Die Revision ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (§ 46 Abs 1 ASGG), zulässig, weil es sich beim noch strittigen Anspruch auf Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung handelt (SSV-NF 2/47 ua) und gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Die Revision ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG), zulässig, weil es sich beim noch strittigen Anspruch auf Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung handelt (SSV-NF 2/47 ua) und gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Pflichtversicherte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs 1 ASVG). Die genannte Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht, die Leistung jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles anfällt (SSV-NF 8/36).Pflichtversicherte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (Paragraph 138, Absatz eins, ASVG). Die genannte Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht, die Leistung jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles anfällt (SSV-NF 8/36).
Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG). Die Arbeitsunfähigkeit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten. Sie ist gegeben, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (SSV-NF 5/19).Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Die Arbeitsunfähigkeit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten. Sie ist gegeben, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (SSV-NF 5/19).
Angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen, dass der Kläger am 10. 10. 1999 einen Bänderriss erlitt und ihm vorerst sechswöchige Bettruhe verordnet wurde, anläßlich einer Kontrolluntersuchung am 12. 11. 1999 weitere zwei Wochen Ruhe, ist von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge Krankheit für den hier maßgeblichen Zeitraum von 14. 10. 1999 bis 25. 11. 1999 auszugehen, sodass auch ein Anspruch auf Krankengeld begründet ist.
Das ASVG kennt mehrere Tatbestände des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld (§ 143 ASVG, § 89 ASVG). Nach § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen Geldleistungen in der Krankenversicherung, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. In der in § 89 Abs 2 ASVG vorgesehenen Ausnahme (Zweimonatszeitraum) sind Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht genannt. Gemäß § 89 Abs 3 ASVG tritt der Ruhensgrund wegen Auslandsaufenthalts nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.Das ASVG kennt mehrere Tatbestände des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld (Paragraph 143, ASVG, Paragraph 89, ASVG). Nach Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ruhen Geldleistungen in der Krankenversicherung, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. In der in Paragraph 89, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Ausnahme (Zweimonatszeitraum) sind Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht genannt. Gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ASVG tritt der Ruhensgrund wegen Auslandsaufenthalts nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
Zwischen Österreich und Ägypten besteht kein entsprechendes Übereinkommen, und es existiert auch keine innerstaatliche Verordnung, dass bei wechselseitigem Aufenthalt der Versicherten kein Ruhen der Geldleistungen in der Krankenversicherung eintritt. Gegenteiliges wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet. Er hätte daher nur dann Anspruch auf Geldleistungen, wenn ihm von der beklagten Partei die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt worden wäre.
Auf die Frage, ob eine Verweigerung der (in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellten) Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt überhaupt gerichtlich überprüfbar ist (verneinend:
OLG Wien SSV 25/2; 22/6 mwN ua; Kuderna, ASGG2 428; bejahend im Zusammenhang mit einer Klagsführung des Versicherten gegen den entsprechenden Ruhensbescheid: Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 175), muss hier nicht weiter eingegangen werden. Die beklagte Partei hat - ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen - eine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nicht erteilt. Aus diesem Grund ist von einem Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Krankengeld ab seinem Anfall auszugehen. Da sich der Kläger nach den Feststellungen bis einschließlich 25. 11. 1999 in Kairo aufhielt, dauert das Ruhen bis zu diesem Zeitpunkt an.
Darauf, ob auch der Ruhenstatbestand nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG erfüllt ist, ist nicht mehr einzugehen.Darauf, ob auch der Ruhenstatbestand nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG erfüllt ist, ist nicht mehr einzugehen.
Ungeachtet des Umstands des Ruhens ist der Krankengeldanspruch aber - wie oben dargestellt - dem Grunde nach zu bejahen. Damit fällt jedoch das rechtliche Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (von ihm als Anerkennung des Krankenstandes bezeichnet) weg, weil mit dem Ausspruch über die Berechtigung des Anspruchs auf Krankengeld die Feststellung des der Leistungspflicht zugrundeliegenden Versicherungsfalls miterfasst ist. Insoweit ist das Klagebegehren abzuweisen (MietSlg XLIV/44; SZ 54/126 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Revisionsverfahren gebührt der Einheitssatz lediglich im Ausmaß von 60%.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Im Revisionsverfahren gebührt der Einheitssatz lediglich im Ausmaß von 60%.