Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Schon zur Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person sieht § 179 Abs 2 ABGB vor, dass diese nur dann zulässig ist, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. In der Literatur wird daraus abgeleitet, dass die Annahme durch mehrere gleichgeschlechtliche Personen (sei es gleichzeitig, sei es nacheinander) unzulässig ist (Schwimann in Schwimann, ABGBG³ § 179 Rz 6; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 179 Rz 2, jeweils unter Zitat LGZ Wien vom 27. 8. 2001 = EFSlg 96.699).Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Schon zur Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person sieht Paragraph 179, Absatz 2, ABGB vor, dass diese nur dann zulässig ist, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. In der Literatur wird daraus abgeleitet, dass die Annahme durch mehrere gleichgeschlechtliche Personen (sei es gleichzeitig, sei es nacheinander) unzulässig ist (Schwimann in Schwimann, ABGBG³ Paragraph 179, Rz 6; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Paragraph 179, Rz 2, jeweils unter Zitat LGZ Wien vom 27. 8. 2001 = EFSlg 96.699).
§ 182 Abs 2 zweiter Satz ABGB regelt die Wirkungen, wenn die Adoption nur durch einen (eine) Annehmende(n) erfolgt. Wird danach das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten. Nach den Materialien (ErlBem RV 107 BlgNR IX. GP, 21) ist diese Regelung eindeutig dahin zu verstehen, dass die nicht vermögensrechtlichen Beziehungen nur gegenüber dem leiblichen Elternteil erlöschen sollen, der durch einen seinem Geschlecht entsprechenden Wahlelternteil ersetzt wird. Ausdrücklich heißt es, dass es ein Fehler wäre, dem Wahlkind etwa seinen leiblichen Vater zu nehmen, falls es nur durch eine Wahlmutter angenommen wird (so auch die Lehre: Schwimann in Schwimann aaO § 182 Rz 3; Stabentheiner in Rummel I³ § 182 Rz 2).Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz ABGB regelt die Wirkungen, wenn die Adoption nur durch einen (eine) Annehmende(n) erfolgt. Wird danach das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten. Nach den Materialien (ErlBem Regierungsvorlage 107 BlgNR römisch neun. GP, 21) ist diese Regelung eindeutig dahin zu verstehen, dass die nicht vermögensrechtlichen Beziehungen nur gegenüber dem leiblichen Elternteil erlöschen sollen, der durch einen seinem Geschlecht entsprechenden Wahlelternteil ersetzt wird. Ausdrücklich heißt es, dass es ein Fehler wäre, dem Wahlkind etwa seinen leiblichen Vater zu nehmen, falls es nur durch eine Wahlmutter angenommen wird (so auch die Lehre: Schwimann in Schwimann aaO Paragraph 182, Rz 3; Stabentheiner in Rummel I³ Paragraph 182, Rz 2).
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber ist diese Regelung weder im Sinne der von ihnen begehrten Konstruktion extensiv zu interpretieren, noch liegt eine ungewollte und daher durch Analogie auszufüllende Regelungslücke vor. Nach den Materialien (aaO 11) soll der Hauptzweck der Kindesannahme die Förderung des Wohles des Anzunehmenden nicht eigenberechtigten Kindes sein (Schutzprinzip). Die Kindesannahme solle ein geeignetes Mittel sein, elternlose Kinder, solche aus zerrütteten Familien oder von Eltern, die aus irgendeinem Grund eine geeignete Erziehung ihrer Kinder nicht gewährleisten können oder deren Kinder sogar unerwünscht sind, der Erziehung und Sorge geeigneter und verantwortungsbewusster Menschen zu übergeben. Dieser Zweck könne aber nur dann erreicht werden, wenn durch die Kindesannahme die Verhältnisse in der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden.
Auch die Rechtsprechung (6 Ob 179/05z) verweist darauf, dass unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen ist. Das Leitbild der kindschaftsähnlichen Beziehungen für die Minderjährigenadoption ist von der spezifischen sozialen und psychischen Beziehung von Eltern zu heranwachsenden Jugendlichen geprägt, wozu neben dem sozialtypischen örtlichen und persönlichen Naheverhältnis (Haushaltsgemeinschaft, leibliche und mentale Betreuung durch die Eltern) eine der Eltern- und Kindesliebe gleichkommende emotionale Beziehung sowie eine spezifisch erzieherische Leitungs- und Vorbildrolle der Eltern gehören.
