Rechtssatz RS0048743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048743
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. Beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Absichten des Wahlelternteiles zulassen, die dem Wohl des Kindes widersprechen könnten, ist aber eine Beurteilung, inwieweit diese Eltern - Kind - Beziehung dauerhaft fortgesetzt werden wird, entbehrlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 574/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 574/90
- 7 Ob 68/02d
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 68/02d
nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. (T1)
- 9 Ob 58/04a
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 58/04a
Auch; nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen. (T2)
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Beisatz: Hier: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. Ob die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 ABGB vorliegen, braucht hier daher nicht geprüft zu werden. (T3)
- 9 Ob 62/06t
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 62/06t
nur T2; Veröff: SZ 2006/140
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048743
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0030OB00574_9000000_001