Begründung:
Die beklagte Gebietskrankenkasse gewährte der Klägerin anlässlich der Geburt ihrer Tochter Nadine am 28. 12. 2002 für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Mit Bescheid vom 11. 7. 2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz des Betrags von 2.217,96 EUR binnen vier Wochen, weil im Jahr 2004 der gemäß § 8 KBGG maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin 5.630,51 EUR betragen und daher den Grenzbetrag von 5.200 EUR (§ 9 Abs 3 KBGG) überstiegen habe.Die beklagte Gebietskrankenkasse gewährte der Klägerin anlässlich der Geburt ihrer Tochter Nadine am 28. 12. 2002 für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Mit Bescheid vom 11. 7. 2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz des Betrags von 2.217,96 EUR binnen vier Wochen, weil im Jahr 2004 der gemäß Paragraph 8, KBGG maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin 5.630,51 EUR betragen und daher den Grenzbetrag von 5.200 EUR (Paragraph 9, Absatz 3, KBGG) überstiegen habe.
Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 zur Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß und zum Verzicht auf dessen Rückforderung in Höhe von 2.217,96 EUR zu verpflichten. Es liege ein Härtefall vor, weil der Grenzbetrag um weniger als 15 % überschritten worden sei. Die Überschreitung sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen zu bezahlen. Seiner Entscheidung legte es noch folgenden für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2004 erzielte die Klägerin einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5.630,51 EUR, der den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs 3 KBGG von 5.200 EUR um weniger als 15 %, nämlich um nur 8,27 % überschritt. Die Klägerin war vom 8. 3. 2004 bis 6. 5. 2004 in der Filiale der Firma B***** in K***** mit 20 Wochenstunden beschäftigt und verdiente dort rund 300 EUR netto monatlich.Im Jahr 2004 erzielte die Klägerin einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5.630,51 EUR, der den Grenzbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG von 5.200 EUR um weniger als 15 %, nämlich um nur 8,27 % überschritt. Die Klägerin war vom 8. 3. 2004 bis 6. 5. 2004 in der Filiale der Firma B***** in K***** mit 20 Wochenstunden beschäftigt und verdiente dort rund 300 EUR netto monatlich.
Vom 10. 5. 2004 bis 31. 7. 2004 war die Klägerin bei der Firma S***** in K***** - ebenfalls mit 20 Wochenstunden - beschäftigt und verdiente dort monatlich 430 EUR netto. Vier Wochen nachdem die Klägerin dort ihren Dienst angetreten hatte kündigte überraschend eine andere Verkäuferin, sodass der Vorgesetzte der Klägerin von ihr verlangte, an jedem der fünf Arbeitstage pro Woche eine Stunde länger zu arbeiten.
In weiterer Folge übersiedelte die Klägerin von T*****, wo sie bisher gewohnt hatte, nach G***** und wurde von der Firma S***** in die Filiale W***** versetzt, wo sie vom 23. 8. 2004 bis 31. 12. 2004 beschäftigt war und ebenfalls für 20 Wochenstunden rund 430 EUR monatlich verdiente.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Überschreitung Zuverdienstgrenze sei geringfügig iSd § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung und auch unvorhersehbar gewesen, weil die Kündigung der Kollegin der Klägerin und die dadurch notwendig gewordene Mehrarbeit überraschend erfolgt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab, verpflichtete die Klägerin (in Raten) zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 2.217,96 EUR für den Zeitraum 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend führte es - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus:In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die Überschreitung Zuverdienstgrenze sei geringfügig iSd Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung und auch unvorhersehbar gewesen, weil die Kündigung der Kollegin der Klägerin und die dadurch notwendig gewordene Mehrarbeit überraschend erfolgt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab, verpflichtete die Klägerin (in Raten) zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 2.217,96 EUR für den Zeitraum 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend führte es - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus:
Abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen nicht ergebe, ob die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ausschließlich durch die von der Klägerin zu verrichtende Mehrarbeit hervorgerufen worden sei, stelle die zeitweise Notwendigkeit, Mehrstunden zu leisten, ebenso wenig ein unvorhersehbares Ereignis dar wie Schwierigkeiten bei der Berechnung der Grenzbeträge bzw Freigrenzen. Dass von einem Arbeitnehmer fallweise die Verrichtung von Mehr- bzw Überstunden verlangt werde, sei ein im Arbeitsleben völlig üblicher Vorgang. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass die Leistung von Mehr- und Überstunden - sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wurde - zum Bezug eines höheren Entgelts führe. Komme es daher durch Leistung von Mehrund/oder Überstunden zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, so könne diese nicht als unvorhersehbar iSd § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung qualifiziert werden.Abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen nicht ergebe, ob die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ausschließlich durch die von der Klägerin zu verrichtende Mehrarbeit hervorgerufen worden sei, stelle die zeitweise Notwendigkeit, Mehrstunden zu leisten, ebenso wenig ein unvorhersehbares Ereignis dar wie Schwierigkeiten bei der Berechnung der Grenzbeträge bzw Freigrenzen. Dass von einem Arbeitnehmer fallweise die Verrichtung von Mehr- bzw Überstunden verlangt werde, sei ein im Arbeitsleben völlig üblicher Vorgang. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass die Leistung von Mehr- und Überstunden - sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wurde - zum Bezug eines höheren Entgelts führe. Komme es daher durch Leistung von Mehrund/oder Überstunden zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, so könne diese nicht als unvorhersehbar iSd Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung qualifiziert werden.
Die Revision sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung bestehe.Die Revision sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.