteil darstellte. Als der Kläger vom heißen Fett verbrüht wurde, befand er sich also noch bei der (versuchten) Hilfeleistung. Er stand daher während des kurzen Innehaltens vor der Küchentür ebenso unter Unfallversicherungsschutz wie während des Hinuntereilens über die Stiege.b) der Schutz der Mitglieder von Hilfseinrichtungen, die dem Schutz von Menschen und der Sicherung der Bevölkerung dienten, im Einsatzfall und bei der Teilnahme an Ausbildungen und Übungen. Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG leiste die Unfallversicherung für einen Unfall, den ein Mensch bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not erleide. Um dieses Prinzip ranke der Gesetzgeber einige Beispiele (Rettung aus Lebensgefahr, ....), deren Ausformung zeige, daß der Schutz bei tatsächlicher wie bloß vermuteter Gefahr sowie bei wirksamer wie nur versuchter Hilfeleistung bestehe. Weil nach der zit Gesetzesstelle nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, dürfen sie bzw die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, noch nicht beendet sein vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 53. Nachtrag 473c; OLG Wien SVSlg 13.915 = SozSi 1964, 394). Davon kann solange nicht gesprochen werden, als die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnlich wird auch in der BSozGE 35, 140 ausgeführt, daß ein weiterer drohender Schaden und damit eine Bejahung des Versicherungsschutzes des Hilfeleistenden anzunehmen sei, wenn ein Kraftfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle oder nachts ohne Beleuchtung auf der Straße liegengeblieben und deswegen der Eintritt eines weiteren Schadens für Personen oder Sachwerte unmittelbar zu befürchten sei (ähnlich auch SSV-NF 2/63 = JBl 1988, 666). Alle Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG setzen die Unmittelbarkeit der Gefahrensituation voraus. Eine Gefälligkeitsleistung ohne unmittelbar drohende Gefahr fällt nicht unter diese Bestimmung (OLG Wien SVSlg 31.266). Die Meinung, daß ein Schaden bereits eingetreten sein muß, findet im Gesetz keine Stütze. Eine tatsächliche oder vernünftig vermutete Gefahr reicht aus (OLG Wien SVSlg 6.793). Auch das bloße Verweilen bei einem Sterbenden nach einem Verkehrsunfall kann eine Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen sein (OLG Wien SVSlg 13.915). Janda, Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten zur Lebensrettung SozSi 1964, 409 bemerkt zu dieser Entscheidung insoweit zutreffend: "Wenn das bloße Verweilen bei einem Sterbenden als Hilfeleistung beurteilt würde, käme jedem Neugierigen, der erfahrungsgemäß bedauerlicherweise einen Teil des bei Unglücksfällen so häufigen Umstand(s) bildet, der Versicherungsschutz zu. Das bloße Verweilen allein kann nicht als Hilfeleistung angesehen werden, weil ein Verweilen nur durch die Absicht zu helfen zur potentiellen Hilfeleistung werden kann. Es kann wohl die Ansicht vertreten werden, daß hiebei nicht die Tat, sondern die Absicht zu helfen entscheiden muß. Sicher ist eine nachträglich festgestellte Zwecklosigkeit der beabsichtigten oder erbrachten Hilfeleistung rechtlich nicht relevant" (410). "Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist daher ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen" (410). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist der Unfall des Klägers vom 10. August 1986 als Unfall zu qualifizieren, der sich, wenn schon nicht bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, so doch bei der Hilfeleistung in einem sonstigen Unglücksfall, nämlich bei einem in der Küche eines von Menschen bewohnten Hauses ausgebrochenen Brand, ereignet hat. Dieser Brand, der mit einer etwa 50 cm hohen Feuersäule und einer starken Rauchentwicklung verbunden war, war keineswegs harmlos, sondern hatte bereits den oberhalb der Elektroplatte befindlichen Gläserschrank angeschmort (Aussage der Zeugin Irma S*** Bl 1 verso des Protokolls ON 16 AS 60; Aussage der Zeugin Dagmar S*** Bl 2 verso dieses Protokolls AS 62), die Scheiben des Küchenkastens waren gesprungen, die Decke der Küche war ganz schwarz, die Küchenmaschine und die Kaffeemaschine, die sich nur etwa 30 cm neben der Kochplatte befanden, waren verschmort. Dagmar S*** befürchtete, daß allenfalls die Küche zu brennen anfangen könnte und eilte deshalb in den Keller, um den Feuerlöscher zu holen (Aussage der Zeugin Dagmar S*** Bl 2 verso und Bl 3 und 3 verso des genannten Protokolls AS 62 bis 64). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Kläger bei diesem Unglücksfall (Brandfall) bloß zugeschaut und keine auf Hilfeleistung zweckbestimmt ausgerichtete Tätigkeit entwickelt hätte. Er eilte sofort, nachdem er den Schrei der Tochter der Vermieterin "es brennt" gehört hatte, unmittelbar nach der Vermieterin vom Dachgeschoß in das Erdgeschoß zur vermuteten und tatsächlichen Brandstelle und versuchte auch, die Vermieterin durch einen sinnvollen Zuruf davor zu warnen, den Topf mit dem brennenden Fett mit bloßen Händen anzufassen und aus der Küche ins Freie zu schaffen. Daß er als Hausfremder der Hausfrau nicht sofort in die verqualmte Küche nacheilte, sondern an der Küchentür stehenblieb, um sinnvolle Schritte zur Beseitigung der Gefahr zu überlegen, machte ihn nicht zum nichtgeschützten untätigen Zuschauer, weil die Gefahr ja noch keinesfalls gebannt war und noch immer die Möglichkeit einer sinnvollen Hilfeleistung des Klägers, zB der Bedienung eines Feuerlöschers udgl bestand, die durch die gefährliche Handlungsweise der Hausfrau verhindert wurde. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß zwischen dem Beginn des Hinuntereilens vom Dachgeschoß zum Brandort und der Verletzung des Klägers nur eine ganz kurze Zeitspanne lag, von der das Verweilen bei der Küchentür wieder nur einen Bruchteil darstellte. Als der Kläger vom heißen Fett verbrüht wurde, befand er sich also noch bei der (versuchten) Hilfeleistung. Er stand daher während des kurzen Innehaltens vor der Küchentür ebenso unter Unfallversicherungsschutz wie während des Hinuntereilens über die Stiege.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist der Unfall des Klägers vom 10. August 1986 nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt.Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist der Unfall des Klägers vom 10. August 1986 nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Damit erweist sich der Rechtsstreit als noch nicht spruchreif. Weil als Leistungen der Unfallversicherung im Falle einer durch einen Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten verschiedene Leistungen gewährt werden (§ 173 Z 1 ASVG), der Kläger aber die begehrten Leistungen bisher nicht konkret bezeichnet hat, wird er zu einem bestimmten Begehren anzuleiten sein (SSV-NF 1/35). Dann werden die Voraussetzungen der begehrten Leistungen zu prüfen sein.Damit erweist sich der Rechtsstreit als noch nicht spruchreif. Weil als Leistungen der Unfallversicherung im Falle einer durch einen Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten verschiedene Leistungen gewährt werden (Paragraph 173, Ziffer eins, ASVG), der Kläger aber die begehrten Leistungen bisher nicht konkret bezeichnet hat, wird er zu einem bestimmten Begehren anzuleiten sein (SSV-NF 1/35). Dann werden die Voraussetzungen der begehrten Leistungen zu prüfen sein.
Dazu waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der dem Kläger durch das Berufungsverfahren und die Revision verursachten Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der dem Kläger durch das Berufungsverfahren und die Revision verursachten Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.