Begründung:
Die beklagte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gewährte der Klägerin anlässlich der Geburt ihrer Tochter Judith am 14. Mai 2002 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.303,45 EUR.
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 erzielte die Klägerin als Landwirtin Einkünfte in Höhe von 11.423,19 EUR. Ihr wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.473 EUR vorgeschrieben. Für die Klägerin waren weder Erntemenge, Nachfrage und Preis noch der Zeitpunkt des Zahlungseingangs aus dem Verkauf der Ernte vorhersehbar. Die Klägerin hat die Ernte an die S***** Linz geliefert; diese konnte aufgrund der Menge nicht alles sofort weiterverkaufen, „weshalb die endgültige Zahlung erst später kam; so wurde 2002 etwas verkauft, die Zahlung bekam sie jedoch erst 2003". Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs hatte die Klägerin keinen Einfluss.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 5.303,45 EUR binnen vier Wochen. Mit ihrem im Jahr 2003 aus Land- und Forstwirtschaft erzielten Einkommen von 15.896,19 EUR habe die Klägerin die Grenze von 14.600 EUR überschritten.
Das Erstgericht wies das auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet sei, gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 5.303,45 EUR binnen vier Wochen. Unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge liege der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2003 über der Zuverdienstgrenze. Die Voraussetzungen der KBGG-Härtefälle-Verordnung seien vom Gericht nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Voraussetzungen des in § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung angeführten Falls einer geringfügigen (= nicht mehr als 15 %) und unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze seien vom Gericht zu überprüfen. Unstrittig habe die Klägerin die Zuverdienstgrenze von 14.600 EUR um weniger als 15 % überschritten. Allerdings sei die Unvorhersehbarkeit der Überschreitung zu verneinen. Für selbständig Erwerbstätige und auch Landwirte seien jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen typisch. Solche typischen Einkunftsschwankungen könnten für sich allein keine Unvorhersehbarkeit bewirken. Den Leistungsbezieher treffe eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte, was sich auch daran zeige, dass der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (§ 5 Abs 6 KBGG) die Möglichkeit geschaffen habe, Einkünfte, die im Verzichtszeitraum erzielt worden seien, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 KBGG) unberücksichtigt zu lassen. Gerade durch die Verzichtsmöglichkeit habe der Gesetzgeber auch auf Fälle mit unregelmäßigen Einkünften Bedacht genommen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Voraussetzungen des in Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung angeführten Falls einer geringfügigen (= nicht mehr als 15 %) und unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze seien vom Gericht zu überprüfen. Unstrittig habe die Klägerin die Zuverdienstgrenze von 14.600 EUR um weniger als 15 % überschritten. Allerdings sei die Unvorhersehbarkeit der Überschreitung zu verneinen. Für selbständig Erwerbstätige und auch Landwirte seien jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen typisch. Solche typischen Einkunftsschwankungen könnten für sich allein keine Unvorhersehbarkeit bewirken. Den Leistungsbezieher treffe eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte, was sich auch daran zeige, dass der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 5, Absatz 6, KBGG) die Möglichkeit geschaffen habe, Einkünfte, die im Verzichtszeitraum erzielt worden seien, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Paragraph 8, KBGG) unberücksichtigt zu lassen. Gerade durch die Verzichtsmöglichkeit habe der Gesetzgeber auch auf Fälle mit unregelmäßigen Einkünften Bedacht genommen.
Die Klägerin könne sich daher nicht auf unvorhersehbare Erntemengen, Preisentwicklungen und Zahlungseingänge berufen; andere berücksichtigungswürdige Gründe habe sie nicht behauptet. Daraus folge, dass sie zur Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet sei.