Der Rekurs ist gemäß der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden §§ 46 f ASGG unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (§ 46 Abs 1 ASGG), zulässig, weil es sich beim strittigen Anspruch auf Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung handelt (SSV-NF 2/47 ua) und gemäß § 47 Abs 2 im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 zulässig ist. Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, wenn das Berufungsgericht von der unzutreffenden Feststellung ausgehe, der Kläger habe am 12. 8. 1994 seinen Wohnsitz dauerhaft nach Bosnien verlegt, wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß Art 12 Abs 2 AbkSozSi-Jugoslawien die Zustimmung der beklagten Partei zur Verlegung des Wohnsitzes notwendig gewesen, wenn der Versicherungsfall vor der Verlegung des Wohnortes eingetreten sei. Für Versicherungsfälle, die nach dem Wohnortwechsel eintreten, sei Art 13 Abs 1 des Abkommens maßgebend. Der Kläger gehe jedoch in seiner Berufung von einem neuen Versicherungsfall ab 12. 8. 1994 aus. Dies würde bedeuten, dass mangels eines im Abkommen geregelten Tatbestands - die Art 11, 12 und 13 des Abkommens fänden nicht Anwendung - § 122 Abs 4 ASVG anzuwenden sei, wonach Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begebe. Sei von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt des Klägers auszugehen, käme Art 12 Abs 1 des Abkommens zur Anwendung. Gemäß Art 12 Abs 5 des Abkommens hätte der österreichische Versicherungsträger ausschließlich nach österreichischem Recht über Geldleistungen auch hinsichtlich der Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu entscheiden.Der Rekurs ist gemäß der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Paragraphen 46, f ASGG unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG), zulässig, weil es sich beim strittigen Anspruch auf Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung handelt (SSV-NF 2/47 ua) und gemäß Paragraph 47, Absatz 2, im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist. Die Rekurswerberin macht zusammengefasst geltend, wenn das Berufungsgericht von der unzutreffenden Feststellung ausgehe, der Kläger habe am 12. 8. 1994 seinen Wohnsitz dauerhaft nach Bosnien verlegt, wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß Artikel 12, Absatz 2, AbkSozSi-Jugoslawien die Zustimmung der beklagten Partei zur Verlegung des Wohnsitzes notwendig gewesen, wenn der Versicherungsfall vor der Verlegung des Wohnortes eingetreten sei. Für Versicherungsfälle, die nach dem Wohnortwechsel eintreten, sei Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens maßgebend. Der Kläger gehe jedoch in seiner Berufung von einem neuen Versicherungsfall ab 12. 8. 1994 aus. Dies würde bedeuten, dass mangels eines im Abkommen geregelten Tatbestands - die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens fänden nicht Anwendung - Paragraph 122, Absatz 4, ASVG anzuwenden sei, wonach Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begebe. Sei von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt des Klägers auszugehen, käme Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens zur Anwendung. Gemäß Artikel 12, Absatz 5, des Abkommens hätte der österreichische Versicherungsträger ausschließlich nach österreichischem Recht über Geldleistungen auch hinsichtlich der Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu entscheiden.
Hiezu wurde erwogen:
Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 ASVG Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs 1 ASVG). Die genannte Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht, die Leistung jedoch erst am 4. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls anfällt (SSV-NF 8/36; 10 ObS 217/01m). Der Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist (§ 139 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl 1996/411 [§ 564 Abs 1 Z 1 ASVG]). Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die beklagte Partei hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 34 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1983 SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 67/1983, idF der Änderungen SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 34/1986, und SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 56/1993, bestimmt, dass die Kasse als satzungsmäßige Mehrleistung ein Krankengeld bis zur Höchstdauer von 78 Wochen, längstens jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension aus einer Pensionsversicherung zugestellt worden ist, diese satzungsmäßige Mehrleistung aber nicht für gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Anspruchsberechtigte gilt.Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, ASVG Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (Paragraph 138, Absatz eins, ASVG). Die genannte Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht, die Leistung jedoch erst am 4. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls anfällt (SSV-NF 8/36; 10 ObS 217/01m). Der Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist (Paragraph 139, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl 1996/411 [§ 564 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG]). Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die beklagte Partei hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Paragraph 34, der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung 1983 SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 67 aus 1983,, in der Fassung der Änderungen SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 34 aus 1986,, und SozSi, Amtliche Verlautbarung Nr 56 aus 1993,, bestimmt, dass die Kasse als satzungsmäßige Mehrleistung ein Krankengeld bis zur Höchstdauer von 78 Wochen, längstens jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension aus einer Pensionsversicherung zugestellt worden ist, diese satzungsmäßige Mehrleistung aber nicht für gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG Anspruchsberechtigte gilt.
Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruchs vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Festlegung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung (§ 139 Abs 3 ASVG). Liegt ein solcher Fall vor, besteht die im § 138 Abs 1 ASVG normierte Karenzzeit nicht (Binder in Tomandl, SV-System, 15. Erg-Lfg 254). Die Regelung des § 139 Abs 3 ASVG hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für Schutzfristfälle des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG eine weitere Folge. Ist die in der dreiwöchigen Schutzfrist eintretende Arbeitsunfähigkeit nämlich eine "Wiedererkrankung" im Sinne der genannten Bestimmung, so kann - soweit im Zeitpunkt der Ersterkrankung ein Mehrleistungsanspruch bestand - die volle Karenzgeldbezugsdauer bis zu 78 Wochen ausgeschöpft werden (Binder aaO 253).Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruchs vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Festlegung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung (Paragraph 139, Absatz 3, ASVG). Liegt ein solcher Fall vor, besteht die im Paragraph 138, Absatz eins, ASVG normierte Karenzzeit nicht (Binder in Tomandl, SV-System, 15. Erg-Lfg 254). Die Regelung des Paragraph 139, Absatz 3, ASVG hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für Schutzfristfälle des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG eine weitere Folge. Ist die in der dreiwöchigen Schutzfrist eintretende Arbeitsunfähigkeit nämlich eine "Wiedererkrankung" im Sinne der genannten Bestimmung, so kann - soweit im Zeitpunkt der Ersterkrankung ein Mehrleistungsanspruch bestand - die volle Karenzgeldbezugsdauer bis zu 78 Wochen ausgeschöpft werden (Binder aaO 253).
Der Versicherte hat gemäß § 122 Abs 1 ASVG Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall a) während der Versicherung oder b) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs 1 lit b bezeichneten Zeitraumes eingetreten sind, sind gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Leistungen an Personen zu gewähren, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig, so beginnt die Frist von drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (Anstaltspflege) zu laufen.Der Versicherte hat gemäß Paragraph 122, Absatz eins, ASVG Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall a) während der Versicherung oder b) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Zeitraumes eingetreten sind, sind gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG Leistungen an Personen zu gewähren, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig, so beginnt die Frist von drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (Anstaltspflege) zu laufen.
Nach § 122 Abs 4 dritter Satz ASVG werden Leistungen in den Schutzfristfällen des Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle nicht gewährt, sobald sich die betreffende Person ins Ausland begibt. Das ASVG kennt mehrere Tatbestände des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld (§ 143 ASVG, § 89 ASVG). Nach § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen Geldleistungen in der Krankenversicherung, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Der Unterschied dieser Regelung zu jener des § 122 Abs 4 dritter Satz ASVG besteht darin, dass im ersten Fall der Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt bloß ruht, während er im zweiten Fall erst gar nicht entsteht bzw ein entstandener Leistungsanspruch bei Verlassen des Bundesgebietes beendet wird (Teschner/Widlar, MGA ASVG § 122 Anm 11). Gemäß § 89 Abs 3 ASVG tritt der Ruhensgrund wegen Auslandsaufenthalts nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Nach § 143 Abs 1 Z 1 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist. Dieses Ruhen tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren (§ 143 Abs 2 ASVG).Nach Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz ASVG werden Leistungen in den Schutzfristfällen des Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle nicht gewährt, sobald sich die betreffende Person ins Ausland begibt. Das ASVG kennt mehrere Tatbestände des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld (Paragraph 143, ASVG, Paragraph 89, ASVG). Nach Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ruhen Geldleistungen in der Krankenversicherung, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. Der Unterschied dieser Regelung zu jener des Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz ASVG besteht darin, dass im ersten Fall der Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt bloß ruht, während er im zweiten Fall erst gar nicht entsteht bzw ein entstandener Leistungsanspruch bei Verlassen des Bundesgebietes beendet wird (Teschner/Widlar, MGA ASVG Paragraph 122, Anmerkung 11). Gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ASVG tritt der Ruhensgrund wegen Auslandsaufenthalts nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist. Dieses Ruhen tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren (Paragraph 143, Absatz 2, ASVG).
