Rechtssatz RS0083933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083933
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Rechtssatz
Der Anspruch aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 138 Abs 1 ASVG entsteht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, die Leistung fällt jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsunfalles an.Der Anspruch aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG entsteht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, die Leistung fällt jedoch erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsunfalles an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083933
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_010OBS00064_9400000_001