Hinsichtlich der Zeit von Oktober 1952 bis Juli 1953 hält die Revisionswerberin (wie auch in der Berufung) an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß diese Zeit des Besuches einer landwirtschaftlichen Haushaltungsschule zwar nicht gemäß § 107 Abs 7 BSVG, aber nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG als Ersatzzeit festzustellen gewesen wäre. Die landwirtschaftliche Haushaltungsschule hätte nach den damals gültigen Ausbildungsmöglichkeiten der heutigen landwirtschaftlichen Lehrausbildung entsprochen. Ob die theoretische Ausbildung in Form aufeinanderfolgender Kurse oder in einem einzigen Lehrgang absolviert werde, dürfe dabei keine Rolle spielen. Für die Nichtunterbrechnung der hauptberuflichen Beschäftigung durch einen derartigen Lehrgang spreche auch, daß die "enge" Bestimmung des LZVG über die Versicherungspflicht der Kinder eines Landwirtes im BSVG bewußt nicht übernommen worden sei: Nach dem LZVG sei Voraussetzung für die Versicherungspflicht gewesen, daß die Kinder regelmäßig im elterlichen Betrieb beschäftigt waren und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgingen, wobei überdies die regelmäßige Beschäftigung in einem Kalenderjahr länger als sechs Monate dauern mußte. Diese enge Regelung sei im BSVG aufgegeben worden.Hinsichtlich der Zeit von Oktober 1952 bis Juli 1953 hält die Revisionswerberin (wie auch in der Berufung) an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß diese Zeit des Besuches einer landwirtschaftlichen Haushaltungsschule zwar nicht gemäß Paragraph 107, Absatz 7, BSVG, aber nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Ersatzzeit festzustellen gewesen wäre. Die landwirtschaftliche Haushaltungsschule hätte nach den damals gültigen Ausbildungsmöglichkeiten der heutigen landwirtschaftlichen Lehrausbildung entsprochen. Ob die theoretische Ausbildung in Form aufeinanderfolgender Kurse oder in einem einzigen Lehrgang absolviert werde, dürfe dabei keine Rolle spielen. Für die Nichtunterbrechnung der hauptberuflichen Beschäftigung durch einen derartigen Lehrgang spreche auch, daß die "enge" Bestimmung des LZVG über die Versicherungspflicht der Kinder eines Landwirtes im BSVG bewußt nicht übernommen worden sei: Nach dem LZVG sei Voraussetzung für die Versicherungspflicht gewesen, daß die Kinder regelmäßig im elterlichen Betrieb beschäftigt waren und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgingen, wobei überdies die regelmäßige Beschäftigung in einem Kalenderjahr länger als sechs Monate dauern mußte. Diese enge Regelung sei im BSVG aufgegeben worden.
Den Argumenten der Revisionswerberin ist nicht zu folgen. Eine Ersatzzeit nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG könnte nur dann vorliegen, wenn es sich um eine nach Vollendung des 15.Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeit einer Beschäftigung gehandelt hätte, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des BSVG über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet hätte. Dies wäre nach § 2 Abs 1 Z 2 BSVG nur dann der Fall, wenn die dort genannten Kinder hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern beschäftigt waren. Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, während dieser Zeit nicht hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb - und schon gar nicht im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern - tätig sein kann, dies selbst dann nicht, wenn während der Schulzeit auch theoretische und praktische Kenntnisse für die sonst hauptberuflich ausgeübte Beschäftigung vermittelt werden. Der Einfluß eines Schulbesuches auf die Anerkennung von Ersatzzeiten ist in § 107 Abs 7 BSVG geregelt. Danach gelten als Ersatzzeiten die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde. Daß die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht strittig. Eine hauptberufliche Beschäftigung im Betrieb der Eltern iS des § 2 Abs 1 Z 2 BSVG deshalb anzunehmen, weil der Schulbesuch der Klägerin nur acht Monate dauerte, kommt jedoch nicht in Betracht. Die von der Revisionswerberin herangezogenen Vergleiche mit der Lehrlingsausbildung schlagen schon deshalb nicht durch, weil sich die Klägerin weder nach den Prozeßbehauptungen noch nach den Feststellungen in einer Lehrausbildung befand. Zu der Frage, wie Zeiten der Beschäftigung als Lehrling im elterlichen Betrieb zu berücksichtigen sind (vgl SSV-NF 4/18), braucht daher im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht die Anerkennung der Schulzeit der Klägerin von Oktober 1952 bis Juli 1953 als Ersatzzeit abgelehnt.Den Argumenten der Revisionswerberin ist nicht zu folgen. Eine Ersatzzeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG könnte nur dann vorliegen, wenn es sich um eine nach Vollendung des 15.Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeit einer Beschäftigung gehandelt hätte, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des BSVG über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet hätte. Dies wäre nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG nur dann der Fall, wenn die dort genannten Kinder hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern beschäftigt waren. Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, während dieser Zeit nicht hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb - und schon gar nicht im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern - tätig sein kann, dies selbst dann nicht, wenn während der Schulzeit auch theoretische und praktische Kenntnisse für die sonst hauptberuflich ausgeübte Beschäftigung vermittelt werden. Der Einfluß eines Schulbesuches auf die Anerkennung von Ersatzzeiten ist in Paragraph 107, Absatz 7, BSVG geregelt. Danach gelten als Ersatzzeiten die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde. Daß die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht strittig. Eine hauptberufliche Beschäftigung im Betrieb der Eltern iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG deshalb anzunehmen, weil der Schulbesuch der Klägerin nur acht Monate dauerte, kommt jedoch nicht in Betracht. Die von der Revisionswerberin herangezogenen Vergleiche mit der Lehrlingsausbildung schlagen schon deshalb nicht durch, weil sich die Klägerin weder nach den Prozeßbehauptungen noch nach den Feststellungen in einer Lehrausbildung befand. Zu der Frage, wie Zeiten der Beschäftigung als Lehrling im elterlichen Betrieb zu berücksichtigen sind vergleiche SSV-NF 4/18), braucht daher im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht die Anerkennung der Schulzeit der Klägerin von Oktober 1952 bis Juli 1953 als Ersatzzeit abgelehnt.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.6. bis 31.12.1959 beharrt die Revisionswerberin auf ihrem Standpunkt, daß eine Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG erfolgen müsse, weil bei schon damaliger Geltung des BSVG Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG bestanden hätte. Die Ausnahmebestimmung des § 107 Abs 4 lit b BSVG stelle gegenüber der Grundregel des Abs 1 eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar; darauf würden sich die schon in der Berufung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gründen.Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.6. bis 31.12.1959 beharrt die Revisionswerberin auf ihrem Standpunkt, daß eine Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfolgen müsse, weil bei schon damaliger Geltung des BSVG Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bestanden hätte. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 107, Absatz 4, Litera b, BSVG stelle gegenüber der Grundregel des Absatz eins, eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar; darauf würden sich die schon in der Berufung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gründen.
Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 107 Abs 4 lit b BSVG gelten Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 leg cit nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs 1 LZVG Pflichtversicherung nicht begründet hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, handelt es sich bei der zuletzt zitierten Bestimmung des § 107 Abs 4 lit b BSVG um eine Ausnahme von § 107 Abs 1 Z 1 BSVG. Diese Ausnahmebestimmung wurde erst durch die 6.BSVG-Novelle (BGBl 1982/649) in den § 107 BSVG eingefügt. Das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hatte in seiner Entscheidung vom 8.3.1982, SSV 22/23, den Erwerb von Ersatzzeiten auch für jene Zeiten bejaht, in denen zwar nach § 4 Abs 1 Z 1 LZVG Pflichtversicherung nicht bestanden hatte, weil in einem Kalenderjahr nicht mindestens acht Monate hindurch die Voraussetzungen gegeben waren, jedoch nach dem BSVG, in dem diese Einschränkung nicht mehr vorgesehen ist, Pflichtversicherung gegeben gewesen wäre. Diese durch den Wortlaut des § 107 Abs 1 Z 1 BSVG gedeckte Rechtsansicht entsprach jedoch nicht jenen Vorstellungen, die nach der in allen Ersatzzeitenregelungen zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers zu gelten hätten:Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 107, Absatz 4, Litera b, BSVG gelten Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg cit nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LZVG Pflichtversicherung nicht begründet hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, handelt es sich bei der zuletzt zitierten Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 4, Litera b, BSVG um eine Ausnahme von Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG. Diese Ausnahmebestimmung wurde erst durch die 6.BSVG-Novelle (BGBl 1982/649) in den Paragraph 107, BSVG eingefügt. Das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen hatte in seiner Entscheidung vom 8.3.1982, SSV 22/23, den Erwerb von Ersatzzeiten auch für jene Zeiten bejaht, in denen zwar nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG Pflichtversicherung nicht bestanden hatte, weil in einem Kalenderjahr nicht mindestens acht Monate hindurch die Voraussetzungen gegeben waren, jedoch nach dem BSVG, in dem diese Einschränkung nicht mehr vorgesehen ist, Pflichtversicherung gegeben gewesen wäre. Diese durch den Wortlaut des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG gedeckte Rechtsansicht entsprach jedoch nicht jenen Vorstellungen, die nach der in allen Ersatzzeitenregelungen zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers zu gelten hätten:
Darnach sollte es ausgeschlossen sein, daß Ersatzzeiten für den Zeitraum der Geltung des LZVG auch dann angerechnet werden können, wenn nach diesem Gesetz keine Pflichtversicherung bestanden hat. Dieser Grundsatz sollte in der Neufassung des § 107 Abs 4 (lit b) erster Satz BSVG deutlich zum Ausdruck gebracht werden (EB zur RV der 6.BSVGNov 1312 BlgNR 15.GP, 13). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SSV 22/23, die eine Ersatzzeitenanrechnung ohne Berücksichtigung des § 4 Abs 1 Z 1 LZVG bejahte, ist damit überholt, weil gerade sie - als den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechend - zu der genannten Gesetzesänderung Anlaß gab (OLG Wien SSV 24/96). Der erkennende Senat vermag in dieser Regelung eine unsachliche Differenzierung nicht zu erkennen, so daß er die von der Revisionswerberin behaupteten, jedoch nicht näher dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt. Nach § 4 Abs 1 Z 1 LZVG war für die Pflichtversicherung Voraussetzung, daß im Kalenderjahr mindestens durch acht Monate die die Pflichtversicherung auslösende Tätigkeit ausgeübt wurde. Da dies bei der Klägerin im Jahr 1959 nicht der Fall war, kann die Zeit vom 1.6 bis 31.12.1959 nicht als Ersatzzeit iS des § 107 BSVG gelten.Darnach sollte es ausgeschlossen sein, daß Ersatzzeiten für den Zeitraum der Geltung des LZVG auch dann angerechnet werden können, wenn nach diesem Gesetz keine Pflichtversicherung bestanden hat. Dieser Grundsatz sollte in der Neufassung des Paragraph 107, Absatz 4, (Litera b,) erster Satz BSVG deutlich zum Ausdruck gebracht werden (EB zur Regierungsvorlage der 6.BSVGNov 1312 BlgNR 15.GP, 13). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SSV 22/23, die eine Ersatzzeitenanrechnung ohne Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG bejahte, ist damit überholt, weil gerade sie - als den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechend - zu der genannten Gesetzesänderung Anlaß gab (OLG Wien SSV 24/96). Der erkennende Senat vermag in dieser Regelung eine unsachliche Differenzierung nicht zu erkennen, so daß er die von der Revisionswerberin behaupteten, jedoch nicht näher dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG war für die Pflichtversicherung Voraussetzung, daß im Kalenderjahr mindestens durch acht Monate die die Pflichtversicherung auslösende Tätigkeit ausgeübt wurde. Da dies bei der Klägerin im Jahr 1959 nicht der Fall war, kann die Zeit vom 1.6 bis 31.12.1959 nicht als Ersatzzeit iS des Paragraph 107, BSVG gelten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 84 ua).