Gemäß § 120 Abs 1 Z 2 ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Aus dieser gesetzlichen Definition ergibt sich bereits, dass zum Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ("... Beginn der durch eine Krankheit ... herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ...")Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Aus dieser gesetzlichen Definition ergibt sich bereits, dass zum Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ("... Beginn der durch eine Krankheit ... herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ...")
erforderlich ist. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat (SSV-NF 15/40; vgl Nott, Die Leistungen der Krankenversicherung (ASVG) nach dem Ende der Versicherung, VR 1967, 22 ff und 53 ff [58]). Ob "Arbeitsunfähigkeit" vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustandes zu erwarten ist (SSV-NF 15/40; SSV-NF 5/19 mwN). Solange der Versicherte daher seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbringt und aus diesem Titel Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber besitzt, liegt der Versicherungsfall nicht vor (SSV-NF 8/36). In Schutzfristfällen ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrags war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde (SSV-NF 15/40). Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind (SSV-NF 1/35 ua). Es ist nicht mehr strittig, dass durch die Beschäftigung des Klägers vom 8. 8. bis 11. 8. 1994 eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet wurde und mit der Aufnahme dieser Tätigkeit seine Arbeitsunfähigkeit wegfiel. Die Pflichtversicherung endete am 11. 8. 1994, war doch nach den Feststellungen an diesem Tag - einem Donnerstag - das Beschäftigungsverhältnis und der Anspruch auf das nach Stunden berechnete Entgelt (vgl Beilage 4) beendet (§ 11 Abs 1 ASVG). Nach den von der beklagten Partei bestrittenen Behauptungen des Klägers wurde er am darauffolgenden Arbeitstag (vgl dazu Schrammel in Tomandl, SV-System 5. Erg-Lfg 114 f) wiederum infolge Krankheit arbeitsunfähig. Demnach wäre der Kläger nicht Anspruchsberechtigter nach § 122 Abs 1 lit a oder lit b ASVG, weil die Pflichtversicherung am Donnerstag, dem 11. 8. 1994, um 24 Uhr endete und der Versicherungsfall am nächsten Arbeitstag eingetreten wäre, sondern es läge ein Schutzfristfall nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG vor. Der Kläger, der offensichtlich Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ist, hat sich am 12. 8. 1994 in seinen Heimatstaat begeben. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Auslandsaufenthalt seinen geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld berührt. Nach dem Zerfall des früheren Jugoslawien und der Anerkennung der fünf Nachfolgestaaten durch die Staatengemeinschaft und Österreich in den Jahren 1991/1992 wurde auch im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina die Weiteranwendung des mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, BGBl 1966/289, idF des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979, BGBl 1980/81, und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, im bisherigen Umfang praktiziert (Siedl/Spiegel, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 38. Lfg "Bosnien" c). Österreich kündigte das weiter angewendete Abkommen zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/347). Da der Kläger Krankengeld für einen Zeitraum beansprucht, in dem das AbkSozSi-Jugoslawien im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter angewendet wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend dieses Abkommen der Prüfung zugrunde gelegt.erforderlich ist. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat (SSV-NF 15/40; vergleiche Nott, Die Leistungen der Krankenversicherung (ASVG) nach dem Ende der Versicherung, VR 1967, 22 ff und 53 ff [58]). Ob "Arbeitsunfähigkeit" vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, ohne dass dadurch eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung seines Zustandes zu erwarten ist (SSV-NF 15/40; SSV-NF 5/19 mwN). Solange der Versicherte daher seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbringt und aus diesem Titel Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber besitzt, liegt der Versicherungsfall nicht vor (SSV-NF 8/36). In Schutzfristfällen ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrags war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde (SSV-NF 15/40). Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind (SSV-NF 1/35 ua). Es ist nicht mehr strittig, dass durch die Beschäftigung des Klägers vom 8. 8. bis 11. 8. 1994 eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet wurde und mit der Aufnahme dieser Tätigkeit seine Arbeitsunfähigkeit wegfiel. Die Pflichtversicherung endete am 11. 8. 1994, war doch nach den Feststellungen an diesem Tag - einem Donnerstag - das Beschäftigungsverhältnis und der Anspruch auf das nach Stunden berechnete Entgelt vergleiche Beilage 4) beendet (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG). Nach den von der beklagten Partei bestrittenen Behauptungen des Klägers wurde er am darauffolgenden Arbeitstag vergleiche dazu Schrammel in Tomandl, SV-System 5. Erg-Lfg 114 f) wiederum infolge Krankheit arbeitsunfähig. Demnach wäre der Kläger nicht Anspruchsberechtigter nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, ASVG, weil die Pflichtversicherung am Donnerstag, dem 11. 8. 1994, um 24 Uhr endete und der Versicherungsfall am nächsten Arbeitstag eingetreten wäre, sondern es läge ein Schutzfristfall nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG vor. Der Kläger, der offensichtlich Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ist, hat sich am 12. 8. 1994 in seinen Heimatstaat begeben. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Auslandsaufenthalt seinen geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld berührt. Nach dem Zerfall des früheren Jugoslawien und der Anerkennung der fünf Nachfolgestaaten durch die Staatengemeinschaft und Österreich in den Jahren 1991 aus 1992, wurde auch im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina die Weiteranwendung des mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, BGBl 1966/289, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979, BGBl 1980/81, und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, im bisherigen Umfang praktiziert (Siedl/Spiegel, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 38. Lfg "Bosnien" c). Österreich kündigte das weiter angewendete Abkommen zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/347). Da der Kläger Krankengeld für einen Zeitraum beansprucht, in dem das AbkSozSi-Jugoslawien im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter angewendet wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend dieses Abkommen der Prüfung zugrunde gelegt.
Nach Art 5 Abs 1 des Abkommens dürfen die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Für Geldleistungen aus der Krankenversicherung ist nichts anderes bestimmt (siehe Z 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen; Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 20 Anm 1 zu Art 5). Der in diesem Artikel geregelte Grundsatz der Gebietsgleichstellung bezieht sich demnach nur auf Geldleistungen, insbesondere für den Bereich der Krankenversicherung, und verpflichtet die Versicherungsträger zur Gewährung der Geldleistungen an die sich im anderen Vertragsstaat aufhaltenden Berechtigten, dh die vom Abkommen (Art 3) erfassten österreichischen und jugoslawischen (bosnischen) Staatsangehörigen (Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 19 Anm 1 zu Art 5).Nach Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens dürfen die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Für Geldleistungen aus der Krankenversicherung ist nichts anderes bestimmt (siehe Ziffer 4, des Schlussprotokolls zum Abkommen; Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 20 Anmerkung 1 zu Artikel 5,). Der in diesem Artikel geregelte Grundsatz der Gebietsgleichstellung bezieht sich demnach nur auf Geldleistungen, insbesondere für den Bereich der Krankenversicherung, und verpflichtet die Versicherungsträger zur Gewährung der Geldleistungen an die sich im anderen Vertragsstaat aufhaltenden Berechtigten, dh die vom Abkommen (Artikel 3,) erfassten österreichischen und jugoslawischen (bosnischen) Staatsangehörigen (Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 19 Anmerkung 1 zu Artikel 5,).
