Begründung:
Die Mutter des am 28.2.1983 unehelich geborenen mj. Christian heiratete am 29.4.1989 ihren nunmehrigen Ehemann, den am 21.1.1965 geborenen Georg B***; das Kind trägt seit 29.5.1989 dessen Familiennamen. Es lebt mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt mit deren Ehemann. Zwischen dem mj. Christian und seinem unehelichen (leiblichen) Vater Wolfgang S*** besteht regelmäßiger Besuchskontakt. Georg B*** und die Mutter des Minderjährigen als dessen gesetzliche Vertreterin schlossen am 9.1.1990 einen Adoptionsvertrag, dem der leibliche Vater Wolfgang S*** und die Jugendwohlfahrtsbehörde als besonderer Sachwalter zur Erstellung des Adoptionsvertrages zugestimmt haben.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung dieses Adoptionsvertrages ab. Es ging wegen der erst 10 Monate dauernden Ehe davon aus, daß die Beziehung zwischen dem Ehemann der Mutter und dem mj. Christian noch nicht in dem im § 180 Abs. 1 Satz 2 ABGB geforderten Ausmaß gefestigt sei, und folgerte daraus rechtlich, daß eine Unterschreitung der Altersgrenze des Wahlvaters um 5 Jahre nicht gerechtfertigt erscheine.Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung dieses Adoptionsvertrages ab. Es ging wegen der erst 10 Monate dauernden Ehe davon aus, daß die Beziehung zwischen dem Ehemann der Mutter und dem mj. Christian noch nicht in dem im Paragraph 180, Absatz eins, Satz 2 ABGB geforderten Ausmaß gefestigt sei, und folgerte daraus rechtlich, daß eine Unterschreitung der Altersgrenze des Wahlvaters um 5 Jahre nicht gerechtfertigt erscheine.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers nicht Folge. Es stellte auf Grund zweier Berichte des Referates für Familienpolitik des Amtes der Salzburger Landesregierung ergänzend fest, daß aus psychologischer Sicht keine Bedenken gegen eine Adoption bestehen, zumal es glaubhaft ist, daß der Ehemann der Mutter dem mj. Christian ein guter Vater sein wird, daß aber der leibliche Vater auch (noch) eine tragende Rolle in den familiären Beziehungen des pflegebefohlenen Minderjährigen spielt. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, es genüge nicht, daß die im § 180 Abs. 1 Satz 2 ABGB geforderte Eltern-Kind-Beziehung erst in Zukunft hergestellt werde, vielmehr sei deren Bestand Voraussetzung für die Altersnachsicht. Selbst wenn es, wie im Rekurs behauptet wird, zutreffe, daß die Mutter und ihre Ehemann mit dem mj. Christian bereits seit 2 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, reiche dies für eine Altersnachsicht nicht aus, weil an die Stetigkeit und Dauerhaftigkeit des zu fordernden Eltern-Kind-Verhältnisses umso strengere Voraussetzungen gestellt werden müßten, je mehr die im § 180 Abs. 1 ABGB normierte Altersgrenze vom Wahlvater unterschritten werde. Das Kind habe zu seinem leiblichen Vater eine positiv zu wertende Beziehung, deren Weiterbestehen mit der Adoption aber vom Gutdünken der Mutter und ihres Ehemannes abhinge. Das von der Mutter angegebene Motiv, mit der Adoption Besuchskontakte des Vaters einzuschränken, trage zwar der Tatsache Rechnung, daß es bei der Besuchsrechtsausübung zu wohl nie ganz vermeidenden seelischen Irritationen des Kindes kommen könnte, doch seien solche, sofern sie ein zu tolerierendes Ausmaß nicht übersteigen, in Kauf zu nehmen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers nicht Folge. Es stellte auf Grund zweier Berichte des Referates für Familienpolitik des Amtes der Salzburger Landesregierung ergänzend fest, daß aus psychologischer Sicht keine Bedenken gegen eine Adoption bestehen, zumal es glaubhaft ist, daß der Ehemann der Mutter dem mj. Christian ein guter Vater sein wird, daß aber der leibliche Vater auch (noch) eine tragende Rolle in den familiären Beziehungen des pflegebefohlenen Minderjährigen spielt. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, es genüge nicht, daß die im Paragraph 180, Absatz eins, Satz 2 ABGB geforderte Eltern-Kind-Beziehung erst in Zukunft hergestellt werde, vielmehr sei deren Bestand Voraussetzung für die Altersnachsicht. Selbst wenn es, wie im Rekurs behauptet wird, zutreffe, daß die Mutter und ihre Ehemann mit dem mj. Christian bereits seit 2 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, reiche dies für eine Altersnachsicht nicht aus, weil an die Stetigkeit und Dauerhaftigkeit des zu fordernden Eltern-Kind-Verhältnisses umso strengere Voraussetzungen gestellt werden müßten, je mehr die im Paragraph 180, Absatz eins, ABGB normierte Altersgrenze vom Wahlvater unterschritten werde. Das Kind habe zu seinem leiblichen Vater eine positiv zu wertende Beziehung, deren Weiterbestehen mit der Adoption aber vom Gutdünken der Mutter und ihres Ehemannes abhinge. Das von der Mutter angegebene Motiv, mit der Adoption Besuchskontakte des Vaters einzuschränken, trage zwar der Tatsache Rechnung, daß es bei der Besuchsrechtsausübung zu wohl nie ganz vermeidenden seelischen Irritationen des Kindes kommen könnte, doch seien solche, sofern sie ein zu tolerierendes Ausmaß nicht übersteigen, in Kauf zu nehmen.