§ 182 Abs 2 ABGB hindert generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater bzw. durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen. Gemäß § 182 Abs 2 ABGB ersetzt also der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.Paragraph 182, Absatz 2, ABGB hindert generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater bzw. durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen. Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB ersetzt also der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber hält diese Bestimmung auch einer Prüfung unter dem Blickwinkel der Verfassungsgemäßheit (Grundrechtsbetrachtung) stand. Im Verfahren „Frette gegen Frankreich" hatte der EGMR zu prüfen, ob die von der Behörde verweigerte Adoption eines Kindes durch einen Homosexuellen eine Diskriminierung war. Der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 26. 2. 2002 aus, eine Adoption bedeute, dass „ein Kind mit einer Familie versorgt werden soll und nicht eine Familie mit einem Kind". Es sei Aufgabe eines Staates, im Falle der Adoption dem Kind das in jeder Beziehung am besten geeignete Heim zu bieten. Nicht zuletzt im Hinblick auf die großen Unterschiede in der nationalen und internationalen Meinung über die möglichen Konsequenzen einer Kindesadoption durch einen oder mehrere homosexuelle Eltern und im Hinblick, dass es nicht genügend Kinder gäbe, um der Nachfrage zu entsprechen, sei den Staaten in diesem Bereich ein großer Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine Verletzung des Art 14 MRK iVm Art 8 MRK liege nicht vor, wenn die Verweigerung einer Adoption durch einen Homosexuellen ein legitimes Ziel anstrebe, nämlich die bestmögliche Wahrung der Interessen des Adoptivkindes ohne dabei das Proportionalitätsprinzip zwischen diesem angestrebten Ziel und dem benützten Mittel zu verletzen.Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber hält diese Bestimmung auch einer Prüfung unter dem Blickwinkel der Verfassungsgemäßheit (Grundrechtsbetrachtung) stand. Im Verfahren „Frette gegen Frankreich" hatte der EGMR zu prüfen, ob die von der Behörde verweigerte Adoption eines Kindes durch einen Homosexuellen eine Diskriminierung war. Der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 26. 2. 2002 aus, eine Adoption bedeute, dass „ein Kind mit einer Familie versorgt werden soll und nicht eine Familie mit einem Kind". Es sei Aufgabe eines Staates, im Falle der Adoption dem Kind das in jeder Beziehung am besten geeignete Heim zu bieten. Nicht zuletzt im Hinblick auf die großen Unterschiede in der nationalen und internationalen Meinung über die möglichen Konsequenzen einer Kindesadoption durch einen oder mehrere homosexuelle Eltern und im Hinblick, dass es nicht genügend Kinder gäbe, um der Nachfrage zu entsprechen, sei den Staaten in diesem Bereich ein großer Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine Verletzung des Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel 8, MRK liege nicht vor, wenn die Verweigerung einer Adoption durch einen Homosexuellen ein legitimes Ziel anstrebe, nämlich die bestmögliche Wahrung der Interessen des Adoptivkindes ohne dabei das Proportionalitätsprinzip zwischen diesem angestrebten Ziel und dem benützten Mittel zu verletzen.
Weder vermögen die Revisionsrekurswerber aufzuzeigen noch ist sonst ersichtlich, warum die österreichische Regelung des § 182 Abs 2 ABGB den vom EGMR vorgegebenen großen Beurteilungsspielraum überschreiten bzw. gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen soll. Der Oberste Gerichtshof hegt daher keine Bedenken an der - von den Rechtsmittelwerbern bezweifelten - Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung.Weder vermögen die Revisionsrekurswerber aufzuzeigen noch ist sonst ersichtlich, warum die österreichische Regelung des Paragraph 182, Absatz 2, ABGB den vom EGMR vorgegebenen großen Beurteilungsspielraum überschreiten bzw. gegen das Proportionalitätsprinzip verstoßen soll. Der Oberste Gerichtshof hegt daher keine Bedenken an der - von den Rechtsmittelwerbern bezweifelten - Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Adoption bedurfte es keiner weiteren Erwägung dazu, ob überdies die Voraussetzungen für die als außerordentliche Maßnahme zu beurteilende Ersetzung der Zustimmung des Vaters nach § 181 Abs 3 ABGB vorliegen.Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Adoption bedurfte es keiner weiteren Erwägung dazu, ob überdies die Voraussetzungen für die als außerordentliche Maßnahme zu beurteilende Ersetzung der Zustimmung des Vaters nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB vorliegen.