Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die angesprochene erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) in der Vorentscheidung (10 ObS 17/02a) noch nicht beantwortet hat; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die angesprochene erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) in der Vorentscheidung (10 ObS 17/02a) noch nicht beantwortet hat; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Wie bereits im Vorverfahren 10 Ob 17/02a (das die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Gegenstand hatte) zieht der Revisionswerber auch im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel, dass die von ihm in den Jahren 1977 bis 1993 nach den Rechtsvorschriften der Schweizer Eidgenossenschaft zurückgelegten Versicherungszeiten (179 in der Schweiz erworbene Versicherungsmonate, die für die Berechnung der dortigen Rente berücksichtigt wurden) nach dem Abkommen vom 15. 11. 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (BGBl 1969/4) für den Erwerb des eingeklagten österreichischen Leistungsanspruchs nicht hinzugerechnet werden können (so bereits die Begründung der Entscheidung über die dortige - erfolglose - Revision des Klägers [10 Ob 17/02a]).
Diese Beurteilung entspricht auch dem Gemeinschaftsrecht, aus dem deshalb kein Pensionsanspruch des Klägers abzuleiten ist, weil er als bosnischer Staatsbürger in Bosnien-Herzegowina lebt und dieser Staat kein EU-Mitgliedstaat ist. Zu Recht beruft sich die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision daher allein darauf, dass die Entscheidung im Vorverfahren nicht darauf eingeht, ob die Anwendung des genannten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft lediglich auf deren Staatsangehörige „allenfalls eine Verletzung des in Art 14 MRK verankerten Diskriminierungsverbots und somit des Gleicheitssatzes" darstellt. Es fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwiefern in dieser Regelung des Rechtsverhältnisses der Staatsbürger der beiden Vertragspartner untereinander, ohne auch die Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, eine Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft zu erblicken sei.Diese Beurteilung entspricht auch dem Gemeinschaftsrecht, aus dem deshalb kein Pensionsanspruch des Klägers abzuleiten ist, weil er als bosnischer Staatsbürger in Bosnien-Herzegowina lebt und dieser Staat kein EU-Mitgliedstaat ist. Zu Recht beruft sich die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision daher allein darauf, dass die Entscheidung im Vorverfahren nicht darauf eingeht, ob die Anwendung des genannten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft lediglich auf deren Staatsangehörige „allenfalls eine Verletzung des in Artikel 14, MRK verankerten Diskriminierungsverbots und somit des Gleicheitssatzes" darstellt. Es fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwiefern in dieser Regelung des Rechtsverhältnisses der Staatsbürger der beiden Vertragspartner untereinander, ohne auch die Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, eine Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft zu erblicken sei.
Auch in der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass es sich bei der „Bestimmung des Abkommens" um eine - gegen Art 14 MRK verstoßende - „diskriminierende Regelung aufgrund nationaler Herkunft" handle (weil sie österreichische Staatsbürger besser stelle als Drittstaatsangehörige), sodass „diese Bestimmung" nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hätte werden dürfen, sondern dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.Auch in der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass es sich bei der „Bestimmung des Abkommens" um eine - gegen Artikel 14, MRK verstoßende - „diskriminierende Regelung aufgrund nationaler Herkunft" handle (weil sie österreichische Staatsbürger besser stelle als Drittstaatsangehörige), sodass „diese Bestimmung" nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hätte werden dürfen, sondern dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.
Hier bezieht sich die außerordenliche Revision offenbar auf Art 3 des Abkommens vom 15. 11. 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/4, idF des Vierten Zusatzabkommens vom 11. 12. 1996, BGBl III 1998/203 (im Folgenden nur: Abkommen), wonach dieses Abkommen - mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches SV-Recht IV, Schweiz 1, Art 3 FN 2, 54. Lfg 14) - nur für die Staatsangehörigen (Art 1 Z 2) der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, gilt (vgl 10 ObS 10/90 und 10 ObS 107/92 = SSV-NF 6/58).Hier bezieht sich die außerordenliche Revision offenbar auf Artikel 3, des Abkommens vom 15. 11. 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, BGBl 1969/4, in der Fassung des Vierten Zusatzabkommens vom 11. 12. 1996, BGBl III 1998/203 (im Folgenden nur: Abkommen), wonach dieses Abkommen - mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches SV-Recht römisch vier, Schweiz 1, Artikel 3, FN 2, 54. Lfg 14) - nur für die Staatsangehörigen (Artikel eins, Ziffer 2,) der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, gilt vergleiche 10 ObS 10/90 und 10 ObS 107/92 = SSV-NF 6/58).
