Zur Revision des Klägers:
Der Kläger steht im wesentlichen auf dem Standpunkt, sein im Jahr 1978 gestellter Antrag habe sich auch auf die Arbeitsunfähigkeit bereits ab 30.4.1978 bezogen; lediglich mangels entsprechender Anleitung sei der Kläger irrtümlich von einem Eintritt des Versicherungsfalles erst am 2.5.1978 ausgegangen. Der Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes nach § 102 ASVG sei nur anzuwenden, wenn der Versicherte seinen Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren beim Versicherungsträger geltend mache. Aus dem Gesetz sei nicht abzuleiten, daß Irrtümer über den Sachverhalt nur innerhalb von zwei Jahren behoben werden könnten.Der Kläger steht im wesentlichen auf dem Standpunkt, sein im Jahr 1978 gestellter Antrag habe sich auch auf die Arbeitsunfähigkeit bereits ab 30.4.1978 bezogen; lediglich mangels entsprechender Anleitung sei der Kläger irrtümlich von einem Eintritt des Versicherungsfalles erst am 2.5.1978 ausgegangen. Der Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes nach Paragraph 102, ASVG sei nur anzuwenden, wenn der Versicherte seinen Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren beim Versicherungsträger geltend mache. Aus dem Gesetz sei nicht abzuleiten, daß Irrtümer über den Sachverhalt nur innerhalb von zwei Jahren behoben werden könnten.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit eingetretenen, wobei unter Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand der die Krankenbehandlung notwendig macht, zu verstehen ist (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG). In der Erwägung, daß dieser Versicherungsfall den ebenso sozialpolitisch wie finanziell bedeutsamen Anspruch auf Krankengeld auslöst, schien es dem Gesetzgeber angezeigt, zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse auch den Zeitpunkt des Eintrittes dieses Versicherungsfalles besonders zu fixieren. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann gleichzeitig mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG) selbst einsetzen oder aber auch erst nach einem späteren Zeitpukt eintreten, nachdem schon einige Zeit Krankheit, die ärztliche Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erforderte, jedoch zunächst Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatte, bestanden hat. Die genaue Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles, insbesondere auch des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ist schon im Hinblick auf die Formulierung des § 122 ASVG notwendig, wonach die Leistungen der Krankenversicherung in erster Linie für Versicherungsfälle gewährt werden, die während des Bestandes der Versicherung eingetreten sind (Teschner-Widlar ASVG 53. ErgLfg 712 Anm 4 zu § 120; vgl. auch SSV-NF 1/35, 5/19). Nach § 138 Abs 1 ASVG haben Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 ASVG Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Areitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. In Schutzfristfällen des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG werden Leistungen nicht gewährt, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (§ 122 Abs 4 ASVG). Diese Bestimmung stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw. das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet (Teschner-Widlar aaO 734 Anm 11 zu § 122). Besondere zwischenstaatliche Regelungen nach denen etwas anderes zu gelten habe, sind im vorliegenden Fall nicht existent.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit eingetretenen, wobei unter Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand der die Krankenbehandlung notwendig macht, zu verstehen ist (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). In der Erwägung, daß dieser Versicherungsfall den ebenso sozialpolitisch wie finanziell bedeutsamen Anspruch auf Krankengeld auslöst, schien es dem Gesetzgeber angezeigt, zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse auch den Zeitpunkt des Eintrittes dieses Versicherungsfalles besonders zu fixieren. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann gleichzeitig mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) selbst einsetzen oder aber auch erst nach einem späteren Zeitpukt eintreten, nachdem schon einige Zeit Krankheit, die ärztliche Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erforderte, jedoch zunächst Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatte, bestanden hat. Die genaue Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles, insbesondere auch des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ist schon im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph 122, ASVG notwendig, wonach die Leistungen der Krankenversicherung in erster Linie für Versicherungsfälle gewährt werden, die während des Bestandes der Versicherung eingetreten sind (Teschner-Widlar ASVG 53. ErgLfg 712 Anmerkung 4 zu Paragraph 120,; vergleiche auch SSV-NF 1/35, 5/19). Nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG haben Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, ASVG Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Areitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. In Schutzfristfällen des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG werden Leistungen nicht gewährt, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (Paragraph 122, Absatz 4, ASVG). Diese Bestimmung stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw. das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet (Teschner-Widlar aaO 734 Anmerkung 11 zu Paragraph 122,). Besondere zwischenstaatliche Regelungen nach denen etwas anderes zu gelten habe, sind im vorliegenden Fall nicht existent.
Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich der Standpunkt des beklagten Krankenversicherungsträgers, daß dem Kläger Krankengeld schon deshalb nicht gebührt, weil der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erst nach dem Ende der Versicherung eingetreten und im übrigen wegen Auslandsaufenthaltes verfallen ist, als zutreffend. Da Leistungsansprüche in der Krankenversicherung nur auf Antrag festzustellen sind (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG) und der Kläger, wie er selbst zugeben muß, innerhalb der Verfallfrist des § 102 Abs 1 ASVG seinen Leistungsanspruch aus einem vor dem 2.5.1978 eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht geltend gemacht hatte, sind diese Leistungsansprüche verfallen (vgl SSV-NF 1/35). Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, machte der Kläger den Anspruch auf Krankengeld auf Grund des früheren Eintritts des Versicherungsfalles erstmals am 3.4.1992 geltend, in welchem Antrag er ausführte, er sei nunmehr in der Lage zu beweisen, daß der Versicherungsfall noch während seiner Pflichtversicherung eingetreten sei. Daß auf diesen erst rund 14 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellten Antrag nicht eingegangen werden kann, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß die relativ kurzen Ausschlußfristen des § 102 ASVG vom Gesetzgeber gerade deshalb gewählt wurden, weil man es den Versicherungsträgern nicht zumuten wollte, die nicht einfachen Regeln des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung anzuwenden und, wenn sie zu der Anschauung gelangten, daß Verjährung nicht eingetreten sei, sich mit der Schwierigkeit herumzuschlagen, auf Grund eines kaum mehr klärbaren Tatbestandes Leistungen festzustellen (siehe Teschner-Widlar 51. ErgLfg 589 Anm 1 zu § 102). Schon in den Materialien zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR VII. GP) wurde zur Rechtfertigung dieser Bestimmungen die Kurzfristigkeit der Krankenversicherungsleistungen hervorgehoben, deren Eigenart es mit sich bringe, daß für länger zurückliegende Zeiträume nicht mehr festzustellen sei, ob und in welcher Dauer die primäre Voraussetzung für den Anspruch, nämlich Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen war (dazu auch Schrammel, Entscheidungskommentar ZAS 1978, 30ff). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, würde man den Krankenversicherungsträger (oder auch die Sozialgerichte) zwingen, sich unter Umständen nach Jahrzehnten mit Beweisproblemen über den wirklichen Tag des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu befassen.Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich der Standpunkt des beklagten Krankenversicherungsträgers, daß dem Kläger Krankengeld schon deshalb nicht gebührt, weil der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erst nach dem Ende der Versicherung eingetreten und im übrigen wegen Auslandsaufenthaltes verfallen ist, als zutreffend. Da Leistungsansprüche in der Krankenversicherung nur auf Antrag festzustellen sind (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) und der Kläger, wie er selbst zugeben muß, innerhalb der Verfallfrist des Paragraph 102, Absatz eins, ASVG seinen Leistungsanspruch aus einem vor dem 2.5.1978 eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht geltend gemacht hatte, sind diese Leistungsansprüche verfallen vergleiche SSV-NF 1/35). Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, machte der Kläger den Anspruch auf Krankengeld auf Grund des früheren Eintritts des Versicherungsfalles erstmals am 3.4.1992 geltend, in welchem Antrag er ausführte, er sei nunmehr in der Lage zu beweisen, daß der Versicherungsfall noch während seiner Pflichtversicherung eingetreten sei. Daß auf diesen erst rund 14 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellten Antrag nicht eingegangen werden kann, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß die relativ kurzen Ausschlußfristen des Paragraph 102, ASVG vom Gesetzgeber gerade deshalb gewählt wurden, weil man es den Versicherungsträgern nicht zumuten wollte, die nicht einfachen Regeln des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung anzuwenden und, wenn sie zu der Anschauung gelangten, daß Verjährung nicht eingetreten sei, sich mit der Schwierigkeit herumzuschlagen, auf Grund eines kaum mehr klärbaren Tatbestandes Leistungen festzustellen (siehe Teschner-Widlar 51. ErgLfg 589 Anmerkung 1 zu Paragraph 102,). Schon in den Materialien zur Stammfassung des ASVG (599 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode wurde zur Rechtfertigung dieser Bestimmungen die Kurzfristigkeit der Krankenversicherungsleistungen hervorgehoben, deren Eigenart es mit sich bringe, daß für länger zurückliegende Zeiträume nicht mehr festzustellen sei, ob und in welcher Dauer die primäre Voraussetzung für den Anspruch, nämlich Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen war (dazu auch Schrammel, Entscheidungskommentar ZAS 1978, 30ff). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, würde man den Krankenversicherungsträger (oder auch die Sozialgerichte) zwingen, sich unter Umständen nach Jahrzehnten mit Beweisproblemen über den wirklichen Tag des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu befassen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Zu Unrecht geht dieses Rechtsmittel davon aus, daß die Beklagte mit dem zweiten Bescheid über einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Kosten der Anstaltspflege entschieden habe.
