Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat (hier: Nichtdurchführung der Parteienvernehmung, keine Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens und keine Erhebungen zur Berufslaufbahn des Klägers), auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2). Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Judikatur abzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat (hier: Nichtdurchführung der Parteienvernehmung, keine Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens und keine Erhebungen zur Berufslaufbahn des Klägers), auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 Absatz 2,). Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Judikatur abzugehen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Invalidität des am 17. 4. 1950 geborenen Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Der angestrebte Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG kommt für den Kläger nicht in Betracht, hat er doch zum Stichtag 1. 12. 1999 erst das 49. Lebensjahr vollendet.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Invalidität des am 17. 4. 1950 geborenen Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist. Der angestrebte Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG kommt für den Kläger nicht in Betracht, hat er doch zum Stichtag 1. 12. 1999 erst das 49. Lebensjahr vollendet.
Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hindert nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind; vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 2/34, 3/4, 6/12 ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g ua).Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hindert nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind; vielmehr soll sie nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der vom Versicherten - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (RIS-Justiz RS0084991; SSV-NF 2/34, 3/4, 6/12 ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g ua).
Unter Beachtung des Berufsverlaufs des Klägers, der in den letzten Jahren als Hilfsarbeiter (laut dem Urteil des Berufungsgerichts konkret als Schuhfabrikarbeiter und als Hausbesorger) beschäftigt war, kann nicht gesagt werden, dass ihm die Verweisung auf die Tätigkeiten eines Betriebswächters, eines Maschinenarbeiters an vollautomatischen Maschinen oder eines Wäschers nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl SSV-NF 6/12 ua).Unter Beachtung des Berufsverlaufs des Klägers, der in den letzten Jahren als Hilfsarbeiter (laut dem Urteil des Berufungsgerichts konkret als Schuhfabrikarbeiter und als Hausbesorger) beschäftigt war, kann nicht gesagt werden, dass ihm die Verweisung auf die Tätigkeiten eines Betriebswächters, eines Maschinenarbeiters an vollautomatischen Maschinen oder eines Wäschers nicht mehr zugemutet werden könnte vergleiche SSV-NF 6/12 ua).
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht ist nicht zu ersehen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht ist nicht zu ersehen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.