Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in ihren Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliege, durch den Sozialversicherungsträger nicht der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit unterliege. Es handle sich dabei entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen um keine Ermessensentscheidung, da der Sozialversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung jedenfalls einen Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung auszusprechen habe. Diese Ansicht stehe daher auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, wonach bei reinen Ermessensentscheidungen des Sozialversicherungsträgers grundsätzlich von keiner Überprüfungskompetenz der Sozialgerichte auszugehen sei. Es sei daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Anwendbarkeit der KBGG-Härtefälle-Verordnung im gegenständlichen Verfahren zu bejahen und aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung der Verzicht auf die Rückforderung auszusprechen.Die Klägerin wendet sich in ihren Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliege, durch den Sozialversicherungsträger nicht der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit unterliege. Es handle sich dabei entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen um keine Ermessensentscheidung, da der Sozialversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls nach Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung jedenfalls einen Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung auszusprechen habe. Diese Ansicht stehe daher auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, wonach bei reinen Ermessensentscheidungen des Sozialversicherungsträgers grundsätzlich von keiner Überprüfungskompetenz der Sozialgerichte auszugehen sei. Es sei daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Anwendbarkeit der KBGG-Härtefälle-Verordnung im gegenständlichen Verfahren zu bejahen und aufgrund der Erfüllung der Kriterien des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung der Verzicht auf die Rückforderung auszusprechen.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
§ 31 Abs 4 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) sieht unter anderem vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,Paragraph 31, Absatz 4, KBGG in der Stammfassung (BGBl römisch eins 2001/103) sieht unter anderem vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1.) die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
die Rückforderung stunden,
auf die Rückforderung verzichten kann.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.
Nach § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl II 2001/405) gelten in Bezug auf die Einkommensgrenze als Härtefälle:Nach Paragraph eins, der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl römisch zwei 2001/405) gelten in Bezug auf die Einkommensgrenze als Härtefälle:
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den §§ 2 Abs 1 Z 3 und 9 Abs 3 KBGG um nicht mehr als 10 % überstiegen werden. In solch einem Fall ist auf die Rückforderung zu verzichten. a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 3, KBGG um nicht mehr als 10 % überstiegen werden. In solch einem Fall ist auf die Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.
Seit der Änderung der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, ausgegeben am 26. 2. 2004 (BGBl II 2004/91), gilt eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der in § 2 Abs 1 Z 3 KBGG und § 9 Abs 3 KBGG vorgesehenen Zuverdienstgrenzen um nicht mehr als 15 % als Härtefall, bei dem von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen abzusehen ist. Nach § 4 der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl II 2004/91) tritt lit a in der Fassung dieser Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. 12. 2001.Seit der Änderung der KBGG-Härtefälle-Verordnung durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, ausgegeben am 26. 2. 2004 (BGBl römisch zwei 2004/91), gilt eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG und Paragraph 9, Absatz 3, KBGG vorgesehenen Zuverdienstgrenzen um nicht mehr als 15 % als Härtefall, bei dem von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen abzusehen ist. Nach Paragraph 4, der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl römisch zwei 2004/91) tritt Litera a, in der Fassung dieser Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. 12. 2001.
Die Bestimmung des § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG wurde zwar mit der Novelle BGBl I 2007/76 insofern geändert, als an die Stelle der Verordnungsermächtigung der Verweis auf die §§ 60 bis 62 BHG trat, weshalb die KBGG-Härtefälle-Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2007 außer Kraft getreten ist; sie ist jedoch auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 weiterhin anzuwenden (§ 49 Abs 15 KBGG).Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz KBGG wurde zwar mit der Novelle BGBl römisch eins 2007/76 insofern geändert, als an die Stelle der Verordnungsermächtigung der Verweis auf die Paragraphen 60 bis 62 BHG trat, weshalb die KBGG-Härtefälle-Verordnung mit Ablauf des 31. 12. 2007 außer Kraft getreten ist; sie ist jedoch auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 weiterhin anzuwenden (Paragraph 49, Absatz 15, KBGG).
Wie der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung
10 ObS 63/09a vom 12. 5. 2009 ausgeführt hat, legt die KBGG-Härtefälle-Verordnung grundsätzlich zwei unterschiedliche Härtefalltatbestände fest:
Gemäß § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung gelten als Härtefälle jene Fälle einer geringfügigen (nicht mehr als 15 %) und unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. In solchen Fällen ist auf die Rückforderung zu verzichten. Dieser Härtefalltatbestand richtet sich in erster Linie an den Krankenversicherungsträger, der nach Feststellung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eruieren muss, ob die Überschreitung nicht mehr als 15 % beträgt und ob sie unvorhersehbar war. Liegen diese beiden genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung vor, so erfolgt keine bescheidmäßige Rückforderung. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor und ist der Rückforderungstatbestand erfüllt, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Prüfungen des Tatbestands des § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen somit ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen.Gemäß Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung gelten als Härtefälle jene Fälle einer geringfügigen (nicht mehr als 15 %) und unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. In solchen Fällen ist auf die Rückforderung zu verzichten. Dieser Härtefalltatbestand richtet sich in erster Linie an den Krankenversicherungsträger, der nach Feststellung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eruieren muss, ob die Überschreitung nicht mehr als 15 % beträgt und ob sie unvorhersehbar war. Liegen diese beiden genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung vor, so erfolgt keine bescheidmäßige Rückforderung. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor und ist der Rückforderungstatbestand erfüllt, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Prüfungen des Tatbestands des Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen somit ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen.
Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. Liegt infolge der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands (§ 31 KBGG) ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Leistungsbezieher vor, so besteht gegen ihn ein hoheitlicher Rückforderungsanspruch des Bundes aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Für das durchzuführende Rückforderungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw Forderungsverzicht sowie die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen, sind im Wesentlichen die §§ 60 bis 62 BHG zu beachten (vgl § 2 KBGG-Härtefälle-Verordnung). Dieses Ermessen kann erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils ausgeübt werden. Es trifft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, dass der Gesetzgeber des ASGG durch die Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG bei Rückersatz oder Kostenersatzpflicht des Versicherten auch den Sozialgerichten die Möglichkeit der Festlegung einer (längeren) Leistungsfrist und der Ratengewährung eingeräumt hat, während den Gerichten in dieser Gesetzesbestimmung die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht nicht übertragen wurde (vgl RIS-Justiz RS0085706).Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. Liegt infolge der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands (Paragraph 31, KBGG) ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Leistungsbezieher vor, so besteht gegen ihn ein hoheitlicher Rückforderungsanspruch des Bundes aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Für das durchzuführende Rückforderungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw Forderungsverzicht sowie die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen, sind im Wesentlichen die Paragraphen 60 bis 62 BHG zu beachten vergleiche Paragraph 2, KBGG-Härtefälle-Verordnung). Dieses Ermessen kann erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils ausgeübt werden. Es trifft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, dass der Gesetzgeber des ASGG durch die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG bei Rückersatz oder Kostenersatzpflicht des Versicherten auch den Sozialgerichten die Möglichkeit der Festlegung einer (längeren) Leistungsfrist und der Ratengewährung eingeräumt hat, während den Gerichten in dieser Gesetzesbestimmung die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht nicht übertragen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0085706).
Gemäß § 107 Abs 3 ASVG kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,Gemäß Paragraph 107, Absatz 3, ASVG kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
auf die Rückforderung verzichten oder
die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrags in Teilbeträgen zulassen. Auch zu dieser Bestimmung wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dem Gericht in § 89 Abs 4 ASGG zwar die Festlegung einer Zahlungsfrist und die Gewährung von Raten ausdrücklich eingeräumt werde, eine entsprechende Bestimmung für den Fall des Verzichts jedoch fehle, sodass es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinn des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG (entspricht inhaltlich § 107 Abs 3 Z 1 ASVG) vorliegen, um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: „kann ... verzichten") handle, welche der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliege (vgl 10 ObS 210/98z = SSV-NF 12/85).die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrags in Teilbeträgen zulassen. Auch zu dieser Bestimmung wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dem Gericht in Paragraph 89, Absatz 4, ASGG zwar die Festlegung einer Zahlungsfrist und die Gewährung von Raten ausdrücklich eingeräumt werde, eine entsprechende Bestimmung für den Fall des Verzichts jedoch fehle, sodass es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG (entspricht inhaltlich Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG) vorliegen, um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg: „kann ... verzichten") handle, welche der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliege vergleiche 10 ObS 210/98z = SSV-NF 12/85).
Davon unterscheidet sich jedoch nach zutreffender Rechtsansicht der Klägerin der hier zu beurteilende Härtefalltatbestand des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung. Der Verordnungsgeber räumt nämlich dem Versicherungsträger bei der Prüfung des Vorliegens dieses Härtefalltatbestands kein Ermessen ein (arg: „ist ... zu verzichten"). Es entspricht aber dem Wesen einer Ermessensentscheidung, dass es mehr als eine rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit gibt. Für den Personenkreis der Versicherten, bei denen die Zuverdienstgrenze unvorhersehbar um nicht mehr als 15 % überschritten wurde, ist jedoch unabhängig von den individuellen Lebensumständen ein genereller Rückforderungsverzicht vorgesehen. Diese Versicherten haben daher Anspruch darauf, dass vom Versicherungsträger auf die Rückforderung verzichtet wird, wenn die Voraussetzungen („geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze") nach dieser Bestimmung vorliegen. Es ist somit Voraussetzung für eine Rückersatzverpflichtung des Versicherten nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rückforderungsbestimmung des § 31 Abs 2 KBGG, dass nicht bloß eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinn des § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliegt.Davon unterscheidet sich jedoch nach zutreffender Rechtsansicht der Klägerin der hier zu beurteilende Härtefalltatbestand des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung. Der Verordnungsgeber räumt nämlich dem Versicherungsträger bei der Prüfung des Vorliegens dieses Härtefalltatbestands kein Ermessen ein (arg: „ist ... zu verzichten"). Es entspricht aber dem Wesen einer Ermessensentscheidung, dass es mehr als eine rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit gibt. Für den Personenkreis der Versicherten, bei denen die Zuverdienstgrenze unvorhersehbar um nicht mehr als 15 % überschritten wurde, ist jedoch unabhängig von den individuellen Lebensumständen ein genereller Rückforderungsverzicht vorgesehen. Diese Versicherten haben daher Anspruch darauf, dass vom Versicherungsträger auf die Rückforderung verzichtet wird, wenn die Voraussetzungen („geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze") nach dieser Bestimmung vorliegen. Es ist somit Voraussetzung für eine Rückersatzverpflichtung des Versicherten nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rückforderungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, dass nicht bloß eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinn des Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliegt.
