Rechtssatz RS0121280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121280
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Gemäß § 182 Abs 2 ABGB ersetzt der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB ersetzt der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121280
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060927_OGH0002_0090OB00062_06T0000_001