Für den Bereich der Krankenversicherung bestimmt das Abkommen unter anderem Folgendes:
Begibt sich ein Dienstnehmer aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann er nach Art 11 Abs 1 des Abkommens nur dann Anspruch auf die im Krankenversicherungsrecht des Zuzugsstaates vorgesehenen Leistungen erwerben, wenn er drei Bedingungen erfüllt:Begibt sich ein Dienstnehmer aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann er nach Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens nur dann Anspruch auf die im Krankenversicherungsrecht des Zuzugsstaates vorgesehenen Leistungen erwerben, wenn er drei Bedingungen erfüllt:
a) Er muss bei seiner letzten Einreise in das Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig gewesen sein;
b) er muss nach seiner letzten Einreise in dieses Gebiet pflichtversichert sein;
c) er muss unter Berücksichtigung der in Art 10 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften des Zuzugsstaates bestimmten Voraussetzungen erfüllen.c) er muss unter Berücksichtigung der in Artikel 10, vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften des Zuzugsstaates bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
Erfüllt er diese Voraussetzungen, so wird gleichzeitig ein Anspruch nach dem Recht des Herkunftsstaates vernichtet (Öhlinger in Tomandl [Hrsg], Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung 49 ff [74]). Erfüllt er eine dieser Voraussetzungen nicht, und tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften; die Bestimmungen des Art 12 Abs 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung (Art 11 Abs 2 des Abkommens). Durch diese Bestimmung wird auf österreichischer Seite die Einschränkung des § 122 Abs 4 ASVG, wonach in den Schutzfristfällen nach § 122 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ASVG die Leistungen bei Auslandsaufenthalt nicht zu gewähren sind, für den Fall einer Wohnortverlegung von Österreich nach Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina) aufgehoben (vgl SSV-NF 4/48; Siedl/Spiegel aaOErfüllt er diese Voraussetzungen, so wird gleichzeitig ein Anspruch nach dem Recht des Herkunftsstaates vernichtet (Öhlinger in Tomandl [Hrsg], Auslandsberührungen in der Sozialversicherung, Krankenversicherungsrechtliche Probleme bei Auslandsberührung 49 ff [74]). Erfüllt er eine dieser Voraussetzungen nicht, und tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften; die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung (Artikel 11, Absatz 2, des Abkommens). Durch diese Bestimmung wird auf österreichischer Seite die Einschränkung des Paragraph 122, Absatz 4, ASVG, wonach in den Schutzfristfällen nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, ASVG die Leistungen bei Auslandsaufenthalt nicht zu gewähren sind, für den Fall einer Wohnortverlegung von Österreich nach Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina) aufgehoben vergleiche SSV-NF 4/48; Siedl/Spiegel aaO
24. Lfg 30 Anm 3 zu Art 11).24. Lfg 30 Anmerkung 3 zu Artikel 11,).
Ist eine Person beim Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert und wohnt sie in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht (Art 12 Abs 1 des Abkommens). Unter "Leistungen" im Sinn dieser Bestimmung sind nur Sachleistungen zu verstehen (SSV-NF 4/48; Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 33 Anm 4 zu Art 12). Diese Bestimmung ist ebenso wie Art 13 Abs 1 des Abkommens, der sich schon seinem Wortlaut nach nur auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, für den vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Rekurswerberin - nicht von Bedeutung.Ist eine Person beim Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert und wohnt sie in dessen Gebiet, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht (Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens). Unter "Leistungen" im Sinn dieser Bestimmung sind nur Sachleistungen zu verstehen (SSV-NF 4/48; Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg 33 Anmerkung 4 zu Artikel 12,). Diese Bestimmung ist ebenso wie Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens, der sich schon seinem Wortlaut nach nur auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, für den vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Rekurswerberin - nicht von Bedeutung.
Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die Person muss vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung zur Rückkehr eines Berechtigten in seinen Herkunftsstaat kann aber nur wegen seines Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden (Art 12 Abs 2 des Abkommens). In den vorgenannten Fällen des Art 12 Abs 1 und 2 des Abkommens werden die Sachleistungen von dem Versicherungsträger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften (Art 12 Abs 3 des Abkommens) und die Geldleistungen nach den für den zuständigen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften gewährt (Art 12 Abs 5 Satz 1 des Abkommens). Diese Geldleistungen können von einem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers nach der Art und Weise gezahlt werden, die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt wird (Art 12 Abs 5 Satz 2 des Abkommens).Ist eine Person zu Lasten eines Versicherungsträgers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die Person muss vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung zur Rückkehr eines Berechtigten in seinen Herkunftsstaat kann aber nur wegen seines Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden (Artikel 12, Absatz 2, des Abkommens). In den vorgenannten Fällen des Artikel 12, Absatz eins und 2 des Abkommens werden die Sachleistungen von dem Versicherungsträger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften (Artikel 12, Absatz 3, des Abkommens) und die Geldleistungen nach den für den zuständigen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften gewährt (Artikel 12, Absatz 5, Satz 1 des Abkommens). Diese Geldleistungen können von einem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers nach der Art und Weise gezahlt werden, die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt wird (Artikel 12, Absatz 5, Satz 2 des Abkommens).
