Die Revision der Klägerin ist unabhängig von den Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig, weil es sich beim Wochengeld um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 3/85).Die Revision der Klägerin ist unabhängig von den Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig, weil es sich beim Wochengeld um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 3/85).
Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 15 Abs 1 MSchG ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs 1 und 2 MSchG ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum - nunmehr - Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Gemäß § 3 Abs 3 MschG darf eine werdende Mutter über die 8-Wochen-Frist (Abs 1) hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Nach § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Erst ab 1.1.1992 gilt § 162 Abs 1 ASVG idF der 50. Novelle (BGBl. 1991/243), wonach das Beschäftigungsverbot auch dann besteht, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Über die rechtlichen Auswirkungen einer neuerlichen Schwangerschaft bzw. einer neuerlichen Entbindung während eines Mutterschaftskarenzurlaubes gehen die Meinungen auseinander, weil diese Frage im Gesetz nicht besonders geregelt ist (Knöfler-Martinek, MSchG9 245 ff). Der arbeitsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofes vertrat die Auffassung (JBl. 1988, 662 mwN), daß der Eintritt eines absoluten Beschäftigungsverbotes bei einer neuerlichen Schwangerschaft während eines bestehenden Karenzurlaubes diesen jedenfalls beendet. Einerseits sei es schon begrifflich ausgeschlossen, für einen Zeitraum, in dem von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehe, von einer solchen Verpflichtung durch Gewährung eines Karenzurlaubes zu entheben. Andererseits erwiesen sich die zweiseitig zwingenden Normen der absoluten Beschäftigungsverbote als leges speciales stärker als die zugunsten der Arbeitnehmerin nur einseitig zwingenden Norm des § 15 MSchG und Regelungen über den erweiterten Karenzurlaub im Gesetz, Kollektiv- oder Einzelvertrag (vgl. dazu auch ZAS 1978, 227/29 mit Kommentar von Marhold = DRdA 1979, 30 mit Anmerkung von Klein = Arb. 9639; Mahr, Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch bei neuerlicher Schwangerschaft, ZAS 1990, 83 ff, und Knöfler-Martinek aaO 84, 88f, 246ff mwN).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum - nunmehr - Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MschG darf eine werdende Mutter über die 8-Wochen-Frist (Absatz eins,) hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Nach Paragraph 162, Absatz eins, ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Erst ab 1.1.1992 gilt Paragraph 162, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 50. Novelle (BGBl. 1991/243), wonach das Beschäftigungsverbot auch dann besteht, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Über die rechtlichen Auswirkungen einer neuerlichen Schwangerschaft bzw. einer neuerlichen Entbindung während eines Mutterschaftskarenzurlaubes gehen die Meinungen auseinander, weil diese Frage im Gesetz nicht besonders geregelt ist (Knöfler-Martinek, MSchG9 245 ff). Der arbeitsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofes vertrat die Auffassung (JBl. 1988, 662 mwN), daß der Eintritt eines absoluten Beschäftigungsverbotes bei einer neuerlichen Schwangerschaft während eines bestehenden Karenzurlaubes diesen jedenfalls beendet. Einerseits sei es schon begrifflich ausgeschlossen, für einen Zeitraum, in dem von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehe, von einer solchen Verpflichtung durch Gewährung eines Karenzurlaubes zu entheben. Andererseits erwiesen sich die zweiseitig zwingenden Normen der absoluten Beschäftigungsverbote als leges speciales stärker als die zugunsten der Arbeitnehmerin nur einseitig zwingenden Norm des Paragraph 15, MSchG und Regelungen über den erweiterten Karenzurlaub im Gesetz, Kollektiv- oder Einzelvertrag vergleiche dazu auch ZAS 1978, 227/29 mit Kommentar von Marhold = DRdA 1979, 30 mit Anmerkung von Klein = Arb. 9639; Mahr, Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch bei neuerlicher Schwangerschaft, ZAS 1990, 83 ff, und Knöfler-Martinek aaO 84, 88f, 246ff mwN).
