Vorweg ist zu bemerken, dass gemäß § 26 Abs 1 iVm § 9 IPRG die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen sind und damit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.Vorweg ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, IPRG die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen sind und damit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.
Gemäß § 179a Abs 1 ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages iSv § 886 ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (SZ 38/130 = EvBl 1966, 35/23; NZ 1974, 57; RIS-Justiz RS0048726, zuletzt 7 Ob 328/01p). Gemäß § 179a Abs 2 ABGB schließt das nichteigenberechtigte Wahlkind den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, der hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Bewilligung der Annahme ist in § 180a ABGB geregelt. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher diese Bestimmung als maßgebend angesehen und zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Bewilligung der Adoption eines Kindes zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es muss zum einen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen oder beabsichtigt sein und es muss die Adoption zum anderen dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.Gemäß Paragraph 179 a, Absatz eins, ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages iSv Paragraph 886, ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (SZ 38/130 = EvBl 1966, 35/23; NZ 1974, 57; RIS-Justiz RS0048726, zuletzt 7 Ob 328/01p). Gemäß Paragraph 179 a, Absatz 2, ABGB schließt das nichteigenberechtigte Wahlkind den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, der hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Bewilligung der Annahme ist in Paragraph 180 a, ABGB geregelt. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher diese Bestimmung als maßgebend angesehen und zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Bewilligung der Adoption eines Kindes zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es muss zum einen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen oder beabsichtigt sein und es muss die Adoption zum anderen dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 574/90, RIS-Justiz RS0048743, ausgesprochen hat, ist unter einer "Beziehung zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern" ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewusst erfahren, und ihren Eltern entwickeln. In der zweiten, in § 180a ABGB normierten Voraussetzung, dass die Annahme an Kindesstatt dem Kindeswohl dienlich sein muss, manifestiert sich das jedenfalls für die Adoption Minderjähriger maßgebende Schutzprinzip (Stabentheiner in Rummel3 § 180a Rz 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls (1 Ob 628/86, SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; RIS-Justiz RS0048835). "Zum Wohle dienen" muss im Sinne des § 180a Abs 1 zweiter Satz ABGB dahin verstanden werden, dass durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (RIS-Justiz RS0048776). Durch die Adoption muss gewährleistet sein, dass dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause geboten und sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl gefördert wird (Stabentheiner aaO mwN; SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 3 Ob 557/89, RIS-Justiz RS0048779).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 574/90, RIS-Justiz RS0048743, ausgesprochen hat, ist unter einer "Beziehung zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern" ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewusst erfahren, und ihren Eltern entwickeln. In der zweiten, in Paragraph 180 a, ABGB normierten Voraussetzung, dass die Annahme an Kindesstatt dem Kindeswohl dienlich sein muss, manifestiert sich das jedenfalls für die Adoption Minderjähriger maßgebende Schutzprinzip (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 180 a, Rz 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls (1 Ob 628/86, SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; RIS-Justiz RS0048835). "Zum Wohle dienen" muss im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB dahin verstanden werden, dass durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (RIS-Justiz RS0048776). Durch die Adoption muss gewährleistet sein, dass dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause geboten und sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl gefördert wird (Stabentheiner aaO mwN; SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 3 Ob 557/89, RIS-Justiz RS0048779).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich derzeit das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die gerichtliche Bewilligung der Adoption im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen: Während das Erstgericht zufolge der von den Wahleltern vor dem Jugendwohlfahrtsträger gemachten Angaben angenommen hat, dass zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 180a Abs 1 erster Satz ABGB hergestellt werden soll, also jedenfalls beabsichtigt ist, bezweifelt das Rekursgericht selbst eine solche Absicht der Wahleltern unter Hinweis darauf, dass geplant sei, mit der Minderjährigen etwa 2 Monate im Jahr deren leiblichen Eltern in Indien zu besuchen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand einen solchen Zweifel wohl kaum zu rechtfertigen vermag, konnte das Rekursgericht diesbezüglich schon deshalb keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen, weil es - ebenso wie schon das Erstgericht - unterlassen hat, sich einen persönlichen Eindruck von den Wahleltern zu verschaffen. Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen damit begnügt, die vom Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilten Angaben der Wahleltern wiederzugeben, ohne auch nur festzustellen, ob und inwieweit es diese Angaben für wahr hält. Zutreffend bemängeln die Revisionswerber, dass (auch) Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Wahlkindes in Indien gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellungen, die einen Vergleich mit den Lebensverhältnissen bei den Wahleltern in Österreich erst ermöglichen, kann aber die wesentliche Frage, ob durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, keineswegs beantwortet werden. Zutreffend werfen die Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht daher vor, diesbezüglich nur Mutmaßungen anzustellen, da es durchaus möglich erscheint, nach Vernehmung der Wahleltern Feststellungen darüber zu treffen, was die leiblichen Eltern der Wahltochter zum Adoptionsvertrag motiviert haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass aus der persönlichen Vernehmung des immerhin bereits 10-jährigen Wahlkindes keine weiteren Aufschlüsse darüber gewonnen werden könnten, ob die Adoption für das Kind vorteilhaft ist, oder nicht. Mag die Wahltochter nach einem damit verbundenen, nur kurzen Aufenthalt in Österreich zwar auch noch nicht in der Lage sein, gesichert zu prognostizieren, wie sie mit den Lebensverhältnissen bei den Adoptiveltern in Österreich zurechtkommen und ob sie etwa Heimweh plagen werde, so kann eine Vernehmung des Wahlkindes doch einen Eindruck über sein Verhältnis zu den Wahleltern, seine Lebensverhältnisse in Indien, seine Bereitschaft überhaupt künftig in Österreich zu leben, etc verschaffen. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 180a Abs 1 ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, erscheint eine Verfahrensergänzung zumindest durch gerichtliche Vernehmung der Wahleltern und des Wahlkindes unumgänglich. Das Verfahren ist demnach sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz mangelhaft geblieben. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne Feststellungen zu treffen haben, die (vor allem) eine fundierte Beurteilung ermöglichen, ob die gegenständliche Adoption im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium des Kindeswohls zu bewilligen ist oder nicht.Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich derzeit das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die gerichtliche Bewilligung der Adoption im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen: Während das Erstgericht zufolge der von den Wahleltern vor dem Jugendwohlfahrtsträger gemachten Angaben angenommen hat, dass zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB hergestellt werden soll, also jedenfalls beabsichtigt ist, bezweifelt das Rekursgericht selbst eine solche Absicht der Wahleltern unter Hinweis darauf, dass geplant sei, mit der Minderjährigen etwa 2 Monate im Jahr deren leiblichen Eltern in Indien zu besuchen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand einen solchen Zweifel wohl kaum zu rechtfertigen vermag, konnte das Rekursgericht diesbezüglich schon deshalb keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen, weil es - ebenso wie schon das Erstgericht - unterlassen hat, sich einen persönlichen Eindruck von den Wahleltern zu verschaffen. Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen damit begnügt, die vom Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilten Angaben der Wahleltern wiederzugeben, ohne auch nur festzustellen, ob und inwieweit es diese Angaben für wahr hält. Zutreffend bemängeln die Revisionswerber, dass (auch) Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Wahlkindes in Indien gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellungen, die einen Vergleich mit den Lebensverhältnissen bei den Wahleltern in Österreich erst ermöglichen, kann aber die wesentliche Frage, ob durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, keineswegs beantwortet werden. Zutreffend werfen die Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht daher vor, diesbezüglich nur Mutmaßungen anzustellen, da es durchaus möglich erscheint, nach Vernehmung der Wahleltern Feststellungen darüber zu treffen, was die leiblichen Eltern der Wahltochter zum Adoptionsvertrag motiviert haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass aus der persönlichen Vernehmung des immerhin bereits 10-jährigen Wahlkindes keine weiteren Aufschlüsse darüber gewonnen werden könnten, ob die Adoption für das Kind vorteilhaft ist, oder nicht. Mag die Wahltochter nach einem damit verbundenen, nur kurzen Aufenthalt in Österreich zwar auch noch nicht in der Lage sein, gesichert zu prognostizieren, wie sie mit den Lebensverhältnissen bei den Adoptiveltern in Österreich zurechtkommen und ob sie etwa Heimweh plagen werde, so kann eine Vernehmung des Wahlkindes doch einen Eindruck über sein Verhältnis zu den Wahleltern, seine Lebensverhältnisse in Indien, seine Bereitschaft überhaupt künftig in Österreich zu leben, etc verschaffen. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, erscheint eine Verfahrensergänzung zumindest durch gerichtliche Vernehmung der Wahleltern und des Wahlkindes unumgänglich. Das Verfahren ist demnach sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz mangelhaft geblieben. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne Feststellungen zu treffen haben, die (vor allem) eine fundierte Beurteilung ermöglichen, ob die gegenständliche Adoption im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium des Kindeswohls zu bewilligen ist oder nicht.
Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass die Genehmigung eines ein ausländisches Kind betreffenden Adoptionsvertrages durch das (nach § 113b JN zuständige) österreichische Gericht nicht der Zustimmung einer ausländischen Behörde bedarf (vgl Note des Bundesministers für Justiz an die Klubobmänner der im Nationalrat vertretenen Parteien vom 4. 8. 1986, ÖA 1987, 133 f). Im Übrigen ist Indien weder dem (von Österreich ratifizierten - BGBl 581/1978) Haager Adoptionsabkommen vom 15. 11. 1965 beigetreten, noch besteht zwischen Österreich und Indien betreffend die Annahme an Kindesstatt ein bilaterales Abkommen. Die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt fällt auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens BGBl 446/1975 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (vgl 1210 BlgNR 13.GP, 9; 4 Nd 507/78).Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass die Genehmigung eines ein ausländisches Kind betreffenden Adoptionsvertrages durch das (nach Paragraph 113 b, JN zuständige) österreichische Gericht nicht der Zustimmung einer ausländischen Behörde bedarf vergleiche Note des Bundesministers für Justiz an die Klubobmänner der im Nationalrat vertretenen Parteien vom 4. 8. 1986, ÖA 1987, 133 f). Im Übrigen ist Indien weder dem (von Österreich ratifizierten - Bundesgesetzblatt 581 aus 1978,) Haager Adoptionsabkommen vom 15. 11. 1965 beigetreten, noch besteht zwischen Österreich und Indien betreffend die Annahme an Kindesstatt ein bilaterales Abkommen. Die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt fällt auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens Bundesgesetzblatt 446 aus 1975, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vergleiche 1210 BlgNR 13.GP, 9; 4 Nd 507/78).