Die Beklagte hält dem in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen, dass den einzelnen Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit im Allgemeinen sowie im Pensionsrecht im Besonderen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zukomme, der vom Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK nicht erfasst werde. Selbst innerhalb des EU-Rechts bestehe keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten könnten daher über die Ausgestaltung ihrer Sozialsysteme einschließlich der Art und Weise der gewährten Leistungen, die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistungen frei entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit gelte in noch größerem Umfang gegenüber Nichtmitgliedstaaten. Eine Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs von bilateralen bzw multilateralen Abkommen und Übereinkommen unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung würde den staatlichen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Weise einengen und mitunter aufheben. Dadurch, dass weder bilateral im Verhältnis zum Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Soziale Sicherheit, noch multilateral auf Grundlage des EU-Rechts bosnische Staatsbürger vom Geltungsbereich des Abkommens erfasst seien, werde der den Staaten zustehende Ermessensspielraum noch nicht verletzt. Im Ergebnis widerspreche Art 3 des genannten Abkommens daher nicht dem Art 14 EMRK.Die Beklagte hält dem in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung entgegen, dass den einzelnen Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit im Allgemeinen sowie im Pensionsrecht im Besonderen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zukomme, der vom Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK nicht erfasst werde. Selbst innerhalb des EU-Rechts bestehe keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten könnten daher über die Ausgestaltung ihrer Sozialsysteme einschließlich der Art und Weise der gewährten Leistungen, die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistungen frei entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit gelte in noch größerem Umfang gegenüber Nichtmitgliedstaaten. Eine Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs von bilateralen bzw multilateralen Abkommen und Übereinkommen unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung würde den staatlichen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Weise einengen und mitunter aufheben. Dadurch, dass weder bilateral im Verhältnis zum Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz über Soziale Sicherheit, noch multilateral auf Grundlage des EU-Rechts bosnische Staatsbürger vom Geltungsbereich des Abkommens erfasst seien, werde der den Staaten zustehende Ermessensspielraum noch nicht verletzt. Im Ergebnis widerspreche Artikel 3, des genannten Abkommens daher nicht dem Artikel 14, EMRK.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Der erkennende Senat hat zur Frage, ob bestimmte Differenzierungen mit dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK zu vereinbaren sind, bereits Folgendes ausgesprochen (10 ObS 191/04t = SSV-NF 19/7):Der erkennende Senat hat zur Frage, ob bestimmte Differenzierungen mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK zu vereinbaren sind, bereits Folgendes ausgesprochen (10 ObS 191/04t = SSV-NF 19/7):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergänzt Art 14 EMRK die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Zusatzprotokolle. Er hat keine eigenständige Existenz, weil er nur in Bezug auf „den Genuss der Rechte und Freiheiten" wirksam ist, die durch diese Bestimmung geschützt werden. Obwohl die Anwendung des Art 14 EMRK keine Verletzung dieser Bestimmungen voraussetzt - und in diesem Ausmaß ist er autonom - kann es keinen Raum für seine Anwendungen geben, wenn nicht der in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Bestimmungen fällt (vgl ua EGMR, Urteil vom 16. 9. 1996, 39/1995/545/631, Gaygusuz, = ÖJZ 1996/37 [MRK]; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 26 Rz 1 ff [FN 9 mwN]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergänzt Artikel 14, EMRK die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Zusatzprotokolle. Er hat keine eigenständige Existenz, weil er nur in Bezug auf „den Genuss der Rechte und Freiheiten" wirksam ist, die durch diese Bestimmung geschützt werden. Obwohl die Anwendung des Artikel 14, EMRK keine Verletzung dieser Bestimmungen voraussetzt - und in diesem Ausmaß ist er autonom - kann es keinen Raum für seine Anwendungen geben, wenn nicht der in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Bestimmungen fällt vergleiche ua EGMR, Urteil vom 16. 9. 1996, 39/1995/545/631, Gaygusuz, = ÖJZ 1996/37 [MRK]; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ Paragraph 26, Rz 1 ff [FN 9 mwN]).