Nach dem bisherigen Stand der Meinungen in Lehre und Rechtsprechung dürfte demnach die Ansicht vorherrschen, daß ein laufender Karenzurlaub iS des § 15 Abs 1 MSchG bei Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft mit Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 MSchG endet. Im Gegensatz dazu hat sich das Berufungsgericht ohne Auseinandersetzung mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung dem Standpunkt der beklagten Partei angeschlossen, daß das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG lediglich theoretische Wirkung haben könne und den Karenzurlaub nicht beende. Welcher Auffassung aus sozialrechtlicher Sicht der Vorzug zu geben ist, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, weil der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld für den noch strittigen Zeitraum jedenfalls aus folgenden Erwägungen nicht zu Recht besteht:Nach dem bisherigen Stand der Meinungen in Lehre und Rechtsprechung dürfte demnach die Ansicht vorherrschen, daß ein laufender Karenzurlaub iS des Paragraph 15, Absatz eins, MSchG bei Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft mit Beginn der neuen Schutzfrist nach Paragraph 3, MSchG endet. Im Gegensatz dazu hat sich das Berufungsgericht ohne Auseinandersetzung mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung dem Standpunkt der beklagten Partei angeschlossen, daß das individuelle Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG lediglich theoretische Wirkung haben könne und den Karenzurlaub nicht beende. Welcher Auffassung aus sozialrechtlicher Sicht der Vorzug zu geben ist, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, weil der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld für den noch strittigen Zeitraum jedenfalls aus folgenden Erwägungen nicht zu Recht besteht:
Auszugehen ist einerseits von der Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 2 ASVG: Demnach ruht der Anspruch auf Wochengeld, solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v.H. der vollen Geld- und Sachbezüge hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v.H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Andererseits ist auf § 61 DO.A Bedacht zu nehmen, wonach Angestellten, die nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden dürfen, keine Dienstbezüge gebühren, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der vollen Dienstbezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs 1 Z 1 oder 3 ASVG, die Ergänzung auf die vollen Dienstbezüge (vgl. auch § 14 Abs 3 MSchG). Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes der genannten Kollektivvertragsbestimmung gebühren einer Angestellten, die Wochengeld in Höhe der vollen Dienstbezüge bezieht, keine Dienstbezüge von ihrem Arbeitgeber. Bezieht sie jedoch für einen Zeitraum kein Wochengeld, so gebühren ihr demnach die vollen Dienstbezüge. Umgekehrt ruht der Anspruch auf Wochengeld zur Gänze, wenn die Versicherte Anspruch auf Fortbezug der vollen Dienstbezüge hat.Auszugehen ist einerseits von der Ruhensbestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG: Demnach ruht der Anspruch auf Wochengeld, solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v.H. der vollen Geld- und Sachbezüge hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v.H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Andererseits ist auf Paragraph 61, DO.A Bedacht zu nehmen, wonach Angestellten, die nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden dürfen, keine Dienstbezüge gebühren, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der vollen Dienstbezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß Paragraphen 89, oder 166 Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 ASVG, die Ergänzung auf die vollen Dienstbezüge vergleiche auch Paragraph 14, Absatz 3, MSchG). Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes der genannten Kollektivvertragsbestimmung gebühren einer Angestellten, die Wochengeld in Höhe der vollen Dienstbezüge bezieht, keine Dienstbezüge von ihrem Arbeitgeber. Bezieht sie jedoch für einen Zeitraum kein Wochengeld, so gebühren ihr demnach die vollen Dienstbezüge. Umgekehrt ruht der Anspruch auf Wochengeld zur Gänze, wenn die Versicherte Anspruch auf Fortbezug der vollen Dienstbezüge hat.
