Rechtssatz RS0085746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085746
Entscheidungsdatum
17.09.1991
Rechtssatz
Ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, kann während dieser Zeit nicht hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb - und schon gar nicht im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern - tätig sein, dies selbst dann nicht, wenn während der Schulzeit auch theoretische und praktische Kenntnisse für die sonst hauptberuflich ausgeübte Beschäftigung ermittelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085746
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00214_9100000_002