Rechtssatz RS0043707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043707
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Ist die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt und eine erhebliche Rechtsfrage releviert, ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl Petrasch, EvBl 1989/747).Ist die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt und eine erhebliche Rechtsfrage releviert, ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche Petrasch, EvBl 1989/747).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043707
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0070OB00557_9400000_001