Rechtssatz RS0084039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084039
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 207/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 207/89
Veröff: JBl 1989,801 = SSV-NF 3/84
- 7 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 557/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084039
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_010OBS00207_8900000_002