Während also § 166 Abs 1 Z 2 ASVG dem arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch den Vorrang einräumt, geht § 61 DO.A (wie übrigens auch § 14 Abs 3 MSchG) vom Grundsatz der Priorität des Wochengeldanspruches aus (vgl Mahr, Die Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 2 ASVG, ZAS 1992, 43 ff [44]). Anders als das Krankengeld erreicht das Wochengeld von vornherein die Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum und bietet daher den pflichtversicherten Dienstnehmerinnen in der Regel einen echten Einkommensersatz. Dieser Umstand wurde weder in § 166 Abs 1 Z 2 ASVG noch in § 49 Abs 3 Z 9 ASVG beachtet und führt zu erheblichen inneren Wertungswidersprüchen, auf die im Schrifttum hingewiesen wurde (Mahr aaO 45). Die Kombination von Zuschußregelung in § 49 Abs 3 Z 9 ASVG und Entgeltforzahlung in § 166 Abs 1 Z 2 ASVG paßt aber auch nicht auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Ergänzungsansprüche zum Wochengeld, die nur subsidiär zum Wochengeld gewährt werden (wie zB § 61 DO.A); solche Ergänzungsansprüche erreichen maximal die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn überhaupt keine Wochengeldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (zutreffend Mahr aaO 46 unter Hinweis auf JBl 1988, 662). Ob § 49 Abs 1 ASVG, auf den § 166 Abs 1 Z 2 ASVG ausdrücklich Bezug nimmt, teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß ein rein subsidiärer arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zum Wochengeld auch dann nicht in seinenAnwendungsbereich fällt, wenn er 50 vH der Sach- und Geldbezüge erreicht oder sogar überschreitet, insgesamt aber zu keinem Überbezug führt (so Mahr aaO 46), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin die v o l l e n Geldbezüge erhielt und die Leistung des begehrten Wochengeldes zu einem Überbezug führen würde. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob § 166 Abs 1 Z 2 ASVG durch den mit der 34. ASVG-Novelle eingeführten Ruhenstatbestand des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG seinen letzten, wenn auch teleologisch reduzierten, eigenen Anwendungsbereich verlor (so Mahr aaO 47).Während also Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG dem arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch den Vorrang einräumt, geht Paragraph 61, DO.A (wie übrigens auch Paragraph 14, Absatz 3, MSchG) vom Grundsatz der Priorität des Wochengeldanspruches aus vergleiche Mahr, Die Ruhensbestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, ZAS 1992, 43 ff [44]). Anders als das Krankengeld erreicht das Wochengeld von vornherein die Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum und bietet daher den pflichtversicherten Dienstnehmerinnen in der Regel einen echten Einkommensersatz. Dieser Umstand wurde weder in Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG noch in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG beachtet und führt zu erheblichen inneren Wertungswidersprüchen, auf die im Schrifttum hingewiesen wurde (Mahr aaO 45). Die Kombination von Zuschußregelung in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG und Entgeltforzahlung in Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG paßt aber auch nicht auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Ergänzungsansprüche zum Wochengeld, die nur subsidiär zum Wochengeld gewährt werden (wie zB Paragraph 61, DO.A); solche Ergänzungsansprüche erreichen maximal die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn überhaupt keine Wochengeldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (zutreffend Mahr aaO 46 unter Hinweis auf JBl 1988, 662). Ob Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, auf den Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ausdrücklich Bezug nimmt, teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß ein rein subsidiärer arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zum Wochengeld auch dann nicht in seinenAnwendungsbereich fällt, wenn er 50 vH der Sach- und Geldbezüge erreicht oder sogar überschreitet, insgesamt aber zu keinem Überbezug führt (so Mahr aaO 46), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin die v o l l e n Geldbezüge erhielt und die Leistung des begehrten Wochengeldes zu einem Überbezug führen würde. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch den mit der 34. ASVG-Novelle eingeführten Ruhenstatbestand des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG seinen letzten, wenn auch teleologisch reduzierten, eigenen Anwendungsbereich verlor (so Mahr aaO 47).
