Rechtssatz RS0070680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070680
Entscheidungsdatum
30.06.1993
Rechtssatz
Für einen Zeitraum, für den ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG bestand, gebührt kein Wochengeld, wenn der Versicherten für diese Zeit von ihrem Dienstgeber, wenn auch ohne primären rechtlichen Anspruch, die vollen Dienstbezüge tatsächlich ausgezahlt wurden.Für einen Zeitraum, für den ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG bestand, gebührt kein Wochengeld, wenn der Versicherten für diese Zeit von ihrem Dienstgeber, wenn auch ohne primären rechtlichen Anspruch, die vollen Dienstbezüge tatsächlich ausgezahlt wurden.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070680
Dokumentnummer
JJR_19930630_OGH0002_010OBS00213_9200000_001