Die Revision ist zulässig und im Ergebnis teilweise berechtigt.
Schädigt jemand eine sozialversicherte Person und wird dadurch der Sozialversicherungsträger zu Leistungen an den Geschädigten verpflichtet, so gehen die (kongruenten) Ersatzforderungen des Geschädigten gegen den Schädiger gemäß § 332 ASVG schon im Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht (Gamerith in Rummel2 II, Rz 1a zu § 1358 ABGB; ZVR 1966/67; ZVR 1972/204). Der Geschädigte kann den Schaden nur insoweit noch selbst geltend machen, als der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht aufgrund der (zu erbringenden oder erbrachten) Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf diesen übergegangen ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 212). Die Berücksichtigung dieser Leistungen hat nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung zu erfolgen. Im Bereich der gesetzlichen Zessionen stellt sich das Problem der Vorteilsanrechnung nicht. Es liegt auch kein Problem der bloßen Schadensverlagerung vor. Vielmehr verliert der Geschädigte, insoweit sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt und sein Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (ZVR 1977/77; Reischauer in Rummel2 II, Rz 13 zu § 1312 ABGB).Schädigt jemand eine sozialversicherte Person und wird dadurch der Sozialversicherungsträger zu Leistungen an den Geschädigten verpflichtet, so gehen die (kongruenten) Ersatzforderungen des Geschädigten gegen den Schädiger gemäß Paragraph 332, ASVG schon im Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht (Gamerith in Rummel2 römisch zwei, Rz 1a zu Paragraph 1358, ABGB; ZVR 1966/67; ZVR 1972/204). Der Geschädigte kann den Schaden nur insoweit noch selbst geltend machen, als der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht aufgrund der (zu erbringenden oder erbrachten) Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf diesen übergegangen ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 212). Die Berücksichtigung dieser Leistungen hat nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung zu erfolgen. Im Bereich der gesetzlichen Zessionen stellt sich das Problem der Vorteilsanrechnung nicht. Es liegt auch kein Problem der bloßen Schadensverlagerung vor. Vielmehr verliert der Geschädigte, insoweit sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt und sein Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (ZVR 1977/77; Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 13 zu Paragraph 1312, ABGB).
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 333 und 334 ASVG (keine Legalzession - vgl. § 232 Abs.3 ASVG; originärer Regreß des Sozialversicherungsträgers) kommt hier nicht in Betracht, weil der Schädiger weder der Dienstgeber des Geschädigten noch eine diesem gleichgestellte Person (§ 333 Abs.1 und 4 ASVG) war.Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 ASVG (keine Legalzession - vergleiche Paragraph 232, Absatz 3, ASVG; originärer Regreß des Sozialversicherungsträgers) kommt hier nicht in Betracht, weil der Schädiger weder der Dienstgeber des Geschädigten noch eine diesem gleichgestellte Person (Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG) war.
Zu den vom Sozialversicherungsträger dem Kläger für den Fall, daß ein Versicherungsfall vorliegt, zu ersetzenden Leistungen zählen die Kosten der dem Kläger vorgeschriebenen Heilbehandlung, nicht jedoch dessen Schmerzengeldanspruch (§§ 173 ff ASVG).Zu den vom Sozialversicherungsträger dem Kläger für den Fall, daß ein Versicherungsfall vorliegt, zu ersetzenden Leistungen zählen die Kosten der dem Kläger vorgeschriebenen Heilbehandlung, nicht jedoch dessen Schmerzengeldanspruch (Paragraphen 173, ff ASVG).
Daraus folgt, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Geltendmachung des Schmerzengeldes jedenfalls legitimiert ist. Da der Beklagte in seiner Revision weder die Bestreitung seines Verschuldens noch den Mitverschuldenseinwand noch die Bekämpfung der Höhe des zuerkannten Schmerzengeldbetrages aufrecht hält, war der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen.