Die sich im vorliegenden Fall aus der Identität des Krankenversicherungsträgers und des Dienstgebers der Klägerin durch dessen Zahlung der vollen Dienstbezüge ergebende Problematik ist wie folgt zu lösen: Die Beklagte, gleichzeitig Krankenversicherungsträger und Dienstgeber der Klägerin, rückte nie von ihrem Rechtsstandpunkt ab, daß der Klägerin für den strittigen Zeitraum Wochengeld nicht gebühre. Nur dadurch wird verständlich, daß der Klägerin unter Bedachtnahme auf § 61 DO.A für den strittigen Zeitraum die vollen Dienstbezüge angewiesen wurden. Der Fall ist also nicht anders zu behandeln als jener, in dem eine Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug der vollen Geldbezüge hat. Da die Beklagte der Klägerin diese Dienstbezüge vorbehaltlos anwies und sie von ihr ebenso entgegengenommen wurden, sind Entgeltansprüche der Klägerin getilgt, ohne daß die Beklagte berechtigt wäre, die von der Klägerin gutgläubig verbrauchten Beträge zurückzufordern. Hatte aber die Klägerin unbedingten Anspruch auf Fortbezug der vollen Geldbezüge, dann muß ihr ein Interesse am Begehren auf Zahlung von Wochengeld abgesprochen werden, weil sie sonst einen ungerechtfertigten Übergezug erhalten würde. Das auf Zahlung des Wochengeldes im gesetzlichen Ausmaß für den noch strittigen Zeitraum gerichtete Leistungebegehren der Klägerin wurde daher im Ergebnis von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Klagebegehren ursprünglich, nämlich vor Zahlung der vollen Dienstbezüge berechtigt gewesen wäre: Da die Klägerin eine Einschränkung auf Kosten nicht vornahm, ist nur zu prüfen, ob das bei Schluß der Verhandlung aufrechte Klagebegehren zu Recht besteht. Dies ist aber nicht der Fall. Daß die Klägerin auch bei Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes für den Zeitraum 11.10. bis 4.12.1990 keine finanzielle Besserstellung zu erwarten hätte, wurde von ihr selbst eingeräumt. Schon deshalb ist auf die steuerrechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht mehr einzugehen.Die sich im vorliegenden Fall aus der Identität des Krankenversicherungsträgers und des Dienstgebers der Klägerin durch dessen Zahlung der vollen Dienstbezüge ergebende Problematik ist wie folgt zu lösen: Die Beklagte, gleichzeitig Krankenversicherungsträger und Dienstgeber der Klägerin, rückte nie von ihrem Rechtsstandpunkt ab, daß der Klägerin für den strittigen Zeitraum Wochengeld nicht gebühre. Nur dadurch wird verständlich, daß der Klägerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 61, DO.A für den strittigen Zeitraum die vollen Dienstbezüge angewiesen wurden. Der Fall ist also nicht anders zu behandeln als jener, in dem eine Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug der vollen Geldbezüge hat. Da die Beklagte der Klägerin diese Dienstbezüge vorbehaltlos anwies und sie von ihr ebenso entgegengenommen wurden, sind Entgeltansprüche der Klägerin getilgt, ohne daß die Beklagte berechtigt wäre, die von der Klägerin gutgläubig verbrauchten Beträge zurückzufordern. Hatte aber die Klägerin unbedingten Anspruch auf Fortbezug der vollen Geldbezüge, dann muß ihr ein Interesse am Begehren auf Zahlung von Wochengeld abgesprochen werden, weil sie sonst einen ungerechtfertigten Übergezug erhalten würde. Das auf Zahlung des Wochengeldes im gesetzlichen Ausmaß für den noch strittigen Zeitraum gerichtete Leistungebegehren der Klägerin wurde daher im Ergebnis von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Klagebegehren ursprünglich, nämlich vor Zahlung der vollen Dienstbezüge berechtigt gewesen wäre: Da die Klägerin eine Einschränkung auf Kosten nicht vornahm, ist nur zu prüfen, ob das bei Schluß der Verhandlung aufrechte Klagebegehren zu Recht besteht. Dies ist aber nicht der Fall. Daß die Klägerin auch bei Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes für den Zeitraum 11.10. bis 4.12.1990 keine finanzielle Besserstellung zu erwarten hätte, wurde von ihr selbst eingeräumt. Schon deshalb ist auf die steuerrechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht mehr einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.