Rechtssatz RS0083759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083759
Geschäftszahl
10ObS211/93 (10ObS212/93, 10ObS213/93); 10ObS329/02h
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Rechtssatz
Daß in Schutzfristfällen des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (§ 122 Abs 4 ASVG), stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet.Daß in Schutzfristfällen des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (Paragraph 122, Absatz 4, ASVG), stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083759
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00211_9300000_001