Rechtssatz RS0124751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124751
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Norm
KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita
Rechtssatz
Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 63/09a
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 63/09a
- 10 ObS 91/09v
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 91/09v
nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. (T1)
- 10 ObS 137/09h
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 137/09h
Auch; Beisatz: Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und auf den zumutbaren Sorgfaltsmaßstab können nur einzelfallbezogen gelöst werden. (T2)
- 10 ObS 143/09s
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 143/09s
nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. (T3)
- 10 ObS 156/09b
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 156/09b
nur T3
- 10 ObS 145/09k
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 145/09k
nur T3
- 10 ObS 136/09m
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 136/09m
nur T1
- 10 ObS 208/09z
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 208/09z
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Landwirtin (T4)
- 10 ObS 167/10x
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 ObS 167/10x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 186/10s
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 186/10s
Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. (T5)
- 10 ObS 31/11y
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 31/11y
Auch
- 10 ObS 37/11f
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 37/11f
Auch
- 10 ObS 66/11w
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 66/11w
Auch
- 10 ObS 111/11p
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 111/11p
Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit der Höhe der Notstandshilfe bzw des Krankengelds in Höhe der Notstandshilfe. (T6)
- 10 ObS 9/12i
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 9/12i
Auch; nur T3
- 10 ObS 16/12v
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/12v
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 ObS 8/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 8/12t
Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin hat die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert. Der Umstand, dass die der Klägerin gewährten monatlichen Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, war aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar. Es wäre dafür eine genaue Kenntnis der Bestimmungen der §§ 25 f EStG 1988 erforderlich gewesen, die aber bei einem Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten nicht vorausgesetzt werden kann. (T7)
- 10 ObS 87/12k
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 87/12k
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 ObS 60/12i
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 60/12i
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 ObS 102/12s
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 102/12s
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 175/12a
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 175/12a
Vgl; nur T3; Beis wie T2
- 10 ObS 2/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stellt eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. (T8)
- 10 ObS 21/14g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 21/14g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124751
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00063_09A0000_001