Nach § 25 KBGG sind in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgelds sowie des Zuschusses zu dieser Leistung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG anzuwenden. Durch diese Bestimmung sowie durch die Aufnahme von Ansprüchen auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in den Katalog der Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 8 ASGG hat der Gesetzgeber in Streitigkeiten über Leistungen nach dem KBGG den Rechtsweg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnet. Es ist daher auch von den Arbeits- und Sozialgerichten die Frage zu prüfen, ob die Klägerin zur Rückzahlung des im hier strittigen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgelds an die beklagte Partei verpflichtet ist oder ob eine solche Rückersatzverpflichtung wegen Vorliegens des Härtefalltatbestands des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung zu entfallen hat. Die gegenteilige Rechtsansicht der Vorinstanzen würde im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers, die er über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Härtefalltatbestands in eigener Sache trifft, gar nicht überprüfbar wäre. Ein solches Ergebnis wäre jedoch aus Gründen des gebotenen Rechtsschutzes bedenklich. Auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, der Oberste Gerichtshof habe die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts in den unter anderem zu 10 ObS 72/08y und 10 ObS 71/08a ergangenen Gesetzesprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof zumindest indirekt gebilligt, trifft nicht zu, weil sich der Oberste Gerichtshof - wie auch das Berufungsgericht selbst mit Recht einräumt - in diesen Entscheidungen mit dieser Frage inhaltlich noch nicht befasst hat.Nach Paragraph 25, KBGG sind in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgelds sowie des Zuschusses zu dieser Leistung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG anzuwenden. Durch diese Bestimmung sowie durch die Aufnahme von Ansprüchen auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in den Katalog der Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG hat der Gesetzgeber in Streitigkeiten über Leistungen nach dem KBGG den Rechtsweg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnet. Es ist daher auch von den Arbeits- und Sozialgerichten die Frage zu prüfen, ob die Klägerin zur Rückzahlung des im hier strittigen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgelds an die beklagte Partei verpflichtet ist oder ob eine solche Rückersatzverpflichtung wegen Vorliegens des Härtefalltatbestands des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung zu entfallen hat. Die gegenteilige Rechtsansicht der Vorinstanzen würde im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers, die er über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Härtefalltatbestands in eigener Sache trifft, gar nicht überprüfbar wäre. Ein solches Ergebnis wäre jedoch aus Gründen des gebotenen Rechtsschutzes bedenklich. Auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, der Oberste Gerichtshof habe die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts in den unter anderem zu 10 ObS 72/08y und 10 ObS 71/08a ergangenen Gesetzesprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof zumindest indirekt gebilligt, trifft nicht zu, weil sich der Oberste Gerichtshof - wie auch das Berufungsgericht selbst mit Recht einräumt - in diesen Entscheidungen mit dieser Frage inhaltlich noch nicht befasst hat. Im vorliegenden Fall wurde die maßgebende Zuverdienstgrenze von
14.600 EUR (vgl § 2 Abs 1 Z 3 KBGG idF vor der Novelle BGBl I 2007/76) durch die gemäß § 8 KBGG für das Jahr 2002 ermittelten Einkünfte der Klägerin unbestritten um 562,26 EUR (= ca 4 %) überschritten, sodass eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des Härtefalltatbestands des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliegt. Es ist daher noch zu prüfen, ob diese bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze für die Klägerin unvorhersehbar war. Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte (vgl 10 ObS 63/09a). Da - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht der Vorinstanzen - diese Frage mit den Parteien bisher weder erörtert noch darüber ausreichend Feststellungen getroffen wurden und es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.14.600 EUR vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2007/76) durch die gemäß Paragraph 8, KBGG für das Jahr 2002 ermittelten Einkünfte der Klägerin unbestritten um 562,26 EUR (= ca 4 %) überschritten, sodass eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des Härtefalltatbestands des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung vorliegt. Es ist daher noch zu prüfen, ob diese bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze für die Klägerin unvorhersehbar war. Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte vergleiche 10 ObS 63/09a). Da - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht der Vorinstanzen - diese Frage mit den Parteien bisher weder erörtert noch darüber ausreichend Feststellungen getroffen wurden und es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.