Die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung der Pflegegebühren gegenüber dem Beklagten hängt, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, allerdings davon ab, ob der mangels eines Dienstverhältnisses nicht sozialversicherte Kläger bei Ausübung einer dem § 176 Abs.1 Z 2 ASVG zu unterstellenden Tätigkeit verletzt wurde und daher gemäß § 176 Abs.1 und Abs.3 ASVG Anspruch auf diese Heilungskosten gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat.Die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung der Pflegegebühren gegenüber dem Beklagten hängt, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, allerdings davon ab, ob der mangels eines Dienstverhältnisses nicht sozialversicherte Kläger bei Ausübung einer dem Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu unterstellenden Tätigkeit verletzt wurde und daher gemäß Paragraph 176, Absatz eins und Absatz 3, ASVG Anspruch auf diese Heilungskosten gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 207/89, veröffentlicht in SSV-NF 3/84 = SVSlg. 34.929 = JBl. 1989, 801 ein im wesentlichen gleichgelagertes Schadensereignis (der Kläger lief zur Brandstelle und blieb in der offenen Tür zur Küche stehen, in der bereits Einrichtungsgegenstände brannten; er rief der in der Küche befindlichen Frau zu, sie solle den am Herd stehenden Schmalztopf, aus dem Flammen schlugen, nicht anfassen; die Frau trug jedoch den Topf zur Tür, wo er ihr aus den Händen glitt; der Kläger erlitt durch das aus dem Topf herausspritzende Fett schwere Verbrennungen) als Unfall qualifiziert, der sich, wenn schon nicht bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, so doch bei der Hilfeleistung in einem sonstigen Unglücksfall, nämlich bei einem in einem von Menschen bewohnten Haus ausgebrochenen Brand ereignet hat. Im hier vorliegenden Fall haben nicht nur das in der Pfanne befindliche Schmelzgut und die Vorhänge gebrannt, sondern es hatten die Flammen auch bereits den Beklagten erfaßt. Es ist daher vom Vorliegen einer akuten Gefahrensituation auszugehen. Hier wie dort war der Kläger zwar noch nicht unmittelbar zur Beseitigung der Gefahr tätig. Der Kläger war aber nicht bloß passiver Zuseher, der keinerlei auf Hilfeleistung zweckbestimmt ausgerichtete Tätigkeit entfaltet hätte. Wie das Erstgericht unbekämpft feststellte, verständigte der Kläger eine weitere Person vom Brand, als er diesen bemerkte, und eilte dann sofort zur Wohnung des Beklagten, um Hilfe zu leisten. Daß er zunächst im Eingangsbereich der Wohnung des Beklagten stehen blieb und nicht sofort zum Brandherd vordrang, sondern zunächst versuchte, den Beklagten durch einen Zuruf zum Entfernen des Brandherdes aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu veranlassen, machte ihn nicht zum untätigen Zuseher. Die Gefahr war noch keineswegs gebannt. Es bestand noch immer die Möglichkeit einer sinnvollen Hilfeleistung, wie insbesondere die auf den Beklagten übergegriffenen Flammen zu ersticken und den Beklagten aus dem Gefahrenbereich zu schaffen. Solange der Beklagte die brennende Pfanne in der Hand hielt, mußte der Kläger aber annehmen, sich nicht ohne eigene beträchtliche Gefährdung noch weiter zum Beklagten hinbegeben zu können, dem er sich - wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit den Einzeichnungen in der im Akt erliegenden Skizze ergibt - ohnehin bereits auf einige Meter genähert hatte. Daß der Kläger, der nach den Feststellungen der Untergerichte zur Brandstelle eilte, um zu helfen, nur deshalb im Bereich der Eingangstür stehenblieb, um von dort aus das weitere Geschehen inaktiv beobachten zu können, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu unterstellen. Es haben daher auch im vorliegenden Fall die in der Entscheidung 10 ObS 207/89 unter ausführlichem Verweis auf Gesetzesmaterialien, Lehre und Vorjudikatur angestellten Erwägungen zu gelten, denen sich der erkennende Senat anschließt.
Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Heilungskosten auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Kläger ist daher zur Einklagung der (kongruenten) Pflegegebühren nicht legitimiert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sowohl seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Sozialversicherungsträger als auch die Regreßansprüche des Sozialversicherungsträgers allenfalls verjährt sind.
Da die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt ist und die Frage, ob die Forderung des Klägers auf den Sozialversicherungsträger übergegangen oder ob der Kläger selbst aktiv legitimiert ist, auch noch in der Revision durch die Behauptung releviert wurde, daß der Kläger Versicherungsschutz in Anspruch nehmen hätte müssen, anstatt den Beklagten zu klagen, fällt die Frage nach der Aktivlegitimation unter die von den Parteien aufrecht erhaltenen Rechtsgründe. Die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz war daher ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 747). Diese Prüfung ergab, daß die Revision teilweise, nämlich im Hinblick auf die Pflegegebühren berechtigt ist. Die Entscheidungen der Untergerichte waren daher im Sinne einer diesbezüglichen Teilabweisung abzuändern.Da die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt ist und die Frage, ob die Forderung des Klägers auf den Sozialversicherungsträger übergegangen oder ob der Kläger selbst aktiv legitimiert ist, auch noch in der Revision durch die Behauptung releviert wurde, daß der Kläger Versicherungsschutz in Anspruch nehmen hätte müssen, anstatt den Beklagten zu klagen, fällt die Frage nach der Aktivlegitimation unter die von den Parteien aufrecht erhaltenen Rechtsgründe. Die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz war daher ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 747). Diese Prüfung ergab, daß die Revision teilweise, nämlich im Hinblick auf die Pflegegebühren berechtigt ist. Die Entscheidungen der Untergerichte waren daher im Sinne einer diesbezüglichen Teilabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO, wobei hinsichtlich des auf das Schmerzengeld entfallenden Teilbetrages auf § 43 Abs.2 ZPO Bedacht zu nehmen war. Im Hinblick darauf, daß die Ausmittlung des Schmerzengeldes von einem Sachverständigengutachten und vom richterlichen Ermessen abhängig war und sich die Abweisung von S 50.000,-- daher kostenmäßig nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt, war von einem etwa gleichteiligen Prozeßerfolg der Streitteile auszugehen. Gemäß § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO haben daher die Streitteile einander jeweils die Hälfte der entrichteten Barauslagen zu ersetzen. Die übrigen Verfahrenskosten waren aber gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, wobei hinsichtlich des auf das Schmerzengeld entfallenden Teilbetrages auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Bedacht zu nehmen war. Im Hinblick darauf, daß die Ausmittlung des Schmerzengeldes von einem Sachverständigengutachten und vom richterlichen Ermessen abhängig war und sich die Abweisung von S 50.000,-- daher kostenmäßig nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt, war von einem etwa gleichteiligen Prozeßerfolg der Streitteile auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO haben daher die Streitteile einander jeweils die Hälfte der entrichteten Barauslagen zu ersetzen. Die übrigen Verfahrenskosten waren aber gegeneinander aufzuheben.