Wie im dortigen Rechtsmittel wird auch hier gar nicht ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Bestimmungen der EMRK oder der Zusatzprotokolle fällt. Außerdem hat der erkennende Senat zum Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK - nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 363/97 ua (zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht im Sinn des Art 1 1. ZPEMRK) - bereits wiederholt insbesondere darauf hingewiesen (10 ObS 54/07z = SSV-NF 21/35 mwN),Wie im dortigen Rechtsmittel wird auch hier gar nicht ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Bestimmungen der EMRK oder der Zusatzprotokolle fällt. Außerdem hat der erkennende Senat zum Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK - nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 363/97 ua (zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht im Sinn des Artikel eins, 1. ZPEMRK) - bereits wiederholt insbesondere darauf hingewiesen (10 ObS 54/07z = SSV-NF 21/35 mwN),
dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt habe, dass es dem Gesetzgeber durch Art 14 EMRK keineswegs verwehrt sei, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung werde nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl dazu ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]) nur dann als diskriminierend im Sinn des Art 14 EMRK erachtet, wenn für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist", dh, wenn sie kein „berechtigtes Ziel" verfolge oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel" bestehe. Außerdem verfügten die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (vgl SSV-NF 14/96 mwN; 10 ObS 347/01d; idS auch 10 ObS 34/06g = SSV-NF 20/21).dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt habe, dass es dem Gesetzgeber durch Artikel 14, EMRK keineswegs verwehrt sei, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung werde nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche dazu ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]) nur dann als diskriminierend im Sinn des Artikel 14, EMRK erachtet, wenn für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist", dh, wenn sie kein „berechtigtes Ziel" verfolge oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel" bestehe. Außerdem verfügten die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten vergleiche SSV-NF 14/96 mwN; 10 ObS 347/01d; idS auch 10 ObS 34/06g = SSV-NF 20/21).
Art 14 EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (Mayer B-VG4 [2007] Art 14 MRK I.1.).Artikel 14, EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (Mayer B-VG4 [2007] Artikel 14, MRK römisch eins.1.).
Die sachliche Rechtfertigung des inkriminierten Art 3 des Abkommens, also einer Vertragsbestimmung, mit der die beiden Vertragsstaaten in einem Übereinkommen über die Soziale Sicherheit als Vertragspartner (allein) das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Mit dem bloßen Hinweis auf die Benachteiligung des Klägers als Drittstaatsangehörigem, der seine Ansprüche gegenüber einem der beiden Vertragspartner geltend macht, bringt die Revision dagegen nichts Stichhaltiges vor. Eine nach den dargelegten Grundsätzen ständiger Rechtsprechung unzulässige Diskriminierung im Sinn des Art 14 EMRK ist somit nicht zu erkennen. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, warum die inkriminierte Regelung (Art 3 des Abkommens) den vorgegebenen großen Beurteilungsspielraum überschreiten bzw gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen sollte (vgl 9 Ob 62/06t).Die sachliche Rechtfertigung des inkriminierten Artikel 3, des Abkommens, also einer Vertragsbestimmung, mit der die beiden Vertragsstaaten in einem Übereinkommen über die Soziale Sicherheit als Vertragspartner (allein) das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen, hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Mit dem bloßen Hinweis auf die Benachteiligung des Klägers als Drittstaatsangehörigem, der seine Ansprüche gegenüber einem der beiden Vertragspartner geltend macht, bringt die Revision dagegen nichts Stichhaltiges vor. Eine nach den dargelegten Grundsätzen ständiger Rechtsprechung unzulässige Diskriminierung im Sinn des Artikel 14, EMRK ist somit nicht zu erkennen. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, warum die inkriminierte Regelung (Artikel 3, des Abkommens) den vorgegebenen großen Beurteilungsspielraum überschreiten bzw gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen sollte vergleiche 9 Ob 62/06t).
Der Oberste Gerichtshof hegt daher keine Bedenken an der - vom Rechtsmittelwerber bezweifelten - Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung des Abkommens, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.