Im Bereich der Krankenversicherung (2. Teil des ASVG) kommen Leistungsansprüche verschiedener Art in Frage, die jedoch nur auf Antrag zu gewähren sind. Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache wie der vorliegenden - vorbehaltlich des § 68 ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus; die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", d.h. über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (vgl. Kuderna ASGG 368, 370; SSV-NF 2/67, 5/134).Im Bereich der Krankenversicherung (2. Teil des ASVG) kommen Leistungsansprüche verschiedener Art in Frage, die jedoch nur auf Antrag zu gewähren sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache wie der vorliegenden - vorbehaltlich des Paragraph 68, ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus; die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", d.h. über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein vergleiche Kuderna ASGG 368, 370; SSV-NF 2/67, 5/134).
Der vorliegende Bescheid hat nun lediglich über einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgesprochen. Gemäß § 117 Z 3 ASVG wird aus diesem Versicherungsfall Krankengeld gewährt (§§ 138 bis 143 ASVG). Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137 ASVG) und Anstaltspflege (§§ 144 bis 150 ASVG) werden hingegen gemäß § 117 Z 2 ASVG nur aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt (vgl. SSV-NF 5/19 mwN). Da über einen Anspruch auf Krankenbehandlung oder Anstaltspflege kein Bescheid der Beklagten vorliegt, ist für eine den Anspruch auf Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege nach § 150 ASVG geltend machende Klage der Rechtsweg unzulässig und die Klage insoweit gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (ebenso SSV-NF 5/19 mwN). Der Kläger hat nach den Feststellungen auch nie einen Antrag auf Kostenersatz bei Anstaltspflege nach § 150 ASVG und damit eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach § 117 Z 2 ASVG beantragt, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht vorliegen. Seinem Argument, der Bescheid vom 16.4.1992 habe deshalb über den Kostenersatzanspruch entschieden, weil nicht davon auszugehen sei, daß die Beklagte mit dem zweiten Bescheid nochmals über den Krankengeldanspruch absprechen wollte, ist überdies entgegenzuhalten, daß die beiden Bescheide nicht vom selben Tag des Eintrittes des Versicherungsfalles ausgehen und damit nicht denselben Anspruch betreffen.Der vorliegende Bescheid hat nun lediglich über einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgesprochen. Gemäß Paragraph 117, Ziffer 3, ASVG wird aus diesem Versicherungsfall Krankengeld gewährt (Paragraphen 138 bis 143 ASVG). Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137 ASVG) und Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150 ASVG) werden hingegen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG nur aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt vergleiche SSV-NF 5/19 mwN). Da über einen Anspruch auf Krankenbehandlung oder Anstaltspflege kein Bescheid der Beklagten vorliegt, ist für eine den Anspruch auf Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege nach Paragraph 150, ASVG geltend machende Klage der Rechtsweg unzulässig und die Klage insoweit gemäß Paragraph 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (ebenso SSV-NF 5/19 mwN). Der Kläger hat nach den Feststellungen auch nie einen Antrag auf Kostenersatz bei Anstaltspflege nach Paragraph 150, ASVG und damit eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG beantragt, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nicht vorliegen. Seinem Argument, der Bescheid vom 16.4.1992 habe deshalb über den Kostenersatzanspruch entschieden, weil nicht davon auszugehen sei, daß die Beklagte mit dem zweiten Bescheid nochmals über den Krankengeldanspruch absprechen wollte, ist überdies entgegenzuhalten, daß die beiden Bescheide nicht vom selben Tag des Eintrittes des Versicherungsfalles ausgehen und damit nicht denselben Anspruch betreffen.
Daher war auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.