Es trifft zwar zu, dass Art 12 Abs 2 des Abkommens nur für Versicherungsfälle gilt, die vor der Verlegung des Wohnortes eingetreten sind. Der Oberste Gerichtshof pflichtet aber der Auffassung des Berfungsgerichts bei, dass sich diese Bestimmung nur auf Sachleistungsansprüche bezieht, weil die Beibehaltung der Ansprüche auf Geldleistungen bei Wohnort im anderen Vertragsstaat bereits im Art 5 Abs 1 des Abkommens geregelt ist. Die Gewährung von Geldleistungen bedarf daher nicht der in dieser Bestimmung geforderten Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers zum Wohnortwechsel (Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg Anm 6 zu Art 12). Die fehlende Zustimmung der beklagten Partei zum Wohnortwechsel des Klägers berührt daher den geltend gemachten Krankengeldanspruch nicht. Für diesen ist es aber auch nicht erheblich, ob der Kläger seinen Wohnort auf Dauer verlegte oder nur die Absicht hatte, sich vorübergehend in seinem Heimatstaat aufzuhalten. Da die Pflichtversicherung des Klägers am 11. 8. 1994 endete und er nach der Einreise in seinen Heimatstaat am 12. 8. 1994 nicht pflichtversichert war, kommt schon deshalb Art 11 Abs 1 des Abkommens nicht zur Anwendung. Art 11 Abs 2 des Abkommens ist anzuwenden, wenn sich der Kläger nach Bosnien begab, um dort seinen Wohnort zu begründen (SSV-NF 4/48). Diese Bestimmung erfasst insbesondere den Schutzfristfall des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG. Für Geldleistungen aus der Krankenversicherung macht es aber keinen Unterschied, ob der Kläger nur vorübergehend Aufenthalt in seinem Heimatstaat nehmen oder dort seinen Wohnort begründen wollte, weil in beiden Fällen Art 12 Abs 5 maßgebend ist (SSV-NF 4/48).Es trifft zwar zu, dass Artikel 12, Absatz 2, des Abkommens nur für Versicherungsfälle gilt, die vor der Verlegung des Wohnortes eingetreten sind. Der Oberste Gerichtshof pflichtet aber der Auffassung des Berfungsgerichts bei, dass sich diese Bestimmung nur auf Sachleistungsansprüche bezieht, weil die Beibehaltung der Ansprüche auf Geldleistungen bei Wohnort im anderen Vertragsstaat bereits im Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens geregelt ist. Die Gewährung von Geldleistungen bedarf daher nicht der in dieser Bestimmung geforderten Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers zum Wohnortwechsel (Siedl/Spiegel aaO 23. Lfg Anmerkung 6 zu Artikel 12,). Die fehlende Zustimmung der beklagten Partei zum Wohnortwechsel des Klägers berührt daher den geltend gemachten Krankengeldanspruch nicht. Für diesen ist es aber auch nicht erheblich, ob der Kläger seinen Wohnort auf Dauer verlegte oder nur die Absicht hatte, sich vorübergehend in seinem Heimatstaat aufzuhalten. Da die Pflichtversicherung des Klägers am 11. 8. 1994 endete und er nach der Einreise in seinen Heimatstaat am 12. 8. 1994 nicht pflichtversichert war, kommt schon deshalb Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens nicht zur Anwendung. Artikel 11, Absatz 2, des Abkommens ist anzuwenden, wenn sich der Kläger nach Bosnien begab, um dort seinen Wohnort zu begründen (SSV-NF 4/48). Diese Bestimmung erfasst insbesondere den Schutzfristfall des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Für Geldleistungen aus der Krankenversicherung macht es aber keinen Unterschied, ob der Kläger nur vorübergehend Aufenthalt in seinem Heimatstaat nehmen oder dort seinen Wohnort begründen wollte, weil in beiden Fällen Artikel 12, Absatz 5, maßgebend ist (SSV-NF 4/48).
Auf die zutreffenden und von der Rekurswerberin auch nicht bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Antragstellung beim zuständigen bosnischen Versicherungsträger fristenwahrend war, kann verwiesen werden (s auch SSV-NF 4/48).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.